Aus dem Risk Hub

Autor: Daniel Weber
– Compliance & Risk Analyst (S+P Hub)
Daniel Weber
schreibt über Compliance-Transformation, DORA und die AMLA-Reformen für Finanz- und Unternehmensverantwortliche. Die Expertise unterstützt den S+P Compliance Hub mit Beiträgen zu regulatorischen Strategien und operativer Resilienz, um komplexe Vorgaben in zukunftssichere Prozesse zu übersetzen.

9. Januar 2026
Lesezeit: 5 Minuten

SFDR 2.0: Von Artikel 8/9 zu ‚Sustainable‘, ‚Transition‘ und ‚ESG Basics‘ – was Produktanbieter jetzt wissen müssen

Management Summary: Warum die SFDR 2.0 ein Gewinn für Anbieter ist. Der Wechsel zum Kategoriensystem beendet die Ära der rechtlichen Grauzonen.

  • Rechtssicherheit statt Interpretation: Klare 70%-Quoten ersetzen vage Prinzipien.

  • Effizienz: Weniger Abstimmungsaufwand mit Wirtschaftsprüfern durch standardisierte Kennzahlen.

  • Glaubwürdigkeit: Ein robuster Rahmen, der Greenwashing-Vorwürfe proaktiv entkräftet und das Vertrauen der Anleger stärkt.


SDFR 2.0 Entwicklung

Die Europäische Kommission hat als zentrale Institution die SFDR 2.0 im Rahmen ihres Aktionsplans für nachhaltiges Wachstum am 20.11.2025 vorgeschlagen.

Der Aktionsplan bildet die Grundlage der SFDR 2.0 und verfolgt das Ziel, nachhaltige Finanzierungen zu fördern und Transparenz für Investoren zu schaffen, indem er konkrete Maßnahmen und Vorgaben für den Finanzsektor festlegt. Der Vorschlag ist Teil eines umfassenden Omnibus I Pakets, einer europäischen Gesetzesreform, die mehrere Nachhaltigkeitsregelwerke bündelt und die Bewegung sowie Dynamik im europäischen Nachhaltigkeitsrecht widerspiegelt.

Aktuell befindet sich die SFDR 2.0 im legislativen Prozess mit laufenden Verhandlungen im Europäischen Parlament und Rat; die europäischen Aufsichtsbehörden spielen eine wichtige Rolle bei der Auslegung und Umsetzung der neuen Vorgaben. Erstmals wird Impact Investing explizit in einer europäischen Verordnung anerkannt, wobei die SFDR 2.0 darauf abzielt, Greenwashing zu minimieren.

Ziel der Reform ist es, die Berichterstattung zu vereinfachen und neue Produktkategorien mit klaren Mindestkriterien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuführen.


SFDR 2.0 in der Praxis: Roadmap für Asset Manager, Banken, Versicherer und Wertpapierinstitute bis zur voraussichtlichen Anwendung ab 2028

Die Kommission hat am 20.11.2025 einen Legislativvorschlag zur grundlegenden Überarbeitung der SFDR vorgelegt, der insbesondere ein neues, dreistufiges Produktkategorisierungssystem („Sustainable / Transition / ESG Basics“), eine deutliche Verschlankung der Offenlegungsanforderungen und die Streichung der PAI-Pflichten auf Unternehmensebene vorsieht.​ Die SFDR fungiert dabei als zentrale Offenlegungsverordnung im Rahmen der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung.

Die Reform ist Teil des Omnibus I Pakets und steht im Zusammenhang mit der Stop-the-Clock-Richtlinie, die Fristenverschiebungen und regulatorische Anpassungen im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Taxonomie adressiert. Im Zuge der SFDR 2.0 werden auch die regulatory technical standards überarbeitet, um die Transparenz und Verständlichkeit der Offenlegungspflichten zu verbessern. Ziel der Reform ist eine spürbare Entlastung und Vereinfachung für Unternehmen und Investoren, indem Komplexität und Bürokratie reduziert sowie die Vergleichbarkeit und Transparenz erhöht werden.

Die SFDR 2.0 markiert einen Systemwechsel in der Kategorisierung nachhaltiger Finanzprodukte und stellt einen Paradigmenwechsel im regulatorischen Rahmen dar. Die europäischen Aufsichtsbehörden und die Kommission arbeiten kontinuierlich an der Klärung offener Fragen, um Unsicherheiten bei der Anwendung der Offenlegungsverordnung zu beseitigen und Leitlinien bereitzustellen. Die neuen Anforderungen richten sich an alle Marktteilnehmer und verpflichten sie, allen Aspekten der ESG- und Offenlegungsverordnungen gerecht zu werden.

