Management Summary: „Quick Fix“ Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 („Quick Fix“) reduziert den administrativen Aufwand der CSRD/ESRS-Berichtspflichten erheblich. Sie bietet Unternehmen der „ersten Welle“ notwendige Flexibilität für die Einführungsphase.
Wegfall der Größengrenze: Auch Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitern können nun umfassende Übergangsausnahmen nutzen.
Inhalts-Joker: Komplexe Standards (insb. Biodiversität ESRS E4 und Wertschöpfungskette ESRS S2–S4) können bis zu drei Jahre lang ausgesetzt werden.
Qualität vor Quantität: Bei schwieriger Datenlage sind in den ersten drei Jahren qualitative Beschreibungen statt exakter Kennzahlen (z. B. bei Finanz-Effekten) zulässig.
Wesentlichkeitsanalyse: Unternehmen müssen weiterhin offenlegen, ob ein ausgelassenes Thema als wesentlich eingestuft wurde.
Zeitplan: Die Regelungen gelten rückwirkend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416, häufig als „Quick Fix“ bezeichnet, ist ein zentraler Rechtsakt der Europäischen Kommission zur Anpassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 10. November 2025 setzt die Kommission gezielt Erleichterungen für Unternehmen der ersten Welle (Welle 1) um, die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind.
Ziel der Verordnung ist es, den Aufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu reduzieren und die Umsetzung der ESRS in der Praxis zu vereinfachen. Damit reagiert die EU auf die Herausforderungen, denen sich Unternehmen der ersten Welle bei der Einführung der neuen Berichtspflichten gegenübersehen, und schafft einen flexibleren Rahmen für die Umsetzung der CSRD und der ESRS auf europäischer Ebene.
Die Einführung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416 ist vor dem Hintergrund wachsender Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union zu sehen. Die Europäische Kommission hat mit dem sogenannten Omnibus-Paket eine umfassende Initiative gestartet, um den administrativen Aufwand für Unternehmen zu verringern und die Kohärenz des europäischen Rechtsrahmens zu stärken.
Im Fokus steht dabei die Vereinfachung und Harmonisierung der Berichtsanforderungen, insbesondere für Unternehmen der ersten Welle, die als Vorreiter die neuen Vorgaben der CSRD und ESRS umsetzen müssen. Der Quick Fix ist ein entscheidender Schritt, um die Umsetzung der neuen Standards zu erleichtern, unnötige Bürokratie abzubauen und Unternehmen in der Einführungsphase gezielt zu entlasten. Damit unterstreicht die Kommission ihr Ziel, die nachhaltige Transformation der Wirtschaft zu fördern, ohne Unternehmen durch übermäßige Berichtspflichten zu überfordern.
Die Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen (also für die Berichtsjahre ab 2025).
| Themen | Neue Regelung |
|---|---|
| Zeitplan der ESRS-Einführung (ESRS 1 Anlage C) |
Der Zeitplan für die schrittweise Einführung von Angabepflichten wird angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere die Überarbeitung und Vereinfachung der Umsetzungsfristen. Bestimmte Unternehmen können zahlreiche Angaben in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. |
| Anwendungsbereich der Übergangserleichterungen | Die Erleichterungen gelten nun auch für Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten, sofern sie unter Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 a) oder Unterabs. 3 a) CSRD fallen. Dadurch können weitere Unternehmen von den Übergangserleichterungen profitieren. |
| ESRS 2 – Stufenweise Angabepflichten (Abs. 17) |
Die bisherige Beschränkung auf Unternehmen mit bis zu 750 Beschäftigten entfällt. Alle Unternehmen, die Erleichterungen nach ESRS 1 Anlage C nutzen, fallen künftig unter diese Regelung. |
| Wesentlichkeitsangaben bei ausgelassenen Standards | Auch wenn komplette themenbezogene Standards (z. B. ESRS E4 oder soziale Standards) vorübergehend ausgelassen werden, muss angegeben werden, ob das jeweilige Thema als wesentlich eingestuft wurde. |
| Umweltstandards (ESRS E1–E5) | Für viele Angaben – insbesondere zu erwarteten finanziellen Effekten – können Unternehmen in den ersten drei Jahren ganz oder teilweise auf qualitative Angaben beschränkt bleiben. |
| Biodiversität & Ökosysteme (ESRS E4) |
Besonders umfangreiche Erleichterungen: Unternehmen können die vollständigen Angabepflichten bis zu drei Jahre aussetzen. |
| Soziale Standards entlang der Wertschöpfungskette (ESRS S2–S4) |
Auch hier können vollständige Angabepflichten in den ersten drei Jahren ausgesetzt werden – unabhängig von der Unternehmensgröße. |
| Ziel der Änderung | Sicherstellung eines Gleichlaufs der ESRS mit dem Omnibus-Vereinfachungspaket sowie eine spürbare Entlastung der Unternehmen in der Einführungsphase. |
| Inkrafttreten und Anwendung | Inkrafttreten am 13. November 2025; Anwendung für Berichtsjahre ab dem 1. Januar 2025. |
Die wichtigsten Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416 der Kommission sind:
Verschiebung der Angabepflichten: Die Verordnung ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, um den Zeitplan für die schrittweise Einführung der Angabepflichten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzupassen. Diese Anpassungen betreffen insbesondere die Überarbeitung und Vereinfachung der Berichtspflichten, um Unternehmen die Umsetzung der neuen Regelungen zu erleichtern. Unternehmen mit bis zu 750 Arbeitnehmern können bestimmte Angaben in den ersten Jahren der Berichterstattung auslassen.
