| Umweltaussagen im Verkauf (UWG)Umweltwerbung war nach dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG zu beurteilen. Mehrdeutige Begriffe wie „klimaneutral“ mussten in der Werbung selbst erläutert werden (BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23). |
Seit 27.09.2026Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) setzt die RL (EU) 2024/825 um. Gegenüber Verbrauchern sind unter anderem allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung, die Aussage, ein Produkt sei aufgrund von Kompensation klimaneutral, und Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festlegung stets unzulässig (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Eine Abverkaufsfrist ist nicht vorgesehen. |
| Chatbots und KI in der KundenkommunikationFür Chatbots und KI-generierte Inhalte im Kundenkontakt bestand keine KI-spezifische Pflicht, den KI-Einsatz offenzulegen. |
Seit 02.08.2026Anbieter gestalten KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so, dass die Personen erfahren, dass sie mit einer KI kommunizieren (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 2024/1689); Betreiber legen Deepfakes offen (Art. 50 Abs. 4). Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat diese Pflichten nicht verschoben. Nur für die maschinenlesbare Kennzeichnung durch Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Frist bis 02.12.2026. Bei Chatbots entfällt die Information nach Art. 50 Abs. 1, wenn die KI-Interaktion für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person unter den konkreten Umständen offensichtlich ist. Prüfe für dein Unternehmen die jeweilige Anbieter- oder Betreiberrolle. Eine allgemeine Pflicht, jede mit KI vorbereitete und menschlich geprüfte Vertriebs-E-Mail als KI-Text zu kennzeichnen, folgt aus Art. 50 nicht. |
| E-Rechnung im Inland (B2B)Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer für ihren unternehmerischen Bereich E-Rechnungen empfangen können; dies gilt auch für Kleinunternehmer. Für die von § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG erfassten Umsätze dürfen Rechnungsaussteller bis 31.12.2026 weiterhin Papierrechnungen oder mit Zustimmung des Empfängers sonstige elektronische Rechnungen, etwa PDF-Rechnungen, übermitteln. |
Ab 01.01.2027Für grundsätzlich e-rechnungspflichtige inländische B2B-Umsätze endet die allgemeine Übergangsfrist am 31.12.2026. Bei einem Vorjahresgesamtumsatz des Rechnungsausstellers von höchstens 800.000 € verlängert sie sich bis 31.12.2027 (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). Unabhängig von dieser Umsatzgrenze bleibt das in § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG bezeichnete EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers bis Ende 2027 zulässig. Ab 01.01.2028 sind diese Übergangsregelungen ausgelaufen; Ausnahmen etwa für Kleinunternehmerleistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise bleiben bestehen. Prüfe mit der Buchhaltung Kundenstammdaten, Auftragsabwicklung und zugesagte Rechnungsformate. |
| KI-Kompetenz im VertriebsteamSeit 02.02.2025 mussten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 VO (EU) 2024/1689 nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. |
Seit 27.07.2026In der Fassung der VO (EU) 2026/1744 ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen; ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie für niemanden garantieren. Betreiber ist auch ein Unternehmen, dessen Vertriebsteam KI-Werkzeuge für E-Mails, Angebote oder Gesprächsvorbereitung nutzt. |
| Entgelttransparenz und variable VergütungNach dem Entgelttransparenzgesetz besteht der individuelle Auskunftsanspruch in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG); berichtspflichtig sind lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten (§ 21 Abs. 1 EntgTranspG). |
Umsetzung ausstehendDie Frist zur Umsetzung der RL (EU) 2023/970 ist am 07.06.2026 abgelaufen; ein deutsches Umsetzungsgesetz ist zum Stand 06.10.2026 nicht verkündet. Die Richtlinie verlangt unter anderem, die Kriterien für Entgelt, Entgelthöhe und Entgeltentwicklung zugänglich zu machen (Art. 6) und den Auskunftsanspruch ohne Größenschwelle zu gewähren (Art. 7). Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten nach Art. 6 Abs. 2 von der Pflicht zur Information über Kriterien der Entgeltentwicklung ausnehmen; dies betrifft nicht pauschal sämtliche Transparenzpflichten. Die Richtlinie begründet für sich genommen keine unmittelbar horizontal wirkenden Pflichten zulasten privater Arbeitgeber. Bereits geltende Pflichten zur Entgeltgleichheit, auch bei Provisionen und Boni, bleiben jedoch bestehen (§ 3 EntgTranspG). Für dein Vertriebsteam bedeutet das schon heute: Vergütungskriterien sachlich begründen, geschlechtsbezogene Benachteiligungen vermeiden und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren. |