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Fachbeitrag · Notfallmanagement und DORA

Was wird bei der Business Impact Analyse ermittelt?

Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: 15 Minuten · Autor: Achim Schulz

Die Business Impact Analyse (BIA) ist der Ausgangspunkt jedes Notfallmanagements. Sie beantwortet eine einfache Frage: Was passiert, wenn eine Funktion ausfällt, und ab wann wird der Schaden untragbar?

Management Summary

Mit DORA ist die Business Impact Analyse seit dem 17.01.2025 eine unmittelbar geltende EU-Pflicht. Die MaRisk 10.0 (9. MaRisk-Novelle, Rundschreiben 06/2026 (BA) vom Juni 2026) haben das Notfallmanagement in AT 7.3 an DORA angeglichen: Maßstab sind nicht mehr „zeitkritische Aktivitäten und Prozesse“, sondern kritische oder wichtige Funktionen.

Die Analyse liefert acht Ergebnisse: eine Funktionsübersicht, den Schadensverlauf über abgestufte Zeiträume, den Einfluss des Ausfallzeitpunkts, die Einstufung kritischer oder wichtiger Funktionen, die Wiederherstellungsziele, die Abhängigkeiten, den Redundanzbedarf und die Prioritäten für den Wiederanlauf.

Methodisch bestimmen Sie zuerst die maximal tolerierbare Ausfallzeit aus der Schadensbewertung und leiten daraus die Wiederanlaufzeit (RTO) und den zulässigen Datenverlust (RPO) ab. Eine getrennte „IT-BIA“ und „Fach-BIA“ ist nicht vorgesehen: Sie führen eine gemeinsame Analyse, die DORA und AT 7.3 MaRisk zugleich bedient.

Rechtlich gelten drei Stände nebeneinander: geltendes Recht (DORA, MaRisk 10.0), ein Übergang bei den BAIT bis 31.12.2026 und ein künftiger Stand ab 01.01.2027 für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA. Dieser Beitrag behandelt die Methode der Analyse; den Gesamtrahmen von AT 7.3 und die DORA-Fristen behandeln eigene Beiträge.

Rechtsgrundlagen der Business Impact Analyse

DORA: BIA als Teil der Geschäftsfortführungsleitlinie

Geltendes Recht Finanzunternehmen führen als Teil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie eine Business Impact Analyse der bestehenden Risiken für schwerwiegende Betriebsstörungen durch (Art. 11 Abs. 5 DORA). Die Vorschrift verlangt:

  • die Bewertung der potenziellen Auswirkungen anhand quantitativer und qualitativer Kriterien, gegebenenfalls mit internen und externen Daten und Szenarioanalysen
  • die Berücksichtigung der Kritikalität der Unternehmensfunktionen, Unterstützungsprozesse, Abhängigkeiten von Dritten und Informationsassets sowie ihrer Interdependenzen
  • die Konzeption und Nutzung von IKT-Assets und -Diensten in voller Übereinstimmung mit der BIA, insbesondere bei der Redundanz kritischer Komponenten

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774: Wo die Ergebnisse einfließen

  • Die Ziele der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie berücksichtigen die BIA-Ergebnisse (Art. 24 Abs. 1).
  • Die Tests der Geschäftsfortführungspläne berücksichtigen die BIA (Art. 25 Abs. 1).
  • Die IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne berücksichtigen die BIA-Ergebnisse (Art. 26 Abs. 1).

MaRisk 10.0: Auswirkungsanalysen nach AT 7.3

Geltendes Recht Das Institut muss Auswirkungsanalysen durchführen, um Risiken für schwerwiegende Störungen von kritischen oder wichtigen Funktionen, deren Unterstützungsprozessen, den notwendigen IKT-Systemen und sonstigen Ressourcen sowie potenzielle Gefährdungen zu identifizieren. Basis ist eine Übersicht über alle Funktionen (AT 7.3 Tz. 1 MaRisk). Die Erläuterung lautet:

In Auswirkungsanalysen (Business Impact Analysen) wird über abgestufte Zeiträume betrachtet, welche Folgen eine Beeinträchtigung von Aktivitäten und Prozessen für den Geschäftsbetrieb haben kann. Die Auswirkungsanalysen müssen u. a. Art und Umfang des (im-)materiellen Schadens sowie den Zeitpunkt des Ausfalls berücksichtigen.

