Aus dem Risk Hub

Autor: Emma Collins
– Compliance & Risk Analyst (S+P Hub)
Emma Collins
schreibt über Compliance-Transformation, DORA und die AMLA-Reformen für Finanz- und Unternehmensverantwortliche. Die Expertise unterstützt den S+P Compliance Hub mit Beiträgen zu regulatorischen Strategien und operativer Resilienz, um komplexe Vorgaben in zukunftssichere Prozesse zu übersetzen.

6. Februar 2026
Lesezeit: 5 Minuten

Was versteht man unter Forbearance?

Im Finanzwesen bezeichnet Forbearance (deutsch: „Stundung“ oder „Entgegenkommen“) spezifische Maßnahmen, die Kreditinstitute ergreifen, wenn sich bei Kreditnehmern finanzielle Schwierigkeiten abzeichnen oder bereits eingetreten sind.

Das primäre Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers (Schuldners) zu erhalten oder wiederherzustellen und einen drohenden Kreditausfall (Default) abzuwenden.

Forbearance-Maßnahmen sind ein zentrales Instrument im risikobewussten Kreditmanagement (Intensivbetreuung) und werden durch europäische (EBA) und nationale (BaFin/MaRisk) Vorgaben streng reguliert.

Was versteht man unter Forbearance

Typische Forbearance-Maßnahmen im Überblick

Wenn ein Kreditnehmer in Schwierigkeiten gerät, kann das Institut ihm mit folgenden Zugeständnissen entgegenkommen. Diese Zugeständnisse führen dazu, dass der Kredit als „gestundet“ (Forbearance Exposure – FBE) klassifiziert wird:

Maßnahme Beschreibung
Tilgungsaussetzung Vorübergehende Aussetzung der Rückzahlung des Kreditbetrags, um finanzielle Entlastung zu schaffen.
Zinssenkung Reduzierung des Zinssatzes, um die laufende Belastung für den Kreditnehmer zu verringern.
Laufzeitverlängerung Verlängerung der Kreditlaufzeit, um die monatlichen Rückzahlungsbeträge zu senken.
Forderungsverzicht Verzicht auf einen Teil der ausstehenden Forderung durch das Kreditinstitut.
EBA-Leitlinien Vorgaben der EBA zur Handhabung von notleidenden und gestundeten Krediten (NPEs und FBEs), inkl. 5%-Schwellenwert und SREP-Prüfung.

Der regulatorische Rahmen: EBA-Leitlinien für NPEs und FBEs

Forbearance ist kein rein kaufmännischer Akt, sondern wird von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) streng überwacht. Die relevanten Vorgaben finden sich in den EBA-Leitlinien für das Management von notleidenden und gestundeten Krediten (NPEs und FBEs).

  • NPE (Non-Performing Exposure): Ein notleidender Kredit, bei dem der Schuldner z.B. mehr als 90 Tage in Verzug ist.

  • FBE (Forbearance Exposure): Ein Kredit, bei dem Forbearance-Maßnahmen gewährt wurden.

Das Hauptziel der EBA ist es, die Stabilität der Bankbilanzen durch eine nachhaltige Reduktion von NPEs zu sichern.


Schwellenwert und Risikomanagement (NPL-Quote)

Ein wesentlicher Punkt der EBA-Leitlinien ist die Etablierung eines Schwellenwerts von 5 % für die NPL-Quote (Netto-Quote notleidender Kredite). Dies ist kein „Zielwert“, sondern ein prudenzialer Rahmen:

  • Überschreitet ein Institut diese 5 %-Schwelle, erwarten die Aufsichtsbehörden (BaFin/Bundesbank) eine detaillierte NPE-Strategie sowie verschärfte Governance- und Betriebsvereinbarungen zur Reduktion der Ausfälle.


Aufsichtliche Bewertung (SREP)

Die EBA-Leitlinien betonen, dass Forbearance-Maßnahmen nachhaltig („viable“) sein müssen. Sie dürfen nicht nur gewährt werden, um einen Ausfall künstlich zu verschieben, sondern müssen darauf abzielen, die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers langfristig wiederherzustellen.

Die Effektivität des NPE- und Forbearance-Managements eines Instituts wird von den zuständigen Behörden im Rahmen des Aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) bewertet.


Umsetzung in Deutschland: Relevanz für die MaRisk

Die EBA-Leitlinien zu NPEs und Forbearance wurden direkt in die deutschen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) überführt (insbesondere in den Modulen BTO 1.2.5 und BTO 2.2.4 der letzten Novellen).

Für Chief Risk Officer und die Interne Revision bedeutet dies:

  1. Pflicht zur Früherkennung: Institute müssen über wirksame Frühwarnsysteme verfügen, um finanzielle Schwierigkeiten bei Schuldnern (und damit den Bedarf an Forbearance) rechtzeitig zu erkennen.

  2. Pflicht zur NPE-Strategie: Institute mit erhöhten NPE-Quoten (über 5 %) müssen der BaFin eine detaillierte Strategie zum Abbau vorlegen.

  3. Prozessanforderungen: Die MaRisk fordern klare Prozesse für die Gewährung, Überwachung und Risikobewertung von Forbearance-Maßnahmen und notleidenden Krediten.


Aufsichtlicher Forbearance‑Rahmen: EBA‑Leitlinien, MaRisk und neue EZB‑Leitlinie (EU) 2025/2595

Mit der Leitlinie (EU) 2025/2595 (EZB/2025/40) wird der bereits aus den EBA‑Leitlinien zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen bekannte Fokus auf ein stringentes NPE‑ und Forbearance‑Management nun ausdrücklich auch für weniger bedeutende Institute im SSM geschärft.