Anpassung der Berichtspflichten: Unternehmen mit mehr als 750 Arbeitnehmern können ebenfalls von den vorübergehenden Ausnahmen profitieren, um die Belastung zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere die anspruchsvolleren themenbezogenen Standards wie ESRS E4 (Biologische Vielfalt und Ökosysteme), ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer). Die Übergangsregelungen gelten für die ersten drei Berichtsjahre.
Qualitative statt quantitative Angaben: Unternehmen können in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung qualitative Angaben machen, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
Wesentlichkeitsanalyse: Unternehmen, die bestimmte Angabepflichten auslassen, müssen dennoch angeben, ob die entsprechenden Nachhaltigkeitsthemen als wesentlich eingestuft wurden. Für jedes als wesentlich bewertete Thema sind zusammenfassende Informationen erforderlich.
Bisher
Schrittweise Einführung vieler Angabepflichten.
Erleichterungen häufig nur im ersten Jahr.
Teilweise Beschränkung auf Unternehmen mit bis zu 750 Beschäftigten.
Im Rahmen der neuen delegierten Verordnung wurden Anpassungen des Zeitplans und der Angabepflichten nach ESRS 1 Anlage C vorgenommen, um die Umsetzung für Unternehmen zu erleichtern.
Neu
Unternehmen nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 a) und Unterabs. 3 a) CSRD können in den ersten drei Jahren zahlreiche Angabepflichten auslassen.
Das gilt auch für Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten.
Besonders betroffen sind komplexe Themen wie:
Klimarisiken (E1)
Umweltverschmutzung (E2)
Wasser & Meeresressourcen (E3)
Biodiversität (E4)
Soziale Themen entlang der Wertschöpfungskette (S2–S4)
Bisher
Die Schutzklausel in ESRS 2 Abs. 17 galt nur für Unternehmen bis 750 Beschäftigte.
Größere Unternehmen mussten trotz Übergangserleichterungen zusätzliche zusammenfassende Angaben machen.
Neu
Die Begrenzung auf 750 Beschäftigte entfällt.
Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitern unterliegen nun ebenfalls den neuen Übergangsregelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Alle Unternehmen, die Erleichterungen nach ESRS 1 Anlage C nutzen, fallen unter ESRS 2 Abs. 17.
Einheitliche Anwendung der Wesentlichkeitslogik:
Wenn ein Thema wesentlich ist, müssen mindestens zusammenfassende Informationen berichtet werden.
Laut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416 können folgende Unternehmen bestimmte Informationen auslassen:
Unternehmen mit bis zu 750 Arbeitnehmern:
Diese Unternehmen können bestimmte Angabepflichten in den ersten Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
Sie dürfen qualitative Angaben machen, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
Unternehmen mit mehr als 750 Arbeitnehmern:
Auch diese Unternehmen können von den vorübergehenden Ausnahmen profitieren, insbesondere bei anspruchsvollen themenbezogenen Standards wie ESRS E4, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4.
Unternehmen, die erstmals für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 berichtspflichtig sind:
Diese Unternehmen können ebenfalls bestimmte Angaben auslassen, um die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung schrittweise einzuführen.
Neben der Mitarbeiterzahl werden auch die Umsatzerlöse als Kriterium für die Berichtspflicht herangezogen. Die gesetzlichen Schwellenwerte für Umsatzerlöse bestimmen mit, welche Unternehmen unter die neuen Regelungen der CSRD und damit die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 fallen.