Aus dem früheren „sollten“ ist ein „müssen“ geworden. Gesetzlicher Anker ist das angemessene Notfallmanagement nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 KWG.

Wichtig

Die BIA nach DORA ist Teil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie, nicht nur der IKT-Leitlinie. Eine getrennte „IT-BIA“ und „Fach-BIA“ ist daher nicht vorgesehen. Führen Sie eine gemeinsame Analyse, die DORA und AT 7.3 MaRisk zugleich bedient.

Rechtsstände und Fristen im Überblick

Für die Analyse gelten drei Rechtsstände nebeneinander. Trennen Sie diese in Ihrer Dokumentation, damit Prüfer erkennen, welche Vorgabe Sie wann anwenden.

RechtsstandInhaltFundstelle
GeltendBIA als Teil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie für DORA-Finanzunternehmen; Ergebnisse fließen in Leitlinie, Tests und Wiederherstellungspläne; Auswirkungsanalysen nach MaRisk für kritische oder wichtige Funktionen; EBA/GL/2019/04 seit 20.05.2025 auf das Management der Beziehungen zu Zahlungsdienstnutzern beschränktArt. 11 Abs. 5 DORA; Art. 24–26, 39–40 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774; AT 7.3 Tz. 1 MaRisk (RS 06/2026 (BA)); EBA/GL/2025/02
ÜbergangBAIT gelten bis 31.12.2026 nur noch für Nicht-DORA-Institute; Umstellung der BIA von „zeitkritisch“ auf „kritische oder wichtige Funktionen“Bundesbank; AT 7.3 MaRisk
KünftigAb 01.01.2027 gilt DORA auch für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA, mit vereinfachtem Rahmen; EBA-Leitlinien zum Drittparteirisiko mit Prüfung der Notfallpläne von Dienstleistern, Anwendungsdatum noch offen§ 1a Abs. 2a, § 65a Abs. 3 KWG; Art. 16 DORA; Art. 39–40 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774; EBA/GL/2026/09

Was die Business Impact Analyse ermittelt: die Ergebnisse im Überblick

ErgebnisInhaltFundstelle
Funktionsübersichtalle Funktionen, Rollen und Verantwortlichkeiten mit den unterstützenden Informations- und IKT-AssetsArt. 8 Abs. 1 DORA; AT 7.3 Tz. 1 MaRisk
SchadensverlaufArt und Umfang des materiellen und immateriellen Schadens über abgestufte ZeiträumeErläuterung zu AT 7.3 Tz. 1 MaRisk
Einfluss des Ausfallzeitpunktszum Beispiel Monatsende, Meldestichtage, Hauptgeschäftszeiten im ZahlungsverkehrErläuterung zu AT 7.3 Tz. 1 MaRisk
Kritische oder wichtige FunktionenFunktionen, deren Ausfall Leistungsfähigkeit, Geschäftsfortführung oder Erfüllung der Zulassungs- und Aufsichtspflichten erheblich beeinträchtigen würdeArt. 3 Nr. 22 DORA
Wiederherstellungszielemaximal tolerierbare Ausfallzeit, Wiederanlaufzeit (RTO), maximal zulässiger Datenverlust (RPO), WiederanlaufniveauArt. 12 DORA; Art. 24 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774; BSI-Standard 200-4
AbhängigkeitenUnterstützungsprozesse, IKT-Systeme, Daten, Personal, Gebäude, IKT-Drittdienstleister und Auslagerungsunternehmen, InterdependenzenArt. 8 Abs. 5, Art. 11 Abs. 5 DORA; AT 7.3 Tz. 1 MaRisk
RedundanzbedarfAnforderungen an Redundanz, Backup und AusweichkapazitätenArt. 11 Abs. 5, Art. 12 DORA
Prioritäten für den WiederanlaufReihenfolge der Wiederherstellung, risikobasiertArt. 24 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774

