Als Prokurist nimmst du eine zentrale Rolle im Unternehmen ein. Damit verbunden sind klare Rechte und Pflichten, aber auch Haftungsrisiken, die du kennen und aktiv managen musst.
In vielen Unternehmen spielt der Prokurist eine entscheidende Rolle, indem er weitreichende Befugnisse erhält, um das Tagesgeschäft effizient und rechtssicher zu führen. Diese Position bringt jedoch nicht nur Rechte, sondern auch eine Vielzahl von Pflichten und Verantwortlichkeiten mit sich.
In diesem Leitfaden erfährst du, welche Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken mit der Prokura verbunden sind – und was du unbedingt beachten musst.
Die Prokura ist eine umfassende Vertretungsvollmacht, die einem Prokuristen von der Geschäftsführung eines Unternehmens erteilt wird. Diese Vollmacht erlaubt es dem Prokuristen, nahezu alle rechtlichen Geschäfte und Handlungen im Namen des Unternehmens durchzuführen. Zu den wichtigsten Rechten des Prokuristen gehören:
Handlungsvollmacht: Die Prokura ermächtigt dich dazu, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen. Dies umfasst den Abschluss von Verträgen, den Einkauf von Waren und Dienstleistungen sowie die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern.
Vertretungsrecht: Du kannst damit das Unternehmen gegenüber Dritten vertreten. Du kannst Verträge unterzeichnen, Bankgeschäfte abwickeln und Rechtsstreitigkeiten führen.
Unterzeichnung mit „ppa“: Wichtig ist dabei, bei allen rechtlichen Dokumenten, die du unterzeichnest, den Zusatz „ppa“ (per procura) zu verwenden, um deine Stellung als Prokurist zu kennzeichnen.
Bei der Gesamtprokura müssen zwei oder mehr Prokuristen gemeinsam handeln. Das bedeutet: Kein Einzelner darf allein Verträge schließen. In der Praxis kann das zu Verzögerungen führen – umso wichtiger sind klare interne Prozesse.
Viele verwechseln die Prokura mit der einfachen Handlungsvollmacht. Der Unterschied liegt vor allem im Umfang: Während die Handlungsvollmacht auf alltägliche Geschäfte beschränkt ist, erlaubt die Prokura nahezu alle rechtsgeschäftlichen Handlungen – mit wenigen Ausnahmen wie Grundstücksverkäufen oder Aufstellung von Jahresabschlüssen.
Mit der Übertragung der Prokura sind auch erhebliche Pflichten verbunden. Der Prokurist muss seine Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft erfüllen. Zu den zentralen Pflichten gehören:
Treuepflicht: Deine wichtigste Pflicht ist es, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln und alle Entscheidungen sorgfältig abzuwägen. Handlungen, die dem Unternehmen schaden könnten, musst du unterlassen.
Informationspflicht: Du bist verpflichtet, die Geschäftsführung über alle wesentlichen Vorgänge und Entscheidungen zu informieren. Dies gilt insbesondere für risikoreiche oder ungewöhnliche Geschäftsvorfälle.
Befolgung interner Richtlinien: Trotz seiner umfassenden Vollmacht muss der Prokurist die internen Richtlinien und Anweisungen der Geschäftsführung befolgen. Er darf keine Entscheidungen treffen, die diesen Anweisungen widersprechen.
Vermeidung von Interessenkonflikten: Persönliche Interessen musst du klar von den Interessen des Unternehmens trennen. Geschäfte, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten, sind tabu.
| Kategorie | Beschreibung | Beispiel |
|---|---|---|
| Recht: Handlungsvollmacht | Abschluss von Verträgen, Einkauf, Personalentscheidungen im Rahmen des Tagesgeschäfts | Vertragsverhandlungen mit Lieferanten |
| Recht: Vertretungsbefugnis | Unternehmensvertretung gegenüber Dritten, auch vor Gericht | Vertragsabschluss mit Kunden im Namen des Unternehmens |
| Pflicht: Treuepflicht | Wahrung der Unternehmensinteressen, keine Eigenvorteile | Keine persönlichen Geschäfte mit Geschäftspartnern des Unternehmens |
| Pflicht: Informationspflicht | Regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsführung | Bericht bei riskanten Investitionsvorhaben |
| Pflicht: Einhaltung interner Richtlinien | Bindung an Anweisungen der Geschäftsleitung | Keine Freigabe über Budgetgrenzen hinaus |
| Haftungsbereich | Risiko | Empfohlene Schutzmaßnahme |
|---|---|---|
| Zivilrechtlich | Schäden durch Pflichtverletzungen gegenüber dem Unternehmen | D&O-Versicherung, sorgfältige Dokumentation |
| Strafrechtlich | Haftung bei Betrug, Untreue, Bilanzfälschung etc. | Rechtsberatung, regelmäßige Compliance-Schulungen |
| Gegenüber Dritten | Haftung bei fehlendem „ppa“-Zusatz oder Überschreiten der Vollmacht | Klare Zeichnungsregelung, Schulung zur Prokura |
| Organisation | Verletzung interner Richtlinien oder unzureichende Kommunikation | Vertraute Zusammenarbeit mit GF, regelmäßiger Austausch |
Obwohl die Prokura im Außenverhältnis (gegenüber Kunden und Banken) nahezu unbeschränkt ist, setzt das Handelsgesetzbuch (HGB) klare Grenzen. Diese sogenannten Grundgeschäfte verbleiben exklusiv bei der Geschäftsführung:
Grundstücksgeschäfte: Ein Prokurist darf Grundstücke weder verkaufen noch mit Hypotheken belasten (§ 49 Abs. 2 HGB), es sei denn, ihm wurde eine spezielle Immobilienerweiterung erteilt.
