Die EU-Taxonomie bleibt das zentrale Klassifikationssystem der Europäischen Union zur Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Ziel ist es, Kapitalflüsse gezielt in grüne Transformationen zu lenken und so den European Green Deal 2.0 sowie die EU-Klimaziele für 2030 zu erreichen.
Im Zeitraum 2024–2025 wurde die Taxonomie maßgeblich weiterentwickelt – insbesondere durch die Omnibus-Verordnungen I und II, die auf eine Vereinfachung und Harmonisierung des ESG-Reportings abzielen.
Omnibus I (Februar 2025): Bringt eine Verschlankung der ESG-Berichtspflichten, insbesondere durch erhöhte Schwellenwerte, verschobene Fristen und eine Reduktion der zu meldenden Datenpunkte (z. B. Einführung eines Wesentlichkeitsschwellenwerts von 10 % bei Taxonomie-Daten).
Omnibus II (in Konsultation): Geplante weitere Digitalisierung und Zentralisierung über eine gemeinsame EU-Reporting-Plattform inklusive automatisierter Konsistenzprüfungen.
Gerade für das C-Level gewinnt die EU-Taxonomie an Bedeutung:
Sie wird zur Benchmark für Finanzierung – Banken und Investoren richten ihre Kredit- und Investitionsentscheidungen stärker an der Taxonomie aus.
ESG-Compliance wird zunehmend zur Voraussetzung für Marktzugang, öffentliche Aufträge und Fördermittel.
Die EU-Taxonomie wird Pflichtbestandteil der CSRD – sie beeinflusst somit direkt die ESG-Berichterstattung großer und mittlerer Unternehmen.
Bisher (bis 2023) | Neu ab Omnibus I (Feb 2025) & II |
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Berichtspflicht ab CSRD-Schwellen (z. B. >250 Mio. Umsatz, >500 MA) | Verschiebung der Taxonomie- & ESRS-Berichtspflicht um 2 Jahre für Zweit- und Drittwelle; gilt nur noch ab 1.000 Mitarbeitende & €450 Mio Umsatz |
Publikation im Taxonomie-Kompass (freiwillig und parallel zur CSRD) | Zentralisierung über ESRS, verpflichtende digitale Formate, Integration in gemeinsame Berichtsplatt |
Taxonomie‑Offenlegung nur bei „grünen Finanzprodukten“ | Verpflichtende Offenlegung für alle CSRD-berichterstattenden Unternehmen innerhalb neuer Schwellen |
Volle technische Screening‑Kriterien müssen gemeldet werden | Reduktion der Datenmenge um rund 70 % durch Materialitäts- und Wesentlichkeitsschwellen (10 %) |
Manueller Abgleich mehrerer Berichtsmechanismen | Geplante Automatisierung, z. B. über EU Sustainability Gateway (Omnibus II) |
Die EU-Kommission betont die Notwendigkeit einer gemeinsamen Sprache und klaren Definitionen, um zu bestimmen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Die Taxonomie hilft insbesondere:
Sicherheit für Investoren zu schaffen.
Greenwashing zu vermeiden.
Unternehmen beim nachhaltigen Umbau zu unterstützen.
Investitionen in klimafreundliche Bereiche zu lenken.
Den Markt für nachhaltige Finanzprodukte zu vereinheitlichen.
Zur einfachen Nutzung bietet die EU-Kommission ein spezielles IT-Tool an: den Taxonomie-Kompass.
Damit eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt, muss sie wesentlich zu mindestens einem der folgenden Umweltziele beitragen und darf keinem der anderen schaden:
Abschwächung des Klimawandels
Anpassung an den Klimawandel
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasserressourcen
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung
Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Die EU-Kommission plant mit der Omnibus-Verordnung, die komplexen ESG-Berichtspflichten zu harmonisieren und Unternehmen administrativ zu entlasten. Ziel ist es, Redundanzen zu beseitigen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dennoch die hohen Nachhaltigkeitsziele der EU beizubehalten.
Kernpunkte der Omnibus-Verordnung:
Bürokratieabbau: Reduktion des ESG-Berichtsaufwands um 25 %.
Bündelung von Berichten: Einheitlicher Standard für Unternehmen.
Weniger Datenpunkte: Entfernung überlappender Anforderungen.
Diese Vereinfachung betrifft u. a. die CSRD, CSDDD, SFDR und die EU-Taxonomie-Verordnung.