Die Kenngrößen: MTPD, RTO, RPO und Wiederanlaufniveau

Der BSI-Standard 200-4 liefert die gängige Begriffswelt:

KenngrößeBedeutung
MTPD (maximal tolerierbare Ausfallzeit, MTA)wie lange ein Prozess höchstens ausfallen darf, bevor nicht tolerierbare Auswirkungen eintreten; ermittelt aus der Schadensbewertung
RTO (geforderte Wiederanlaufzeit)aus der MTPD abgeleitet; Zeit bis zur Inbetriebnahme der Notfalllösung; muss kürzer als die MTPD sein
RPO (maximal zulässiger Datenverlust)wie alt die Daten höchstens sein dürfen, um im Notbetrieb sinnvoll arbeiten zu können
WiederanlaufniveauLeistungsumfang, der im Notbetrieb mindestens erbracht werden muss
RTA (erreichbare Wiederanlaufzeit)tatsächlich erreichbare Zeit; der Abgleich mit der RTO zeigt Lücken

DORA verlangt, dass Sie die Wiederherstellungsziele für jede Funktion festlegen und dabei berücksichtigen, ob es sich um eine kritische oder wichtige Funktion handelt und welche Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz entstehen. Die Zeitvorgaben müssen sicherstellen, dass die vereinbarte Dienstleistungsgüte auch in Extremszenarien erreicht wird (Art. 12 DORA). Kritische oder wichtige Funktionen müssen nach Störungen innerhalb einer RTO und eines RPO wiederhergestellt werden können (Art. 24 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774).

Praxis-Tipp

Leiten Sie die RTO der IKT-Systeme aus der MTPD der Fachfunktion ab, nicht umgekehrt. Eine RTO, die die IT „schafft“, ersetzt keine Schadensbewertung.

Der Ablauf der Business Impact Analyse in acht Schritten

  1. 1

    Untersuchungsbereich und Funktionsübersicht festlegen

    Erfassen Sie alle Funktionen mit Eigentümern, unterstützenden Prozessen und Assets (Art. 8 Abs. 1 DORA; AT 7.3 Tz. 1 MaRisk).

  2. 2

    Schadenskategorien und Zeithorizonte definieren

    Zum Beispiel finanzieller Schaden, aufsichtsrechtliche Folgen, Kundenschaden, Reputation, Marktwirkung; Zeitstufen wie 4 Stunden, 1 Tag, 3 Tage, 1 Woche.

  3. 3

    Untragbarkeitsniveau festlegen

    Ab welchem Schaden ist ein Ausfall nicht mehr hinnehmbar? Diese Schwelle beschließt die Geschäftsleitung.

  4. 4

    Schadensbewertung je Funktion

    Bewerten Sie quantitativ und qualitativ, mit internen und externen Daten und Szenarien (Art. 11 Abs. 5 DORA), und berücksichtigen Sie den Zeitpunkt des Ausfalls.

  5. 5

    Kritikalität bestimmen

    Stufen Sie Funktionen als kritische oder wichtige Funktion nach Art. 3 Nr. 22 DORA ein, begründet und dokumentiert.

  6. 6

    Kenngrößen festlegen

    Legen Sie MTPD, RTO, RPO und Wiederanlaufniveau sowie die Prioritäten für den Wiederanlauf fest.

  7. 7

    Abhängigkeiten und Ressourcen ermitteln

    Erfassen Sie IKT-Systeme, Daten, Personal, Gebäude, Dienstleister und Unterauftragnehmer; brechen Sie RTO und RPO auf die Ressourcen herunter und gleichen Sie sie mit der erreichbaren Wiederanlaufzeit ab.

  8. 8

    Freigeben, berichten, aktualisieren

    Überführen Sie die Ergebnisse in Leitlinie, Pläne und Tests. Die Geschäftsleitung ist mindestens quartalsweise über den Zustand des Notfallmanagements zu informieren (AT 7.3 Tz. 1 MaRisk); die Klassifizierung überprüfen Sie mindestens jährlich (Art. 8 Abs. 1 DORA).

