Regulatorisches Update · Stand 02.10.2026
Was sich für dein Notfallmanagement konkret ändert.
Vier Änderungen für Notfallkonzept, Analysen, Tests und Berichterstattung: Du unterscheidest neue Vorgaben, fortgeltende Anforderungen und noch laufende Übergangsregelungen. Welche Vorgaben für dich gelten, hängt davon ab, ob dein Unternehmen den MaRisk, DORA, dem BSIG oder dem KRITIS-Dachgesetz unterliegt.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| MaRisk: Notfallmanagement nach AT 7.3Das Notfallkonzept knüpfte an zeitkritische Aktivitäten und Prozesse an. Bereits AT 7.3 MaRisk 2024 verlangte, Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzepts für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen, und die Geschäftsleitung mindestens quartalsweise und anlassbezogen schriftlich zu unterrichten. Nach AT 9 Tz. 6 waren wesentliche Auslagerungen ohne Handlungsoptionen in der Notfallplanung zu berücksichtigen. |
Seit 30.06.2026 · Neues ab 01.01.2027AT 7.3 Tz. 1 MaRisk 06/2026 (BA) knüpft das Notfallkonzept an Aktivitäten und Prozesse an, die kritische oder wichtige Funktionen darstellen, und übernimmt damit die DORA-Begrifflichkeit; erforderliche unterstützende Prozesse sind einzubeziehen. Die mindestens quartalsweise und anlassbezogene schriftliche Unterrichtung der Geschäftsleitung bleibt bestehen, ebenso die Berücksichtigung von Auslagerungen ohne Handlungsoptionen nach AT 9 Tz. 6. Das IKT-bezogene Notfallmanagement richtet sich für erfasste Institute nach DORA; gleiche Funktionszuordnung, BIA und Notfallkonzept mit den DORA-Unterlagen ab. Soweit sich zusätzliche Anforderungen ergeben, sind sie bis 01.01.2027 umzusetzen; bestehende Pflichten bleiben zu erfüllen. |
| DORA: IKT-GeschäftsfortführungAnforderungen an IT-Notfallmanagement und Wiederherstellung ergaben sich für Institute im Wesentlichen aus den MaRisk und nationalen Rundschreiben. |
DORA seit 17.01.2025 · vollständiges BAIT-Ende mit Ablauf 31.12.2026Für Finanzunternehmen im vollständigen IKT-Risikomanagementrahmen gelten die Anforderungen des Art. 11 DORA an Geschäftsfortführungsleitlinie, Business Impact Analyse sowie Reaktions- und Wiederherstellungspläne, konkretisiert durch Art. 24 bis 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774; Datensicherung und Wiederherstellung regelt Art. 12. Für den vereinfachten Rahmen nach Art. 16 DORA gelten abweichende Vorgaben. Die Meldepflicht für schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle nach Art. 19 gilt seit 17.01.2025; die Klassifizierung regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772, die seit 12.03.2025 geltenden Verordnungen (EU) 2025/301 und 2025/302 konkretisieren Inhalte, Fristen, Formulare und Verfahren. Institute im Anwendungsbereich von Art. 5 bis 15 oder Art. 16 DORA sind seit 17.01.2025 vom BAIT-Anwenderkreis ausgenommen; für die übrigen BAIT-Anwender endet die Übergangsphase mit der vollständigen Aufhebung der BAIT mit Ablauf des 31.12.2026. |
| NIS-2: Betriebskontinuität außerhalb des FinanzsektorsPflichten zur IT-Sicherheit und Störungsmeldung nach dem BSI-Gesetz trafen im Wesentlichen Betreiber kritischer Infrastrukturen. |
Seit 06.12.2025Das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz hat das BSIG neu gefasst und den Kreis der erfassten Einrichtungen deutlich erweitert. Die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umfassen unter anderem die Aufrechterhaltung des Betriebs, Backup-Management, Wiederherstellung und Krisenmanagement; erhebliche Sicherheitsvorfälle sind nach § 32 BSIG gestuft zu melden. Die Geschäftsleitung ist nach § 38 BSIG verantwortlich. Für Finanzunternehmen im Anwendungsbereich von DORA gehen deren Vorgaben als sektorspezifische Regelung vor. |
| KRITIS-Dachgesetz: physische ResilienzEinen sektorübergreifenden gesetzlichen Rahmen für die physische Resilienz kritischer Anlagen gab es nicht; Schutzmaßnahmen waren sektoral geregelt. |
Seit 17.03.2026Das KRITIS-Dachgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 66) setzt die Richtlinie (EU) 2022/2557 um und verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen unter anderem zu Risikoanalysen und Resilienzmaßnahmen. Für Finanzunternehmen ist § 4 Abs. 2 Nr. 1 KRITISDachG maßgeblich: Er nimmt die dort bezeichneten DORA-Unternehmen unter anderem von den Pflichten zur Risikoanalyse nach § 12, zu Resilienzmaßnahmen nach § 13 und zur Vorfallmeldung nach § 18 aus – keine vollständige Ausnahme vom gesamten Gesetz. Nach dem aktuellen Hinweis des BBK besteht noch keine Registrierungspflicht, weil die Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen noch erarbeitet wird. Prüfe Unternehmensstatus, Anlagenbezug und verbleibende Pflichten getrennt. |
Rechtsgrundlagen: MaRisk · Rundschreiben 06/2026 (BA), AT 7.3, AT 9 · DORA · VO (EU) 2022/2554, Art. 11, 12, 16, 17–19, 24, 25, 28–30 · Delegierte VO (EU) 2024/1774 · Delegierte VO (EU) 2024/1772 · Delegierte VO (EU) 2025/301 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 · BaFin zur BAIT-Aufhebung · NIS-2 · RL (EU) 2022/2555, umgesetzt durch das NIS2UmsuCG (BSIG §§ 30, 32, 38) · CER · RL (EU) 2022/2557, umgesetzt durch das KRITIS-Dachgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 66 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, §§ 12, 13, 18). Die Pflichten sind jeweils nach Branche, Unternehmensgröße und Einstufung als Einrichtung oder kritische Anlage einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Stelle fest, welche Regelwerke und welcher DORA-Rahmen für dein Unternehmen gelten, richte dein Notfallkonzept auf kritische oder wichtige Funktionen aus und grenze allgemeines und IKT-bezogenes Notfallmanagement ab. Verbinde BIA, Risk Impact Analyse, RTO und RPO mit den Notfallmaßnahmen und trenne Notfallaktivierung und Meldeentscheidung.