Zusätzlich müssen Unternehmen, die Informationen auslassen, angeben, ob die entsprechenden Nachhaltigkeitsthemen als wesentlich eingestuft wurden.
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416 können Unternehmen bestimmte Angabepflichten in ihrer Nachhaltigkeitserklärung vorübergehend auslassen. Der Umfang der auslassbaren Berichtspflichten ist dabei klar geregelt und richtet sich nach Unternehmensgröße sowie dem Anwendungsbereich der EU-Richtlinien. Konkret können folgende Informationen weggelassen werden:
| ESRS-Standard | Auslassbare Angabepflichten (Übergangsregelung) |
|---|---|
| ESRS 2 (Strategie & Geschäftsmodell) |
SBM-3: Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten können im ersten Jahr oder in den ersten drei Jahren (für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden. Qualitative Angaben sind zulässig, wenn quantitative Angaben nicht durchführbar sind. |
| ESRS E1 (Klimawandel) |
E1-6:
Daten zu Scope-3-Emissionen und THG-Gesamtemissionen
können im ersten Jahr oder in den ersten drei Jahren
(für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden.
E1-9: Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten wesentlicher physischer Risiken, Übergangsrisiken und klimabezogener Chancen können ebenfalls im ersten Jahr oder in den ersten drei Jahren ausgesetzt werden; qualitative Angaben sind möglich. |
| ESRS E2 (Umweltverschmutzung) |
E2-6: Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten durch umweltbedingte Risiken und Chancen können im ersten Jahr oder in den ersten drei Jahren (für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden. Qualitative Angaben sind möglich. |
| ESRS E3 (Wasser- & Meeresressourcen) |
E3-5: Informationen zu finanziellen Effekten durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen können im ersten Jahr oder in den ersten drei Jahren (für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden. Qualitative Angaben sind möglich. |
| ESRS E4 (Biologische Vielfalt & Ökosysteme) |
Alle Angabepflichten können
in den ersten zwei Jahren
(für Unternehmen mit bis zu 750 Arbeitnehmern)
oder in den ersten drei Jahren
(für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden.
E4-6: Angaben zu finanziellen Effekten durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen können im ersten Jahr oder in den ersten drei Jahren ausgesetzt werden; qualitative Angaben sind möglich. |
| ESRS E5 (Ressourcennutzung & Kreislaufwirtschaft) |
E5-6: Angaben zu finanziellen Effekten im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft können im ersten Jahr oder in den ersten drei Jahren (für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden. Qualitative Angaben sind möglich. |
| ESRS S1 (Eigene Arbeitskräfte) |
Alle Angabepflichten können
im ersten Jahr (für Unternehmen mit bis zu 750 Arbeitnehmern)
oder in den ersten drei Jahren
(für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden.
S1-7 bis S1-15: Spezifische Angaben u. a. zu Fremdarbeitskräften, sozialer Absicherung, Menschen mit Behinderungen, Weiterbildung und Gesundheitsschutz können im ersten Jahr oder in den ersten drei Jahren ausgesetzt werden. |
| ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette) |
Alle Angabepflichten können in den ersten zwei Jahren (für Unternehmen mit bis zu 750 Arbeitnehmern) oder in den ersten drei Jahren (für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden. |
| ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) |
Alle Angabepflichten können in den ersten zwei Jahren (für Unternehmen mit bis zu 750 Arbeitnehmern) oder in den ersten drei Jahren (für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden. |
| ESRS S4 (Verbraucher & Endnutzer) |
Alle Angabepflichten können in den ersten zwei Jahren (für Unternehmen mit bis zu 750 Arbeitnehmern) oder in den ersten drei Jahren (für bestimmte Unternehmen) ausgesetzt werden. |
Hinweis: Die Möglichkeit, Angaben vorübergehend auszulassen, hängt vom Umfang der Berichtspflichten, der Unternehmensgröße sowie den spezifischen Regelungen der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) ab. Unternehmen müssen jedoch stets offenlegen, ob die ausgelassenen Themen im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich eingestuft wurden.
Mit der Quick Fix Verordnung erhalten Unternehmen der ersten Welle spürbare Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Verordnung ermöglicht es, bestimmte Angaben im Nachhaltigkeitsbericht vorübergehend auszusetzen, sofern diese als nicht wesentlich eingestuft werden. Darüber hinaus werden die Phase-in-Regelungen für die ESRS erweitert, sodass Unternehmen mehr Zeit für die vollständige Umsetzung der neuen Anforderungen erhalten. Dies betrifft alle Unternehmen der ersten Welle, unabhängig von Größe oder Branche, und schafft einen flexibleren Rahmen für die Berichterstattung. Die Quick Fix Verordnung trägt somit dazu bei, die Komplexität der ESRS zu reduzieren und Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich schrittweise an die neuen Berichtspflichten heranzutasten, ohne die Grundsätze der Transparenz und Vergleichbarkeit aus den Augen zu verlieren.
