Neues Geldwäschegesetz und Zahlungsdienstleister – Aktueller Informationsblog für Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten

Die wichtigsten Pflichten auf einen Blick:

Mit dem neuen Geldwäschegesetz (GwG) und den aktuellen Änderungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) steigen die Anforderungen an Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten erheblich. Unternehmen müssen sich an strenge Vorgaben halten, um die Integrität des Finanzmarkts zu schützen und Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen. Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen sind:

  • § 13 ZAG: Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

  • § 20 ZAG: Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

  • § 25 ZAG: Inanspruchnahme von Agenten

  • § 27 ZAG: Organisationspflichten

  • § 39 ZAG: Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

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Verpflichtete nach dem GwG

Gemäß §2 Abs.1 Nr. 3, 4 und 5 GwG unterliegen folgende Unternehmen den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen:

  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach §1 Absatz 2a ZAG, einschließlich inländischer Zweigniederlassungen vergleichbarer Institute mit Sitz im Ausland.

  • Agenten nach §1 Absatz 7 ZAG und E-Geld-Agenten nach §1a Absatz 6 ZAG.

  • Selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts nach §1a Absatz 1 Nr. 1 ZAG vertreiben oder rücktauschen.

Beachtung des Geldwäschegesetzes und Regelungen im ZAG

§ 13 ZAG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis aufheben, wenn systematische oder wiederholte Verstöße gegen §27 ZAG oder das GwG festgestellt werden. Dies betont die Notwendigkeit effektiver Compliance-Maßnahmen.

§ 20 ZAG – Abberufung von Geschäftsleitern

Die Bundesanstalt kann die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, wenn diese vorsätzlich oder leichtfertig gegen das ZAG, das GwG oder entsprechende Verordnungen verstoßen. Dies verstärkt die Verantwortung der Unternehmensleitung für ein wirksames Geldwäsche-Management.

§ 25 ZAG – Inanspruchnahme von Agenten

Bei der Nutzung von Agenten müssen Zahlungsdienstleister detaillierte Angaben zur Einhaltung des GwG an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln. Dies umfasst interne Kontrollmechanismen, die regelmäßig aktualisiert werden müssen.

§ 39 ZAG – Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

Falls es Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gibt, kann die Bundesanstalt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informieren. Damit soll verhindert werden, dass sich kriminelle Strukturen in neuen Niederlassungen etablieren.

§ 27 ZAG – Organisationspflichten

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ist essenziell. Sie umfasst:

  • Unternehmenssteuerung und interne Kontrollsysteme zur Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen.

  • Führung einer Verlustdatenbank und lückenlose Dokumentation der Geschäftstätigkeit.

  • Notfallkonzepte für IT-Systeme zur Sicherstellung des laufenden Betriebs.

  • Datenverarbeitungssysteme, um das GwG und die Verordnung (EU) 2015/847 einzuhalten.

Aktuelle Trends in der Geldwäscheprävention

1. Stärkere Nutzung von KI und Machine Learning

Regulatorische Anforderungen und zunehmende Geldwäscherisiken treiben den Einsatz von Künstlicher Intelligenz voran. KI-gestützte Systeme analysieren Transaktionsmuster, erkennen Anomalien und unterstützen die frühzeitige Identifikation verdächtiger Aktivitäten.

2. Erweiterte Sorgfaltspflichten durch FATF-Standards

Die Financial Action Task Force (FATF) verschärft die Anforderungen an Sorgfaltspflichten und Kundenidentifizierung. Besonders Transaktionen mit Hochrisikoländern stehen im Fokus.

3. Digitalisierung der Identitätsprüfung

RegTech-Lösungen automatisieren Know-Your-Customer (KYC)-Prozesse und ermöglichen eine sichere digitale Identifizierung in Echtzeit. Dies erhöht die Effizienz und reduziert Compliance-Kosten.

4. Erweiterte Compliance-Pflichten für Kryptowährungen

Mit der neuen MiCA-Verordnung (Markets in Crypto-Assets) müssen Kryptodienstleister striktere Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen umsetzen. Verdächtige Transaktionen sind der FIU zu melden.

5. EU-weiter Ansatz zur Geldwäschebekämpfung

Die EU-Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) hat 2025 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und soll nun eine einheitliche Aufsicht in der EU gewährleisten.

Fazit: Compliance als Erfolgsfaktor

Mit den neuen regulatorischen Anforderungen steigen die Herausforderungen für Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten. Unternehmen, die auf innovative Technologien und eine robuste Compliance-Strategie setzen, minimieren Risiken und erhöhen ihre Wettbewerbsfähigkeit. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben muss proaktiv erfolgen, um Sanktionen zu vermeiden und das Vertrauen der Kunden zu sichern.

Bleibe informiert und optimiere deine Geldwäschepräventions-Maßnahmen kontinuierlich!


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