Abhängigkeiten von Dienstleistern

Geltendes Recht Finanzunternehmen ermitteln alle Prozesse, die von IKT-Drittdienstleistern abhängen, und die Vernetzungen mit Dienstleistern, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen (Art. 8 Abs. 5 DORA). Die Wiederherstellungspläne müssen Szenarien zur Insolvenz oder zum Ausfall relevanter IKT-Drittdienstleister berücksichtigen (Art. 26 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774). Bei Auslagerungen müssen Institut und Auslagerungsunternehmen über abgestimmte Notfallkonzepte verfügen (AT 7.3 Tz. 3 MaRisk).

Künftiges Recht Nach den EBA-Leitlinien zum Drittparteirisiko (EBA/GL/2026/09) gehören Informationen darüber, ob der Dienstleister einen geeigneten Geschäftsfortführungsplan hat, zur Vorabprüfung; Berichte über Notfallmaßnahmen und Tests sind laufend auszuwerten. Das Anwendungsdatum steht nach dem Stand Oktober 2026 noch nicht fest.

Praxis-Tipp

Nutzen Sie dieselbe Einstufung kritischer oder wichtiger Funktionen in BIA, DORA-Informationsregister und Auslagerungsregister. Abweichende Einstufungen lassen sich gegenüber Prüfern nur schwer begründen und stellen die Konsistenz Ihrer Steuerung infrage.

Szenarien: Was die BIA voraussetzt und wohin sie führt

Die frühere Szenarioliste der MaRisk ist entfallen. Das Notfallkonzept muss nun auf plausiblen Szenarien und vernünftigen Annahmen beruhen (AT 7.3 Tz. 3 MaRisk). Konkret wird die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774: Die Wiederherstellungspläne berücksichtigen mindestens die folgenden Szenarien (Art. 26 Abs. 2):

  1. Cyberangriffe und die Umschaltung auf redundante Kapazitäten, Backups und Ausweichstandorte
  2. Verschlechterung oder Ausfall einer kritischen oder wichtigen Funktion, einschließlich Insolvenz oder Ausfall eines IKT-Drittdienstleisters
  3. teilweiser oder vollständiger Ausfall von Gebäuden und Rechenzentren
  4. erheblicher Ausfall von IKT-Assets oder der Kommunikationsinfrastruktur
  5. Ausfall einer kritischen Zahl von Mitarbeitern oder von Schlüsselpersonen
  6. Klimawandel, Umweltschäden, Naturkatastrophen, Pandemien und physische Angriffe
  7. Innentäterangriffe
  8. politische und soziale Instabilität, auch im Land des Dienstleisters und am Ort der Datenverarbeitung
  9. großflächige Stromausfälle

Die Tests der Geschäftsfortführungspläne beruhen auf schweren, aber plausiblen Szenarien, stellen die Annahmen der Pläne infrage und berücksichtigen die BIA (Art. 25 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774). Getestet wird mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen (Art. 11 Abs. 6 DORA; AT 7.3 Tz. 4 MaRisk).

BIA und Risikoanalyse: zwei Blickrichtungen

MerkmalBusiness Impact AnalyseRisikoanalyse (Risk Impact Analyse)
LeitfrageWas passiert, wenn die Funktion ausfällt?Wodurch kann die Funktion ausfallen, und wie wahrscheinlich ist das?
ErgebnisKritikalität, MTPD, RTO, RPO, AbhängigkeitenGefährdungen, Eintrittswahrscheinlichkeit, Maßnahmen
FundstelleArt. 11 Abs. 5 DORA; AT 7.3 Tz. 1 MaRiskAT 7.3 Tz. 1 MaRisk („potenzielle Gefährdungen“); IKT-Risikomanagement nach DORA

Die MaRisk 10.0 nennen die Risikoanalyse nicht mehr gesondert, sondern verlangen, mit den Auswirkungsanalysen auch potenzielle Gefährdungen zu identifizieren. Methodisch bleiben beide Blickrichtungen nötig.

