Wer Compliance-Pflichten erfüllen will, muss wissen, was auf ihn zukommt. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die mit Waren oder Dienstleistungen in Ländern handeln, die von den USA oder der EU unter ein Embargo gestellt worden sind. Doch auch bei Geschäften mit Drittländern ist Vorsicht geboten: Werden bestimmte Länder übergangen oder ignoriert, können Sanktionen die Folge sein.
Das Bundeskabinett hat die ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetze (SDG I und SDG II) verabschiedet. Die EU Sanktionen gegen Russland umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen. Die beiden Gesetze soll eine effektive Durchsetzung der Sanktionen in Deutschland sicherstellen.
Besonders hervorzuheben sind laut BMF:
Mit dem zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) wurde die Basis für die Einrichtung eines nationalen Registers für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte geschaffen. Es wurde ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt und eine besondere Hinweisgeberstelle geschaffen. Die neuen Meldepflichten regelt §10 Sanktionsdurchsetzungsgesetz.
Prüfe, ob die am Exportvorhaben Beteiligten Personen in einer Namensliste aufgeführt sind. Für diese Prüfung stehen mehrere kostenfreie Angebote zur Verfügung:
💡 Konsolidierte Liste der EU
Seitens der EU wird eine sog. konsolidierte (zusammengefasste) Namensliste zur Verfügung gestellt. Diese enthält sämtliche Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegenüber denen Finanzsanktionen – aufgrund von EU-Recht – bestehen. Diese „Consolidated Financial Sanctions List“ (CFSP) wird regelmäßig aktualisiert. Zugänglich ist die Liste über die Financial Sanctions Database (FSD).
Bitte beachte, dass in dieser Liste diejenigen Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht enthalten sind, gegenüber denen keine umfassenden Bereitstellungsverbote gelten, sondern bei denen sich die Restriktionen lediglich auf Teilbereiche beschränken.
Beispiel Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) statuiert gegenüber den in Anhang IV Gelisteten „nur“ Beschränkungen im Bezug zu gelisteten Dual-Use-Gütern (Güter des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009).
Abrufbar unter: eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/8442/consolidated-list-sanctions_en.
💡 Finanz-Sanktionsliste (FiSaLis)
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen betreibt die Internetseite www.finanz-sanktionsliste.de. Hier enthalten ist ein Recherchetool zur Prüfung von personenbezogenen Finanzsanktionen. Durchsucht wird die zuvor genannte Consolidated Financial Sanctions List.
💡 EU Sanctions Map
Überdies besteht über die von der EU betriebene „EU Sanctions Map” die Möglichkeit personenbezogene Restriktionen zu prüfen. Hierzu ist der zu überprüfende Name der Person, Organisation oder Einrichtung in das entsprechende Suchfenster einzugeben („Search…/Regimes, Persons, Entities“).
Der Vorteil gegenüber den zuvor genannten Möglichkeiten ist, dass das Recherchetool der EU Sanctions Map alle in den Anhängen der Embargoverordnungen gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen erfasst.
Abrufbar unter www.sanctionsmap.eu.
💡 Zoll
Der Zoll veröffentlicht neue Pflichten zu Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit den Sanktionen zu Russland und Belarus.
Hinweis:
Die konsolidierte Liste der EU sowie die zuvor genannten Recherchetools stellen lediglich Hilfsmittel dar, welche nicht rechtsverbindlich sind.
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (EU-Rechtsakte) bzw. dem Bundesanzeiger (nationale Rechtsakte) veröffentlichten Texte.
Sofern eine Sanktionslistenprüfung vorgenommen wird und diese einen „vermeintlichen Treffer“ ergibt, solltest du zunächst die Informationen, die in dem zugrundeliegenden Rechtsakt enthalten sind, dahingehend überprüfen, ob tatsächlich die von den Sanktionsmaßnahmen betroffene Person, Organisation oder Einrichtung handelt oder ob lediglich eine zufällige Namensgleichheit vorliegt.