Weitere Informationen zu ESG-Reporting und regulatorischen Anforderungen findest du hier:
👉 Die Rolle des Chief Sustainability Officers
Status quo (vor Omnibus) | Mit Omnibus I (Feb 2025) & II |
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CSRD, CSDDD & Taxonomie mit unterschiedlichen Schwellen & Datenanforderungen | Harmonisierung: Konsolidierte Schwellen (1.000 MA/€450 Mio), weniger Berichte (ca. –25 %) |
Berichterstattung z. T. mit doppeltem Aufwand, unterschiedliche Datenstrukturen | Einheitliche ESRS-/Taxonomie-Datenmodelle, reduzierte Datenpunkte, maschinenlesbar |
CSRD- und CSDDD-Deadlines teils 2025/2026 | „Stop-the-clock“: Fristenverschiebung um 2 Jahre (ESRS/Taxonomie) bzw. 1 Jahr (CSDDD) |
Umfangreiche Anforderungen auch bei geringem Einfluss | Einführung Wesentlichkeits-Thresholds (Taxonomie: 10 %), Vorfelder: nur Direktlieferanten (CSDDD) |
Berichte sind dezentral und manuell zu prüfen | Geplante zentrale Plattform für Einreichung + automatisierte Plausibilitätschecks (Omnibus II) |
Die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) markiert einen grundlegenden Wandel in der Unternehmensberichterstattung. Nachhaltigkeit ist nicht länger ein freiwilliger Zusatz – sie wird zum verpflichtenden Bestandteil des Lageberichts für tausende Unternehmen in Deutschland und der EU. Der aktuelle Referentenentwurf vom 10. Juli 2025 setzt die Vorgaben der CSRD in deutsches Recht um und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich – von verbindlichen ESRS-Standards über eine gestaffelte Einführung bis hin zu neuen Prüf- und Offenlegungspflichten.
Zusätzlich hat die EU mit den Omnibus-Verordnungen I und II die ESG-Vorgaben weiterentwickelt. Ziel: Weniger Bürokratie, aber mehr Transparenz. Die EU-Taxonomie wird zum Dreh- und Angelpunkt nachhaltiger Finanzströme – und damit zu einem zentralen Compliance-Thema auf C-Level-Ebene.
Mit der neuen Gesetzgebung weitet sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich aus. Auch die Inhalte, die Form der Berichterstattung sowie die Prüfpflichten werden verbindlich geregelt. Die nachfolgende Tabelle zeigt dir im direkten Vergleich, wie sich die Anforderungen durch die Umsetzung der CSRD im HGB-E verändert haben.
Tipp: Wenn du zur betroffenen Unternehmensgruppe zählst, solltest du dich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten – insbesondere im Hinblick auf das ESEF-Format, die ESRS-Standards und die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer.
Bisherige Regelung (HGB/NFRD) | Neue Regelung durch CSRD-Umsetzung (HGB-E 2025) |
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Nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen berichtspflichtig | Erweiterter Kreis: alle großen Unternehmen, auch ohne Börsennotierung (§ 289b HGB-E) |
Kein genauer Schwellenwert für Berichtspflicht | Pflicht bei 2 von 3 Kriterien: – Bilanz >25 Mio. € – Umsatz >50 Mio. € – >250 Beschäftigte |
Bericht freiwillig elektronisch einreichbar | Pflicht zur Einreichung im ESEF-Format mit Tagging (§ 289g HGB-E) |
Keine ESRS-Verpflichtung | Pflicht zur Berichterstattung nach ESRS (§ 289c Abs. 2 HGB-E) |
Keine gestaffelte Einführung | Dreistufige Einführung: 2025, 2027, 2028 (mit Frist bis 2030 für KMU) |
Keine Prüfpflicht geregelt | Pflicht zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit durch WP (§§ 324b–324i HGB-E) |
Keine Drittstaatenregelung | Neue Regelung für Drittstaaten-Mutterunternehmen (§§ 315h ff. HGB-E) |
Inhalte begrenzt (Umwelt, Risiken, Geschäftsmodell) | Erweiterter Inhalt: Strategie, Due Diligence, doppelte Wesentlichkeit, Wertschöpfungskette (§ 289c HGB-E) |
Keine KMU-spezifischen Regelungen | Erleichterungen für KMU (§ 289d HGB-E) |
Keine Pflichten gegenüber Arbeitnehmervertretung | Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmervertretung (§ 289b Abs. 4 HGB-E) |
Nicht alle Unternehmen müssen gleichzeitig mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung starten. Die CSRD führt ein gestaffeltes System in drei Wellen ein – abhängig von Größe, Kapitalmarktorientierung und Beschäftigtenanzahl. Das bietet insbesondere mittelständischen Unternehmen und KMU etwas mehr Vorbereitungszeit. Die folgende Tabelle gibt dir einen Überblick, ab wann du betroffen bist – und ob Übergangsregelungen gelten.
Merke: Die Übergangsfrist endet spätestens mit dem Geschäftsjahr 2030. Ab dann ist die CSRD-Berichterstattung flächendeckend Pflicht für alle großen Unternehmen in der EU.
Welle | Unternehmenstyp | Erstanwendung | Ausnahme/Erleichterung |
---|---|---|---|
1. Welle | Große kapitalmarktorientierte Unternehmen (bisherige NFRD-Zielgruppe) | Geschäftsjahr ab 01.01.2025 | Ausnahme für Unternehmen mit 500–1.000 MA: Befreiung 2025 & 2026 |
2. Welle | Große nicht-börsennotierte Unternehmen | Geschäftsjahr ab 01.01.2027 | – |
3. Welle | Kapitalmarktorientierte KMU | Geschäftsjahr ab 01.01.2028 | Freiwillige Anwendung bis 2030 möglich |
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