Die aktuellen SFDR-Anforderungen bleiben bis zum Abschluss der Trilog-Verhandlungen und der vorgesehenen Übergangsfrist unverändert bestehen. Die SFDR 2.0 sieht eine Übergangsfrist vor, um allen Marktteilnehmern die notwendige Anpassung an die neuen Regelungen zu ermöglichen.


1. Hintergrund und Zielsetzung

Der Vorschlag COM(2025) 841 zielt darauf ab, die SFDR zu vereinfachen, Greenwashing-Risiken besser zu adressieren und Anlegern eine klarere Vergleichbarkeit von ESG-Produkten zu ermöglichen. Die neuen ESG-Produktkategorien und deren Mindestkriterien sollen die Nachhaltigkeitsziele nachvollziehbarer machen.

Die SFDR 2.0 unterscheidet zwischen:

  • Artikel 6 Fonds: Keine Verpflichtung zur Einhaltung von ESG-Kriterien.

  • Artikel 7 Produkten: Übergangskategorie mit Fokus auf Nachhaltigkeits-Übergangsziele.

  • Artikel 8 Fonds: Produkte mit ESG-Merkmalen.

  • Artikel 9 Fonds: Verfolgen konkrete Nachhaltigkeitsziele mit hohen Transparenzanforderungen.

Impact Fonds und Impact Investing werden anerkannt (als Teil von Art. 7 oder 9) und müssen ihre Wirkungstheorie offenlegen und messen. Ein besonderer Fokus liegt auf dem Investitionsanteil, klaren Mindestquoten und der Taxonomie-Konformität. Investitionen in fossile Brennstoffe werden durch Ausschlüsse und Übergangsmaßnahmen streng reguliert, um Klimaziele zu erreichen.

Die Reform soll die Kohärenz mit der CSRD, Taxonomie-VO und MiFID II/IDD erhöhen und den Verwaltungsaufwand reduzieren. Für die erfolgreiche Umsetzung ist die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team entscheidend.


2. Neue Produktkategorien (Art. 7, 8, 9 SFDR E)

Produktkategorie Rechtliche Grundlage Beschreibung & zentrale Merkmale
Sustainable Art. 9 SFDR E Produkte, die in Unternehmen, Vermögenswerte, Aktivitäten oder Projekte investieren, die bereits nachhaltig sind oder ein klar definiertes ökologisches oder soziales Nachhaltigkeitsziel verfolgen.

Die Kategorie umfasst auch Impact Fonds und Impact Investing. Diese müssen ihre Wirkungstheorie sowie Mess- und Steuerungskonzepte offenlegen. Die Kriterien greifen die Elemente Beitrag zu Umwelt- oder Sozialzielen, Do no significant harm (DNSH) und Good Governance in vereinfachter Form auf.

Es gelten klare Mindestkriterien und Mindestquoten, insbesondere hinsichtlich des Anteils taxonomiekonformer Investitionen. Investitionen in fossile Brennstoffe sind in der Regel ausgeschlossen, um Transparenz und Vergleichbarkeit zu erhöhen.
Transition Art. 7 SFDR E Produkte, die in Unternehmen, Aktivitäten oder Projekte investieren, die sich auf einem glaubwürdigen Übergangspfad hin zu mehr Nachhaltigkeit befinden oder konkrete ökologische bzw. soziale Übergangsziele verfolgen.

Impact Investing wird auch hier berücksichtigt, jedoch nicht als eigene Kategorie, sondern als Teil der Artikel-7- oder Artikel-9-Produkte. Typische Beispiele sind Investitionen in Unternehmen mit wissenschaftsbasierten Klimazielen, glaubwürdigen Transformationsplänen, EU-Klimabenchmarks oder klar definierten Emissionsreduktionszielen.

Ausschlüsse – etwa für fossile Brennstoffe – spielen auch in dieser Kategorie eine zentrale Rolle.
ESG Basics Art. 8 SFDR E Produkte, die über das reine Management von Nachhaltigkeitsrisiken hinausgehen und zusätzliche ESG-Aspekte systematisch in die Anlagestrategie integrieren.

Dazu zählen insbesondere Strategien mit Mindest-ESG-Standards, Ausschlusskriterien und Positivkriterien. Das Ambitionsniveau bleibt jedoch unterhalb der Kategorien Transition und Sustainable.

3. Mindestinvestitionsquote und sektorale Ausschlüsse

Für alle drei Kategorien gilt, dass mindestens 70% der Investitionen die jeweilige Nachhaltigkeitsstrategie (Sustainable, Transition oder ESG Basics) unterstützen müssen. Die SFDR 2.0 sieht dabei klare Mindestquoten als regulatorische Vorgabe vor, um die ESG-Produktkategorien mit nachvollziehbaren Mindestkriterien auszustatten und die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele zu sichern.