Regelmäßig enthalten die Rechtsakte über den Namen hinausgehende Identifikationsmerkmale.
Häufig kann bereits durch den Abgleich mit weiteren Identifizierungsmerkmalen ein „echter“ Treffer ausgeschlossen werden. Dies gilt beispielsweise für das Geburtsdatum. Hilfreich können auch Angaben zum Geburts-, Wohn- oder Aufenthaltsort sein, die ebenfalls im Einzelfall eine klare Abgrenzung ermöglichen können.
Gegebenenfalls musst du ergänzend eine Kopie von Personalausweis, Geburtsurkunde o. Ä. anfordern, um über hinreichend differenzierte Identifizierungsmerkmale zu verfügen.
Wenn nach dieser eigenverantwortlichen Prüfung anhand aller Identifizierungsmerkmale und verfügbarer Informationen Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung fortbestehen oder ein „echter“ Treffer vorliegt, wenden dich bitte an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sofern dies im Zusammenhang mit Güterlieferungen steht.
Für die Anfrage benutze das elektronische ELAN-K2 Ausfuhr-System des BAFA23. Wähle dort im Menüpunkt „Neue Vorgänge“ die „Sonstige Anfrage“ und wähle unter „Betreff“ die „Empfängeranfrage“ aus.
Bei einem Zusammenhang mit Geldzahlungen wende dich bitte an die Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, München.
Um Wirtschaftsunternehmen vor Schadenersatz-ansprüchen aus den betroffen Ländern (z. B. aufgrund der Nichtlieferung), insbesondere nach der Aufhebung der Embargomaßnahme zu schützen, können Erfüllungsverbote angeordnet werden.
Diese verhindern, dass ein Ausgleich für die negativen Folgen des Embargos geltend gemacht werden kann. Die Erfüllungsverbote betreffen jedoch nicht die Erfüllung von neuen Verträgen oder neuen Ansprüchen, die nach Aufhebung des Embargos vereinbart wurden oder entstanden sind.
Vereinzelt enthalten Embargomaßnahmen sog. Altvertragsklausen, welche die Erfüllung von vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Embargos geschlossenen Verträgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestatten.
Die Verbote und Beschränkungen sind in der Regel strafbewehrt. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind in den §§ 17 bis 19 AWG i. V. m. den §§ 80 ff. AWV aufgeführt.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein in den §§ 74 ff. AWV normiertes Waffenembargo kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden (§ 17 Abs. 1 AWG, § 80 AWV).
Ein leichtfertiger, nicht vorsätzlicher, Verstoß gegen ein Waffenembargo wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (§ 17 Abs. 5 AWG, § 80 AWV).
§ 18 Abs. 1 AWG erfasst Verstöße gegen Rechtsakte der Sanktionsmaßnahmen der EU, sofern nicht das Waffenembargo betroffen ist. Diese können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Fahrlässige Tatbegehungen gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000 geahndet werden (§19 AWG).
Daneben sind die Tathandlungsbeschreibungen in § 19 Abs. 3, 4 AWG i. V. m. §§ 81, 82 AWV bußgeldbewehrt.
Zu beachten ist, dass neben dem vollendeten und versuchten Embargoverstoß auch Beteiligungshandlungen in Form der Anstiftung und der Beihilfe zu einem Embargoverstoß sowie die versuchte Anstiftung zu einem Embargoverstoß (§§ 26 ff. StGB) strafbar sind.
Neben den Embargoregelungen müssen im Außenwirtschaftsverkehr immer die sonstigen allgemeinen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. In diesem Zusammenhang sind besonders die Vorschriften
zu erwähnen. Diese gelten immer dann, wenn das Embargo entweder keine Regelung trifft oder diese Regelung ausnahmsweise nicht anwendbar ist.
Einzelheiten zu den allgemeinen Exportkontrollregelungen können der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) oder dem HADDEX (Handbuch der deutschen Exportkontrolle) entnommen werden.
