Organisation nach Rechtsform und Risiko
§ 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet den Vorstand zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen; Abs. 3 verlangt für börsennotierte Gesellschaften zusätzlich ein angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem (AktG, § 91).
§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG nennt die Überwachung der Wirksamkeit des internen Revisionssystems als mögliches Aufgabenfeld des Prüfungsausschusses (AktG, § 107). Daraus lässt sich keine unterschiedslose Pflicht jedes Unternehmens zu einer eigenen Revisionsabteilung ableiten.
Für Geschäftsleiter juristischer Personen regelt § 1 Abs. 1 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) die fortlaufende Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen sowie Gegenmaßnahmen und Berichterstattung (StaRUG, § 1). Ein Revisionsauftrag sollte diese Anforderungen dort aufgreifen, wo sie auf dein Unternehmen zutreffen.