Prinzipalgeschäfte: Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses (Bilanz), die Anmeldung von Vorgängen zum Handelsregister sowie die Entziehung der Prokura sind dem Inhaber/Geschäftsführer vorbehalten.
Strukturfragen: Ein Prokurist kann das Unternehmen nicht auflösen, verkaufen oder die Rechtsform ändern.
Prokura-Erteilung: Ein Prokurist kann keine weiteren Prokuristen ernennen. Er kann lediglich einfache Handlungsvollmachten vergeben.
Insolvenzantrag: Die Pflicht (und das Recht), Insolvenz anzumelden, verbleibt beim Geschäftsführer.
| Merkmal | Prokurist | Geschäftsführer |
|---|---|---|
| Rechtsstatus | Bevollmächtigter (Mitarbeiter mit Prokura) | Gesetzliches Organ der Gesellschaft |
| Haftungsbasis | Überwiegend Haftung im Innenverhältnis (§ 280 BGB) | Volle Außen- und Innenhaftung (§ 43 GmbHG) |
| Unterschrift | Zusatz „ppa.“ zwingend erforderlich | Unterschrift ohne Zusatz (ggf. Firmenstempel) |
| Kernaufgabe | Operative Entlastung der Geschäftsführung | Strategische Leitung, Organisation & Compliance |
| Abberufung | Jederzeit möglich, auch fristlos | Abhängig vom Dienstvertrag und Gesellschafterbeschluss |
Die umfangreichen Rechte und Pflichten des Prokuristen gehen auch mit einer erheblichen Haftung einher. Diese Haftung betrifft sowohl die zivilrechtliche als auch die strafrechtliche Ebene:
Zivilrechtliche Haftung: Gegenüber dem Unternehmen haftest du für Schäden, die durch Pflichtverletzungen entstehen. Dies umfasst insbesondere Fälle, in denen du fahrlässig oder vorsätzlich gegen deine Pflichten verstößt. Beispielhaft sei hier die Missachtung interner Richtlinien oder das Eingehen von riskanten Geschäften ohne ausreichende Absicherung genannt.
Strafrechtliche Haftung: Auch strafrechtlich kannst du zur Verantwortung gezogen werden, wenn du gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Dies umfasst etwa Fälle von Betrug, Untreue oder Bilanzfälschung. In solchen Fällen kannst du persönlich zur Rechenschaft gezogen und strafrechtlich verfolgt werden.
Haftung gegenüber Dritten: Obwohl der Prokurist im Namen des Unternehmens handelt, kann er unter bestimmten Umständen auch persönlich gegenüber Dritten haften. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er bei Vertragsschlüssen den Zusatz „ppa“ nicht verwendet und somit eine persönliche Haftung begründet.
Ein Prokurist unterzeichnet einen Liefervertrag über 250.000 €, vergisst aber den Zusatz „ppa“. Der Vertrag ist gültig, aber der Prokurist haftet ggf. persönlich, weil er als Privatperson aufgetreten ist. Diese Formfehler können teuer werden.
Achtung: Dein persönliches Risiko bei der Unterschrift
Wenn du als Prokurist ohne den Zusatz „ppa.“ (per procura) unterschreibst, riskierst du die sogenannte „Rechtsscheinshaftung“. Das klingt technisch, kann für dich aber extrem teuer werden.
Das Risiko: Dein Geschäftspartner könnte davon ausgehen, dass du als Privatperson handelst oder deine Vollmacht verschleierst.
Die Folge: Im schlimmsten Fall wirst du rechtlich als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ eingestuft. Das bedeutet: Du haftest persönlich mit deinem Privatvermögen für den gesamten Vertragswert.