Erleichterungen und Sonderfälle

Vereinfachter Rahmen (Art. 16 DORA)

Betroffene Unternehmen entwickeln ihre Geschäftsfortführungspläne auf Grundlage einer Analyse der Exposition gegenüber schwerwiegenden Betriebsstörungen und deren potenzieller Auswirkungen, einschließlich eines Cyberangriffsszenarios (Art. 39 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774). Der Begriff „BIA“ fällt dort nicht, die Analyse ist aber dieselbe. Getestet werden Backup und Wiederherstellung mindestens jährlich (Art. 40 Abs. 1).

Künftiges Recht ab 01.01.2027

KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA, etwa Factoring- und Leasinginstitute, wenden den vereinfachten Rahmen an (§ 1a Abs. 2a, § 65a Abs. 3 KWG).

Kleinstunternehmen

Die Reaktions- und Wiederherstellungspläne unterliegen bei ihnen keiner unabhängigen internen Revision (Art. 11 Abs. 3 DORA).

NIS2 und KRITIS

Die BSIG-Pflichten zum Risikomanagement nach § 30 BSIG und die Resilienzpflichten nach §§ 12–16 KRITIS-Dachgesetz gelten nicht für DORA-Finanzunternehmen und die nach § 1a Abs. 2a KWG erfassten Institute (§ 28 Abs. 6 BSIG; § 4 Abs. 2 KRITISDachG).

EBA/GL/2019/04

Die Leitlinien zum IKT- und Sicherheitsrisikomanagement sind seit 20.05.2025 auf das Management der Beziehungen zu Zahlungsdienstnutzern beschränkt (EBA/GL/2025/02). Die BIA richtet sich nach DORA.

Quick-Check: Ist Ihre Business Impact Analyse prüfungsfest?

Die Tabelle fasst die Prüffelder zusammen. Die Spalte „Möglicher Befund“ beschreibt Lücken, auf die Sie bei der Selbsteinschätzung achten sollten.

PrüffeldPrüffrageNormbezugMöglicher Befund
FunktionsübersichtSind alle Funktionen mit Eigentümern und Assets erfasst?Art. 8 Abs. 1 DORA; AT 7.3 Tz. 1 MaRiskÜbersicht nur auf Prozess- oder Systemebene, ohne Eigentümer
SchwellenHaben Geschäftsleitung Schadenskategorien, Zeithorizonte und Untragbarkeitsniveau beschlossen?BSI-Standard 200-4Schwellenwerte ohne Beschluss der Geschäftsleitung
AusfallzeitpunktSind Stichtage und Spitzenzeiten berücksichtigt?Erläuterung zu AT 7.3 Tz. 1 MaRiskBewertung nur für einen durchschnittlichen Tag
KritikalitätIst die Einstufung begründet und mit DORA-Informationsregister und Auslagerungsregister abgestimmt?Art. 3 Nr. 22, Art. 8 Abs. 1 DORAabweichende Einstufungen in den Verzeichnissen
KenngrößenSind MTPD, RTO, RPO und Wiederanlaufniveau je Funktion festgelegt, und ist die RTO kleiner als die MTPD?Art. 12 DORA; BSI-Standard 200-4RTO aus der IT-Fähigkeit statt aus der Schadensbewertung abgeleitet
DienstleisterSind Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern und Unterauftragnehmern erfasst?Art. 8 Abs. 5 DORA; AT 7.3 Tz. 3 MaRiskUnterauftragnehmer fehlen
WiederanlaufzeitIst die erreichbare Wiederanlaufzeit gegen die RTO abgeglichen, und sind Lücken mit Maßnahmen hinterlegt?BSI-Standard 200-4 (Glossar)Lücken ohne Maßnahme und Verantwortlichen
SzenarienSind die Szenarien nach Art. 26 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 abgedeckt?Art. 26 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774nur Cyberangriff und Rechenzentrumsausfall betrachtet
ÜberführungSind die BIA-Ergebnisse in Leitlinie, Pläne und Testprogramm übernommen?Art. 24–26 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774BIA liegt als Einzeldokument ohne Verbindung zu Plänen und Tests vor
AktualisierungIst die Überprüfung mindestens jährlich und anlassbezogen dokumentiert?Art. 8 Abs. 1 DORA; AT 7.3 Tz. 4 MaRiskkeine Aktualisierung nach Tests, Vorfällen und Änderungen

