ZuverlÀssige Dritte nach dem GwG
LegitimationsprĂŒfung durch zuverlĂ€ssige Dritte â §17 GwG. Was ist bei der Ăbertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis §17 Abs. 5-9 GwG zu beachten. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin regeln Mindestanforderungen, die ZuverlĂ€ssige Dritte nach dem GwG erfĂŒllen mĂŒssen. Der folgende Blog vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Compliance-Richtlinien der BaFin richtig umzusetzen:
# Wann gelten Auslagerungsunternehmen als ErfĂŒllungsgehilfen?
# ZuverlĂ€ssigkeit und Reputation mit Stichproben ĂŒberprĂŒfen
# Darf der GwB auf vertraglich Verpflichtete mit Sitz im Ausland zurĂŒckgreifen
# Welche Anforderungen gelten fĂŒr das PostIdent-Verfahren?

LegitimationsprĂŒfung durch zuverlĂ€ssige Dritte §17 GwG
Ăbertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis â §17 Abs. 5-9 GwG: Ein Verpflichteter kann die DurchfĂŒhrung der zur ErfĂŒllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen MaĂnahmen auch auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf andere Personen und Unternehmen ĂŒbertragen. Auf vertraglicher Basis beauftragte andere Personen und Unternehmen sind lediglich als ErfĂŒllungsgehilfen des Verpflichteten tĂ€tig. Der Verpflichtete bleibt auch hier fĂŒr die ErfĂŒllung der Sorgfaltspflichten letztverantwortlich, d.h. Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch die eingeschalteten anderen geeigneten Personen und Unternehmen werden dem Verpflichteten zugerechnet.
Die Ăbertragung ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5-9 GwG möglich. Insbesondere mĂŒssen die Personen und Unternehmen, auf die die DurchfĂŒhrung der Sorgfaltspflichten ĂŒbertragen wird, hierfĂŒr geeignet (§ 17 Abs. 5 Satz 1 GwG) sein.
Folgende Mindestanforderungen sind zu beachten:
(6) Durch die Ăbertragung nach Absatz 5 dĂŒrfen nicht beeintrĂ€chtigt werden
- 1. die ErfĂŒllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch den Verpflichteten,
- 2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der GeschÀftsleitung des Verpflichteten und
- 3. die Aufsicht der Aufsichtsbehörde ĂŒber den Verpflichteten.
ZuverlĂ€ssigkeit â StichprobenprĂŒfung â Reputation: LegitimationsprĂŒfung durch ZuverlĂ€ssige Dritte nach dem GwG
Die Eignung bestimmt sich durch die nach § 17 Abs. 7 GwG zu prĂŒfende ZuverlĂ€ssigkeit und die wĂ€hrend der Vertragsbeziehung stichprobenmĂ€Ăig zu ĂŒberprĂŒfenden Angemessenheit und OrdnungsgemĂ€Ăheit der zur SorgfaltspflichterfĂŒllung getroffenen MaĂnahmen.
Bei einer Ăbertragung der Pflichten auf ein Unternehmen ist hinsichtlich der PrĂŒfung der Eignung auch die Reputation zu beachten; die ZuverlĂ€ssigkeitsprĂŒfung erstreckt sich hier auch auf die Organe, im Wesentlichen aber auf die handelnden Personen.
Vor allem die Ăbermittlung unzureichender Informationen oder Unterlagen und eine daraus resultierende nicht ordnungsgemĂ€Ăe Vornahme von Sorgfaltspflichten kann Zweifel an der ZuverlĂ€ssigkeit von beauftragten Personen und Unternehmen begrĂŒnden.
Vertraglich Verpflichtete mit Sitz im Ausland: LegitimationsprĂŒfung durch zuverlĂ€ssige Dritte nach dem GwG
Neben den im Gesetz ausdrĂŒcklich genannten Voraussetzungen hat der Verpflichtete auch dafĂŒr Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Personen ĂŒber die Anforderungen, die an die DurchfĂŒhrung der Sorgfaltspflichten zu stellen sind, unterrichtet werden.
Vertraglich verpflichtete andere Personen und Unternehmen dĂŒrfen ihren Sitz auch im Ausland haben, allerdings nicht in Drittstaaten mit hohem Risiko, § 17 Abs. 2 Satz 1 GwG gilt insoweit entsprechend.
Beauftragte Personen und Unternehmen nehmen als ErfĂŒllungsgehilfen die dem Verpflichteten obliegenden Sorgfaltspflichten wahr. Diese sind im nationalen Recht begrĂŒndet, § 17 Abs. 5 GwG verweist auf die ErfĂŒllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 des GwG. Daher haben auch im Ausland ansĂ€ssige Personen und Unternehmen sĂ€mtliche Sorgfaltspflichten gemÀà den im GeldwĂ€schegesetz bzw. den Fachgesetzen geltenden Anforderungen durchzufĂŒhren.
Die Eignung von Personen und Unternehmen im Ausland, insbesondere ihre FĂ€higkeit zur Anwendung deutscher gesetzlicher Vorschriften, ist besonders intensiv zu ĂŒberprĂŒfen und zu dokumentieren.
Anforderungen an das PostIdent-Verfahren
Das PostIdent-Verfahren ist weiterhin ein geeignetes Identifikationsverfahren. Die Deutsche Post AG ist als anderes geeignetes Unternehmen i.S.v. § 17 Abs. 5-9 GwG klassifiziert. Alle entsprechenden Voraussetzungen mĂŒssen auch gegenĂŒber der Deutschen Post AG erfĂŒllt sein. Sofern gĂŒltige RahmenvertrĂ€ge bestehen, ist kein gesonderter neuer Abschluss erforderlich. Sollten die bestehenden VertrĂ€ge jedoch nicht diesen Auslegungs- und Anwendungshinweisen entsprechen, sind sie an diese anzupassen.
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