Die Prokura ist in allen drei DACH-Ländern ein zentrales Instrument der Unternehmensvertretung. Sie schafft Klarheit über Vertretungsbefugnisse und stärkt die Handlungsfähigkeit von Führungskräften. Gleichzeitig gibt es Unterschiede in den jeweiligen Rechtsordnungen, die gerade für international tätige Unternehmen relevant sind. Während die Grundlagen vergleichbar sind, variieren Eintragungspflichten, Formvorschriften und Haftungsfragen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Überblick über Rechte, Pflichten, Haftung und praxisnahe Beispiele – kompakt auf einer Seite.
In Deutschland ist die Prokura in den §§ 48 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Wesentliche Punkte:
Eintragung ins Handelsregister: Prokura entsteht mit der Erteilung durch den Geschäftsinhaber, wird aber erst durch die Eintragung ins Handelsregister nach außen wirksam.
Arten der Prokura: Einzelprokura, Gesamtprokura und Filialprokura sind gesetzlich vorgesehen.
Zeichnungsweise: Der Prokurist muss mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnen.
Einschränkungen: Grundlegende Entscheidungen wie die Veräußerung des Unternehmens oder die Anmeldung zum Handelsregister bleiben der Geschäftsführung vorbehalten.
In Österreich ist die Prokura in den §§ 48 ff. Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt und ähnelt stark der deutschen Regelung.
Besonderheiten:
Eintragung: Auch hier ist die Eintragung ins Firmenbuch erforderlich.
Filialprokura: Anders als in Deutschland kann die Prokura auf bestimmte Niederlassungen beschränkt werden.
Geschäftsordnung: Unternehmen nutzen in der Praxis häufig interne Geschäftsordnungen, um die Ausübung der Prokura klarer zu definieren.
Verwendung: Besonders in mittelständischen Unternehmen weit verbreitet, auch zur Entlastung der Geschäftsführung.
In der Schweiz regelt das Obligationenrecht (OR) die Prokura, insbesondere Art. 458–465 OR.
Besonderheiten:
Flexiblere Gestaltung: Prokura kann frei erteilt werden, eine Eintragung im Handelsregister ist vorgeschrieben.
Zeichnungsberechtigung: Üblicherweise gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder Geschäftsführer, doch es gibt mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Zeichnungsrechte.
Umfang: Umfasst alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Form: Unterzeichnung mit dem Zusatz „ppa“ oder „per procura“.
| Land | Einzelprokura | Gesamtprokura |
|---|---|---|
| Deutschland (HGB) | Zulässig, mit vollem Vertretungsrecht | Zwei oder mehr Prokuristen müssen gemeinsam handeln |
| Österreich (UGB) | Zulässig, ähnlich DE | Üblich in größeren Unternehmen; auch Filialprokura möglich |
| Schweiz (OR) | Zulässig, Flexibilität bei Zeichnungsberechtigung | Häufige Praxis in Konzernen und Banken, flexible Gestaltung |
| Problem | Risiko | Lösung |
|---|---|---|
| Unterschrift mit „ppa“ vor Eintragung | Rechtsgeschäft nach außen unwirksam | Eintragung sofort nachholen, Vertrag neu unterzeichnen |
| Keine Info an Partner/Bank | Ablehnung von Dokumenten | Eintragung belegen, klar kommunizieren |
| Vertrag ohne gültige Vollmacht | Schadenersatzansprüche möglich | GF genehmigt nachträglich, künftig Registerauszug prüfen |
Die Prokura ist in allen drei DACH-Staaten ein starkes rechtliches Instrument – doch die Unterschiede im Detail können für international tätige Unternehmen Stolpersteine sein.
Deutschland: Klare Regelungen und strenge Handelsregisterpflicht.
Österreich: Nähe zu Deutschland, aber zusätzliche Möglichkeiten wie die Filialprokura.
Schweiz: Flexibler, aber sorgfältige Abstimmung bei der Zeichnungsberechtigung notwendig.
Empfehlung: Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen sollten ihre Prokuristenregelungen prüfen und auf Konsistenz achten. Für Prokuristen selbst lohnt es sich, die Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnung zu kennen – besonders dann, wenn der nächste Karriereschritt in Richtung Geschäftsführung geht.
Weiterbildung für Prokuristen: Was bringt dir ein Seminar?
Ein Seminar speziell für Prokuristen hilft dir, typische Risiken frühzeitig zu erkennen, deine Handlungssicherheit im Unternehmensalltag zu stärken und deine Rechte im Spannungsfeld zwischen Geschäftsleitung und operativer Verantwortung zu festigen. Du bekommst praxisnahe Tools, Beispiele und Checklisten an die Hand, mit denen du deine Position aktiv gestalten kannst.
Weiterführende Themen zum Prokuristen
Die Prokura berührt viele Bereiche – von rechtlichen Grundlagen über finanzielle Fragen bis hin zu Karriereperspektiven. Auf den folgenden Seiten findest du vertiefende Informationen, die dir im Arbeitsalltag und bei strategischen Entscheidungen weiterhelfen.
Nein, nicht identisch, aber sehr ähnlich. Das Grundkonzept einer umfassenden, eingetragenen handelsrechtlichen Vollmacht existiert in allen drei Ländern. Es gibt jedoch Unterschiede in den jeweiligen nationalen Gesetzen (HGB in DE, UGB in AT, OR in CH), insbesondere bei Details zu Umfang, Erteilung, Eintragung und spezifischen Befugnissen oder Ausschlüssen.
Gemeinsamkeiten sind:
Ja, Detailunterschiede können bestehen, z.B. bei:
Ja, der Begriff „Prokurist“ (bzw. „Prokuristin“) und „Prokura“ ist in allen drei deutschsprachigen Ländern gebräuchlich und gesetzlich verankert.
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