Fahrplan: Maßnahmen ohne Reue

ZeitpunktMaßnahme
sofortBIA auf „kritische oder wichtige Funktionen“ umstellen; Verweise auf „zeitkritische Prozesse“, BAIT und EBA/GL/2019/04 ersetzen
bis 31.12.2026Einstufung kritischer oder wichtiger Funktionen mit dem DORA-Informationsregister zum Stichtag 31.12.2026 abgleichen
ab 01.01.2027KWG-Institute nach § 1a Abs. 2a KWG: BIA bzw. Expositionsanalyse nach Art. 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 vorhalten
jährlichKlassifizierung überprüfen, Pläne testen, BIA nach Tests, Vorfällen und Änderungen aktualisieren
quartalsweiseBericht an die Geschäftsleitung über den Zustand des Notfallmanagements

Fazit: Business Impact Analyse einmal gemeinsam aufsetzen

Die Kernbotschaften:

  • Eine gemeinsame Business Impact Analyse bedient DORA und AT 7.3 MaRisk; getrennte IT- und Fach-Analysen sind nicht vorgesehen.
  • Maßstab sind kritische oder wichtige Funktionen, nicht mehr „zeitkritische Prozesse“.
  • Die MTPD folgt aus der Schadensbewertung, die RTO leiten Sie daraus ab, und sie muss kürzer sein als die MTPD.
  • Verwenden Sie dieselbe Einstufung in BIA, DORA-Informationsregister und Auslagerungsregister.
  • Die Ergebnisse gehören in Leitlinie, Pläne und Tests; die Geschäftsleitung wird mindestens quartalsweise informiert.

Wer die Business Impact Analyse jetzt auf kritische oder wichtige Funktionen umstellt, ist auf den Stichtag 31.12.2026 und die Änderungen ab 01.01.2027 vorbereitet. Die Checkliste im Quick-Check zeigt, wo Ihre Analyse noch Lücken hat.

Häufige Fragen zur Business Impact Analyse

Ist die Business Impact Analyse gesetzlich vorgeschrieben?+−

Ja. Für DORA-Finanzunternehmen schreibt Art. 11 Abs. 5 DORA die Business Impact Analyse vor. Für Institute verlangt AT 7.3 Tz. 1 MaRisk Auswirkungsanalysen für kritische oder wichtige Funktionen.

Gibt es noch „zeitkritische Prozesse“?+−

Nicht in den MaRisk. Maßstab sind kritische oder wichtige Funktionen nach Art. 3 Nr. 22 DORA. Der BSI-Standard 200-4 verwendet den Begriff weiter; methodisch bleibt er nützlich.

Wie oft muss die Business Impact Analyse aktualisiert werden?+−

Die Klassifizierung der Funktionen ist mindestens jährlich zu überprüfen (Art. 8 Abs. 1 DORA). Darüber hinaus aktualisieren Sie die Analyse nach wesentlichen Änderungen, Tests und Vorfällen.

Muss jede Funktion eine RTO erhalten?+−

DORA verlangt Wiederherstellungsziele für jede Funktion (Art. 12 DORA). Für nicht kritische Funktionen genügen gröbere Werte.

Reicht eine IT-BIA aus?+−

Nein. Die Business Impact Analyse ist Teil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie und betrachtet auch Personal, Gebäude und Dienstleister.

Was gilt für Leasing- und Factoringinstitute?+−

Ab 01.01.2027 gilt der vereinfachte DORA-Rahmen mit einer Analyse der Exposition gegenüber schwerwiegenden Betriebsstörungen nach Art. 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774.

Quellenverzeichnis

EU-Rechtsakte

Aufsichts- und Bundesbehörden

Weitere Rechtsgrundlagen: § 1a Abs. 2a, § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und § 65a Abs. 3 KWG, §§ 28 und 30 BSIG sowie § 4 Abs. 2 KRITISDachG.

Dieser Beitrag dient der Fachinformation und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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