Eine Ausfuhr kann auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sein, die dann nicht in die Zuständigkeit des BAFA fallen (z. B. Waffengesetz, Grundstoffüberwachungsgesetz, Abfall-, Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetz).
Nähere Informationen zu den derzeit geltenden Embargomaßnahmen findest du auf der Internetseite des BAFA: www.bafa.de (Reiter: Ausfuhrkontrolle/Embargos). Hier enthalten sind insbesondere:
Newsletter der BAFA zum Thema „Außenwirtschaft“: Um Änderungen im Embargobereich zu erfassen, kannst du den kostenlosen BAFA-Newsletter „Exportkontrolle Aktuell“ abonnieren. Dieser umfasst die (monatlichen) Neuerungen in diesem Themenfeld
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Zielgruppe:
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Länder– und Personenbezogene Embargos:
Lerne, wie sich Total-, Teil- und Waffenembargos unterscheiden und wie du korrekt mit Sanktionslistentreffern und Meldepflichten umgehst, z. B. das Melden eingefrorener Gelder an das SZ FiSankt.
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Hier sind vier Tipps, wie du Compliance-Pflichten effizient und rechtssicher umsetzen kannst:
Schaffe ein Bewusstsein für Sanktionen und Embargos in deinem Unternehmen.
Informiere dein Team über die Bedeutung von Finanzsanktionen und Embargos sowie die möglichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung. Je besser dein Team die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt, desto sicherer kann es Risiken identifizieren und vermeiden.
Setze effektive Kontrollprozesse um.
Implementiere ein IT-gestütztes Monitoring-System, das in Echtzeit verdächtige Transaktionen erkennt und sperrt. Klare Prozesse für den Umgang mit Sanktionslistentreffern und die Meldepflicht eingefrorener Gelder helfen dir, gesetzliche Anforderungen zuverlässig zu erfüllen.
Fördere eine Compliance-Kultur.
Entwickle eine Unternehmenskultur, die auf die Einhaltung von Sanktionen und Embargos ausgerichtet ist. Dies umfasst Schulungen, praxisnahe Leitfäden und interne Richtlinien, die den sicheren Umgang mit Risiken fördern.
Kommuniziere deine Maßnahmen klar.
Stelle sicher, dass Eskalationsstufen und Kommunikationswege im Unternehmen beschrieben sind. Transparenz bei der Einhaltung von Sanktionsvorgaben zeigt auch extern, dass dein Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen ernst nimmt.
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Tricks für ein effektives Sanktions-Management:
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Mit diesem Badge kannst du einfach und effektiv in digitalen Netzwerken, auf deinem LinkedIn-Profil oder in deinem Lebenslauf zeigen, dass du proaktiv an deiner beruflichen Entwicklung arbeitest.
Sanktionen und Embargos stellen Unternehmen vor komplexe Herausforderungen im Compliance-Management. Sie betreffen den Kapital- und Zahlungsverkehr sowie länder- und personenbezogene Beschränkungen, die bei Nichteinhaltung erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken bergen. Unternehmen müssen effektive Strategien entwickeln, um diese Anforderungen zu erfüllen.
Zu den zentralen Ansätzen gehören die Implementierung von IT-gestützten Monitoring-Systemen, die Echtzeit-Screening ermöglichen, sowie die Nutzung praxisorientierter Leitfäden zur Einhaltung von Meldepflichten und der Handhabung von Sanktionslistentreffern. Diese Maßnahmen stärken die Compliance und minimieren Risiken.
Ein effektives Management von Sanktions- und Embargorisiken ist essenziell für die rechtliche und finanzielle Sicherheit deines Unternehmens. Die Berücksichtigung verschärfter Kontrollpflichten, etwa durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG), hilft, rechtliche Risiken zu reduzieren und die Geschäftsbeziehungen sicher zu gestalten.
Proaktive Maßnahmen wie das Screening von Länderrisiken, die klare Kommunikation von Eskalationsstufen und die Einhaltung von Erfüllungsverboten stärken die Widerstandsfähigkeit deines Unternehmens und fördern nachhaltige Compliance.
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