Die nationalen Aufseher müssen künftig auf Basis von Artikel 47c CRR systematisch prüfen, ob die Risikovorsorge für NPE – einschließlich Forbearance‑Engagements – angemessen ist und die Ergebnisse in den SREP einfließen lassen, sodass unzureichende Deckung in aufsichtliche Maßnahmen (z. B. zusätzliche Eigenmittelanforderungen oder qualitative Vorgaben) münden kann.

Für Institute mit NPL‑Quoten ab 5 % entsteht damit neben den bereits in den MaRisk verankerten Pflichten zur NPE‑Strategie und Forbearance‑Policy ein zusätzlicher, europäisch harmonisierter Erwartungsrahmen zur Reduktion von Altbeständen und zur frühzeitigen, datenbasierten Steuerung von Stundungsentscheidungen.


Fazit

Forbearance ist ein notwendiges Instrument im Kreditmanagement, um auf Zahlungsschwierigkeiten von Kunden zu reagieren. Gleichzeitig ist es ein hochregulierter Bereich. Die EBA-Leitlinien und die MaRisk setzen einen strengen Rahmen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nachhaltig sind und Risiken in den Bankbilanzen transparent gesteuert werden.


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Forbearance ist ein notwendiges Instrument im Kreditmanagement, um auf Zahlungsschwierigkeiten von Kunden zu reagieren. Gleichzeitig ist es ein hochregulierter Bereich. Die EBA-Leitlinien und die MaRisk setzen einen strengen Rahmen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nachhaltig sind und Risiken in den Bankbilanzen transparent gesteuert werden.


FAQ: Forbearance im Bankwesen

  • Was versteht man unter Forbearance im Bankwesen?

    Forbearance (deutsch: „Stundung“ oder „Entgegenkommen“) bezeichnet Maßnahmen eines Kreditinstituts, die greifen, wenn ein Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Ziel ist es, die Zahlungsfähigkeit des Kunden wiederherzustellen, indem Kreditkonditionen temporär oder dauerhaft angepasst werden – um einen Ausfall zu vermeiden.

  • Welche konkreten Maßnahmen zählen zu Forbearance?

    Typische Forbearance-Maßnahmen sind:

    • Tilgungsaussetzung: Vorübergehendes Pausieren der Rückzahlung.
    • Zinssenkung: Reduzierung des Zinssatzes zur finanziellen Entlastung.
    • Laufzeitverlängerung: Streckung des Kredits zur Senkung der Raten.
    • Forderungsverzicht: Teilweiser Erlass der bestehenden Schulden.
  • Was ist der Unterschied zwischen NPE und FBE?

    NPE (Non-Performing Exposure): Notleidende Kredite, z. B. mit über 90 Tagen Verzug oder wenn der Rückfluss ohne Sicherheitenverwertung als unwahrscheinlich gilt.

    FBE (Forbearance Exposure): Kredite, bei denen Zugeständnisse bzw. Forbearance-Maßnahmen gewährt wurden. Ein FBE kann gleichzeitig ein NPE sein – muss aber nicht.

  • Was passiert, wenn die NPL-Quote eines Instituts 5 % übersteigt?

    Die 5-%-Schwelle ist ein aufsichtlicher Orientierungswert. Wird sie überschritten, greift ein strengerer prudenzieller Rahmen. Die Aufsicht (BaFin/Bundesbank) erwartet dann eine dedizierte NPE-Strategie, verstärkte Governance-Strukturen und wirksame Maßnahmen zum aktiven Abbau des Bestands notleidender Kredite.

  • Welche Anforderungen stellen die MaRisk an Forbearance?

    Die MaRisk – insbesondere BTO 1.2.5 und BTO 2.2.4 – verlangen:

    • wirksame Frühwarnsysteme zur frühzeitigen Erkennung von Forbearance-Bedarf,
    • klare, dokumentierte Prozesse für Gewährung und Überwachung,
    • eine Bewertung, ob Maßnahmen nachhaltig sind und die Rückzahlungsfähigkeit langfristig sichern.
  • Wie prüft die Aufsicht die Forbearance-Maßnahmen?

    Die Bewertung erfolgt im Rahmen des SREP (Supervisory Review and Evaluation Process). Dabei prüft die Aufsicht:

    • ob das Risikomanagement solide ausgestaltet ist,
    • ob die gewährten Maßnahmen angemessen, tragfähig und nachvollziehbar sind,
    • ob Strategien zum Abbau von NPEs wirksam umgesetzt werden.

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Weiterführende Quellen

Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zur Behandlung notleidender Risikopositionen (NPE) ergeben sich insbesondere aus dem europäischen Aufsichtsrahmen der EZB, der Capital Requirements Regulation (CRR) sowie den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA). Auf nationaler Ebene erfolgt die Umsetzung und Konkretisierung über die MaRisk der BaFin und die dazugehörigen Erläuterungen der Deutschen Bundesbank.

  • EU / EZB: Leitlinie (EU) 2025/2595 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2025 – EUR-Lex-Dokument (inkl. PDF-Version: EZB-PDF)
  • EU: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), insbesondere Art. 47c (Mindestdeckung für NPE), Art. 36 Abs. 1 Buchst. m sowie Art. 469a (Übergangsregelungen)
  • EU: Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV), insbesondere Art. 97 (SREP) und Art. 104 (aufsichtliche Maßnahmen)
  • EBA: Leitlinien zum Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) – EBA-Seite
  • EBA: Pressemitteilung zur Veröffentlichung der finalen Leitlinien zu NPE und Forbearance – EBA-Pressemitteilung
  • BaFin: Rundschreiben 06/2024 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), 29.05.2024 – PDF-Version
  • Deutsche Bundesbank: MaRisk-Erläuterungen zum Rundschreiben 06/2024 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement, 29.05.2024 – PDF-Dokument

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