Dein Tipp für die Praxis: Gewöhne dir an, niemals ohne den Zusatz zu unterschreiben. Achte auch darauf, dass das „ppa.“ in deinen digitalen Signaturen und E-Mail-Abbindern fest hinterlegt ist.
Aufgrund der weitreichenden Haftungsrisiken ist es für Prokuristen wichtig, sich durch geeignete Maßnahmen abzusichern. Einige dieser Maßnahmen umfassen:
Versicherungsschutz: Der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) kann Prokuristen vor den finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen schützen.
Dokumentation: Sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen und Maßnahmen kann im Haftungsfall als Nachweis dienen, dass der Prokurist seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
Rechtliche Beratung: Regelmäßige Konsultation mit einem Rechtsanwalt oder einem spezialisierten Berater kann helfen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die Einhaltung aller relevanten Vorschriften sicherzustellen.
| Risikobereich | Typische Situation | Empfohlene Maßnahme |
|---|---|---|
| Investitionsentscheidungen | Verträge mit hohem Investitionsvolumen | Genehmigung der Geschäftsleitung einholen, sorgfältig dokumentieren |
| Interessenkonflikte | Geschäfte mit nahestehenden Personen oder verbundenen Unternehmen | Transparenz herstellen, Rücksprache mit Compliance oder Rechtsabteilung |
| Budgetverantwortung | Abweichungen von vorgegebenen Budgetgrenzen | Freigabe vorab einholen, keine eigenmächtigen Entscheidungen treffen |
| Dokumentation | Fehlende schriftliche Anweisungen oder nur mündliche Weisungen | Schriftliche Freigabe nachfordern, Entscheidungswege dokumentieren |
| Rollenverteilung | Unklare oder widersprüchliche Zuständigkeiten | Verantwortlichkeiten klären, keine Entscheidungen außerhalb des Mandats treffen |
Viele Prokuristen fühlen sich sicher, solange sie „im Sinne der Firma“ handeln. Doch Vorsicht:
Überschreitung des Innenverhältnisses: Im Außenverhältnis ist dein Kauf über 1 Mio. € wirksam, aber wenn dein interner Vertrag nur 100.000 € erlaubt, bist du schadensersatzpflichtig gegenüber deinem Arbeitgeber.
Compliance & Aufsichtspflicht: Wenn Mitarbeiter unter deiner Leitung Fehler machen (z.B. Datenschutzverstöße), haftest du für das Organisationsverschulden.
Fehlende D&O-Klausel: Viele Standard-Versicherungen decken nur die Geschäftsführung ab. Bist du als Prokurist namentlich in der Police erwähnt?
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Das Thema Prokura umfasst viele Bereiche – von rechtlichen Grundlagen über finanzielle Fragen bis hin zu Karriereperspektiven. Auf den folgenden Seiten findest du vertiefende Informationen, die dir im Arbeitsalltag und bei strategischen Entscheidungen weiterhelfen.
Der wesentliche Unterschied liegt im Umfang der Vertretungsmacht und der rechtlichen Stellung. Der Geschäftsführer leitet das Unternehmen vollumfänglich und ist gesetzlich zwingend vorgesehen. Die Prokura hingegen ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang (§ 48 HGB). Ein Prokurist darf nahezu alle laufenden Geschäfte führen, ist jedoch in zentralen Bereichen wie dem Unternehmensverkauf oder der Unterzeichnung des Jahresabschlusses ausgeschlossen.
Ein Prokurist darf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte unterzeichnen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Nicht erlaubt sind sogenannte Grundgeschäfte: Dazu zählen insbesondere der Verkauf oder die Belastung von Grundstücken, die Unterzeichnung von Bilanzen, die Stellung eines Insolvenzantrags sowie die Erteilung weiterer Prokuren.
Nein. Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) ist eine höchstpersönliche Pflicht der Geschäftsführung beziehungsweise des Vorstands. Diese Verantwortung kann auch durch eine umfassende Prokura nicht auf einen Prokuristen übertragen werden.
Gegenüber Dritten haftet ein Prokurist grundsätzlich nicht persönlich für Unternehmensverbindlichkeiten. Im Innenverhältnis kann jedoch eine Haftung gegenüber dem Unternehmen entstehen, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt oder Weisungen überschreitet. In besonderen Fällen – etwa bei Straftaten oder der Verletzung steuerlicher Pflichten – ist auch eine persönliche Haftung gegenüber Behörden möglich.
Die Prokura kann ausschließlich durch den Inhaber eines Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter ausdrücklich erteilt werden. Für die Wirksamkeit im Außenverhältnis ist die Eintragung ins Handelsregister zwingend erforderlich (§ 53 HGB). Im Geschäftsverkehr zeichnet der Prokurist üblicherweise mit dem Zusatz „ppa.“ (per procura).
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