ZuverlÀssige Dritte nach dem GwG

LegitimationsprĂŒfung durch zuverlĂ€ssige Dritte – §17 GwG. Was ist bei der Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis §17 Abs. 5-9 GwG zu beachten.  Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin regeln Mindestanforderungen, die ZuverlĂ€ssige Dritte nach dem GwG erfĂŒllen mĂŒssen. Der folgende Blog vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Compliance-Richtlinien der BaFin richtig umzusetzen:

# Wann gelten Auslagerungsunternehmen als ErfĂŒllungsgehilfen?

# ZuverlĂ€ssigkeit und Reputation mit Stichproben ĂŒberprĂŒfen

# Darf der GwB auf vertraglich Verpflichtete mit Sitz im Ausland zurĂŒckgreifen

# Welche Anforderungen gelten fĂŒr das PostIdent-Verfahren?

 

LegitimationsprĂŒfung durch zuverlĂ€ssige Dritte

 

LegitimationsprĂŒfung durch zuverlĂ€ssige Dritte §17 GwG

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG: Ein Verpflichteter kann die DurchfĂŒhrung der zur ErfĂŒllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Maßnahmen auch auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf andere Personen und Unternehmen ĂŒbertragen. Auf vertraglicher Basis beauftragte andere Personen und Unternehmen sind lediglich als ErfĂŒllungsgehilfen des Verpflichteten tĂ€tig. Der Verpflichtete bleibt auch hier fĂŒr die ErfĂŒllung der Sorgfaltspflichten letztverantwortlich, d.h. Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch die eingeschalteten anderen geeigneten Personen und Unternehmen werden dem Verpflichteten zugerechnet.

Die Übertragung ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5-9 GwG möglich. Insbesondere mĂŒssen die Personen und Unternehmen, auf die die DurchfĂŒhrung der Sorgfaltspflichten ĂŒbertragen wird, hierfĂŒr geeignet (§ 17 Abs. 5 Satz 1 GwG) sein.

 

Folgende Mindestanforderungen sind zu beachten:

(5) Ein Verpflichteter kann die DurchfĂŒhrung der Maßnahmen, die zur ErfĂŒllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in Absatz 1 genannten Dritten ĂŒbertragen. Die Übertragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung und der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die anderen geeigneten Personen und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen werden dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zugerechnet. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dĂŒrfen nicht beeintrĂ€chtigt werden

1. die ErfĂŒllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch den Verpflichteten,
2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der GeschÀftsleitung des Verpflichteten und
3. die Aufsicht der Aufsichtsbehörde ĂŒber den Verpflichteten.
(7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der Verpflichtete von der ZuverlĂ€ssigkeit der Personen oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen ĂŒbertragen will, zu ĂŒberzeugen. WĂ€hrend der Zusammenarbeit muss er sich durch Stichproben von der Angemessenheit und OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit der Maßnahmen ĂŒberzeugen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen haben.
(8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet keine Anwendung.
(9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die Vorschriften ĂŒber die Auslagerung von AktivitĂ€ten und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes unberĂŒhrt.

 

ZuverlĂ€ssigkeit – StichprobenprĂŒfung – Reputation: LegitimationsprĂŒfung durch ZuverlĂ€ssige Dritte nach dem GwG

Die Eignung bestimmt sich durch die nach § 17 Abs. 7 GwG zu prĂŒfende ZuverlĂ€ssigkeit und die wĂ€hrend der Vertragsbeziehung stichprobenmĂ€ĂŸig zu ĂŒberprĂŒfenden Angemessenheit und OrdnungsgemĂ€ĂŸheit der zur SorgfaltspflichterfĂŒllung getroffenen Maßnahmen.

Bei einer Übertragung der Pflichten auf ein Unternehmen ist hinsichtlich der PrĂŒfung der Eignung auch die Reputation zu beachten; die ZuverlĂ€ssigkeitsprĂŒfung erstreckt sich hier auch auf die Organe, im Wesentlichen aber auf die handelnden Personen.

Vor allem die Übermittlung unzureichender Informationen oder Unterlagen und eine daraus resultierende nicht ordnungsgemĂ€ĂŸe Vornahme von Sorgfaltspflichten kann Zweifel an der ZuverlĂ€ssigkeit von beauftragten Personen und Unternehmen begrĂŒnden.

 

Vertraglich Verpflichtete mit Sitz im Ausland: LegitimationsprĂŒfung durch zuverlĂ€ssige Dritte nach dem GwG

Neben den im Gesetz ausdrĂŒcklich genannten Voraussetzungen hat der Verpflichtete auch dafĂŒr Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Personen ĂŒber die Anforderungen, die an die DurchfĂŒhrung der Sorgfaltspflichten zu stellen sind, unterrichtet werden.

Vertraglich verpflichtete andere Personen und Unternehmen dĂŒrfen ihren Sitz auch im Ausland haben, allerdings nicht in Drittstaaten mit hohem Risiko, § 17 Abs. 2 Satz 1 GwG gilt insoweit entsprechend.

Beauftragte Personen und Unternehmen nehmen als ErfĂŒllungsgehilfen die dem Verpflichteten obliegenden Sorgfaltspflichten wahr. Diese sind im nationalen Recht begrĂŒndet, § 17 Abs. 5 GwG verweist auf die ErfĂŒllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 des GwG. Daher haben auch im Ausland ansĂ€ssige Personen und Unternehmen sĂ€mtliche Sorgfaltspflichten gemĂ€ĂŸ den im GeldwĂ€schegesetz bzw. den Fachgesetzen geltenden Anforderungen durchzufĂŒhren.

Die Eignung von Personen und Unternehmen im Ausland, insbesondere ihre FĂ€higkeit zur Anwendung deutscher gesetzlicher Vorschriften, ist besonders intensiv zu ĂŒberprĂŒfen und zu dokumentieren.

 

Anforderungen an das PostIdent-Verfahren

Das PostIdent-Verfahren ist weiterhin ein geeignetes Identifikationsverfahren. Die Deutsche Post AG ist als anderes geeignetes Unternehmen i.S.v. § 17 Abs. 5-9 GwG klassifiziert. Alle entsprechenden Voraussetzungen mĂŒssen auch gegenĂŒber der Deutschen Post AG erfĂŒllt sein. Sofern gĂŒltige RahmenvertrĂ€ge bestehen, ist kein gesonderter neuer Abschluss erforderlich. Sollten die bestehenden VertrĂ€ge jedoch nicht diesen Auslegungs- und Anwendungshinweisen entsprechen, sind sie an diese anzupassen.

 

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