Ein weiterer zentraler Bestandteil des Omnibus-Pakets ist die sogenannte Stop-the-Clock-Richtlinie. Diese Richtlinie, veröffentlicht am 16. April 2025 im Amtsblatt der EU, verschiebt die Berichtsfristen für Unternehmen und gibt ihnen damit mehr Zeit, die Anforderungen der CSRD und ESRS umzusetzen. Die Stop-the-Clock-Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen und entlastet Unternehmen, indem sie den Druck nimmt, die umfangreichen Berichtspflichten innerhalb eines engen Zeitrahmens zu erfüllen. Für Unternehmen bedeutet dies eine wertvolle Atempause, um Prozesse, Datenmanagement und interne Strukturen an die neuen Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzupassen.
Der Dezember 2025 markiert einen entscheidenden Meilenstein für die Umsetzung der CSRD und ESRS in der Europäischen Union. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht überführt haben, und Unternehmen der ersten Welle sind gefordert, ihre ersten Nachhaltigkeitsberichte vorzulegen. Die Quick Fix Verordnung und die Stop-the-Clock-Richtlinie unterstützen Unternehmen dabei, die neuen Anforderungen effizient und rechtssicher umzusetzen. Wie sich die Umsetzung der CSRD und ESRS in den kommenden Monaten konkret gestalten wird und welche Auswirkungen dies auf Unternehmen und die europäische Wirtschaft hat, bleibt mit Spannung zu beobachten. Klar ist: Die EU setzt mit diesen Maßnahmen ein starkes Signal für eine nachhaltige und zugleich praxisnahe Regulierung der Unternehmensberichterstattung.
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Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 – häufig als „Quick Fix“ bezeichnet – ist ein Rechtsakt der Europäischen Kommission zur gezielten Anpassung der CSRD und der ESRS. Ihr Hauptziel ist es, den administrativen Aufwand für Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung spürbar zu reduzieren und die praktische Umsetzung der ESRS-Standards durch klar definierte Übergangserleichterungen zu vereinfachen.
Die Verordnung wurde am 10. November 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 13. November 2025 (dritter Tag nach Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Ursprünglich waren viele Erleichterungen auf Unternehmen mit bis zu 750 Beschäftigten begrenzt. Mit der neuen Verordnung entfällt diese Grenze weitgehend. Nun können auch Unternehmen mit mehr als 750 Arbeitnehmern von den Übergangsregelungen profitieren – insbesondere bei komplexen Themen wie Biodiversität oder sozialen Standards entlang der Wertschöpfungskette.
Zahlreiche besonders komplexe Angabepflichten können für bis zu drei Jahre ausgesetzt werden, darunter insbesondere:
Ja. Unternehmen, die bestimmte Standards oder Themen vorübergehend auslassen, müssen weiterhin offenlegen, ob das jeweilige Thema im Rahmen ihrer Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich eingestuft wurde. Wird ein Thema als wesentlich identifiziert, sind trotz Übergangserleichterungen zumindest zusammenfassende Informationen bereitzustellen.
In den ersten drei Jahren der Berichterstattung dürfen Unternehmen bei vielen Umwelt- und Sozialstandards auf qualitative Beschreibungen zurückgreifen, sofern die Erhebung belastbarer quantitativer Daten noch nicht möglich oder praktikabel ist.
Die sogenannte „Stop-the-Clock“-Richtlinie ist ebenfalls Teil des Omnibus-Pakets und wurde am 16. April 2025 veröffentlicht. Sie verschiebt bestimmte Berichtsfristen und gibt den Mitgliedstaaten Zeit bis zum 31. Dezember 2025, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Ziel ist es, Unternehmen eine temporäre Entlastung („Atempause“) für den Aufbau ihrer internen Daten- und Reportingstrukturen zu verschaffen.
Bis Ende Dezember 2025 müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinien vollständig in nationales Recht überführt haben. Gleichzeitig sind die Unternehmen der ersten CSRD-Berichtswelle gefordert, ihre Nachhaltigkeitsberichte erstmals auf Basis des angepassten und flexibleren Rechtsrahmens vorzulegen.
Alle Details zu den neuen Erleichterungen kannst du im offiziellen Rechtstext nachlesen. Hier findest du die
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