Der Investitionsanteil an nachhaltigen Anlagen muss dabei taxonomie-konform nachgewiesen werden, was die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte deutlich erhöht. Die Finanzierung nachhaltiger Anlagen wird durch diese Mindestquoten und die definierten Ausschlüsse gezielt gefördert, da Kapitalströme gezielt in nachhaltige Projekte und Unternehmen gelenkt werden.

Für diese 70% sind u.a. verbindliche Ausschlüsse vorgesehen, insbesondere

  • Unternehmen, die in neuen Projekten zur Exploration, Förderung, Verteilung oder Raffination von Kohle, Öl oder Gas engagiert sind oder keine glaubwürdigen Ausstiegspläne aus Kohle/Lignite haben. Investitionen in fossile Brennstoffe werden damit gezielt eingeschränkt oder ausgeschlossen, um die Klimaziele und Nachhaltigkeitsansprüche der EU zu erfüllen und den Übergang zu nachhaltigen Anlagen zu unterstützen.
  • Unternehmen, die unter die schwerwiegenden Ausschlusskriterien der EU‑Klimabenchmarks (Delegierte VO (EU) 2020/1818) fallen.
  • Staatliche Emittenten (SSA) werden für „Sustainable“ und „Transition“ grundsätzlich nicht auf die 70‑%-Quote angerechnet, können aber Bestandteil des Gesamtportfolios sein; für „ESG Basics“ können geeignete Methoden genutzt werden, um SSA‑Exposures teilweise anzurechnen.

4. Wegfall und Vereinfachung von Offenlegungspflichten

  • Streichung Art. 4 und 5 SFDR (PAI‑Pflichten auf Unternehmensebene)
  • Die Pflicht zur Erklärung und Berichterstattung zu „Principal Adverse Impacts“ auf Entitätsebene wird aufgehoben, um Doppelungen mit der CSRD zu vermeiden und Kosten zu reduzieren. Dies bringt eine spürbare Entlastung für Unternehmen, da der komplexe PAI-Bericht auf Unternehmensebene entfällt und die Berichtspflichten vereinfacht werden.​
  • Auf Produktebene bleiben PAI‑bezogene Informationen (insbesondere für kategorisierte Produkte) vorgesehen, allerdings mit deutlich weniger Indikatoren und verschlankten Templates. Die regulatory technical standards werden überarbeitet, um die Templates zu vereinfachen und die Transparenz sowie Verständlichkeit der Offenlegung zu erhöhen.​
  • Verschlankung der Produkt‑Offenlegung
  • Die sehr detaillierten technischen Templates der Delegierten VO (EU) 2022/1288 werden aufgehoben; die Delegierte Verordnung soll mit Anwendbarkeit der neuen SFDR‑Regeln vollständig aufgehoben werden. Die Vereinfachung der Offenlegungspflichten ist Teil einer umfassenden Reform und eines Systemwechsels im Rahmen der SFDR 2.0, der einen grundlegenden Wandel im europäischen Nachhaltigkeitsregulierungssystem markiert.​
  • Künftige Delegierte Rechtsakte fokussieren auf kurze, standardisierte Produktinformationen (max. ca. zwei Seiten für die Nachhaltigkeitsangaben), abgestimmt mit PRIIPs‑KID und Key Information Documents. Die europäischen Aufsichtsbehörden und die Kommission arbeiten zudem kontinuierlich an der Klärung offener Fragen, um Unsicherheiten zu beseitigen und Leitlinien bereitzustellen. Diese Bewegung hin zu mehr Transparenz und weniger Bürokratie soll sowohl Unternehmen als auch Investoren die Umsetzung erleichtern und die Vergleichbarkeit stärken.​

5. Neue Transparenzregeln für nicht kategorisierte Produkte

Produkte, die keiner der drei Kategorien zugeordnet sind, werden als sogenannte Artikel 6 Fonds im Rahmen der Offenlegungsverordnung betrachtet. Diese Fonds unterliegen weniger strengen ESG-Anforderungen und sind nicht verpflichtet, Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.

Die SFDR 2.0 sieht vor, dass Produkte, die nicht in eine der neuen Kategorien fallen, keine Nachhaltigkeitsangaben mehr in Marketinginformationen verwenden dürfen. Dies bedeutet, dass Nachhaltigkeitsinformationen für diese Produkte nicht zentraler Bestandteil der vorvertraglichen Informationen sein dürfen (max. ca. 10% des Volumens der Strategie‑Darstellung), nicht im PRIIPs‑KID/KIID erscheinen und keine „Sustainability Claims“ im Sinne der Kategorien‑Artikel und des Art. 13 SFDR‑E darstellen dürfen.

Die europäischen Aufsichtsbehörden und die EU-Kommission klären fortlaufend offene Fragen zur Auslegung und Anwendung der Offenlegungsverordnung, um Unsicherheiten zu beseitigen und Leitlinien bereitzustellen. Es ist vor allem für alle Marktteilnehmer wichtig, die neuen Anforderungen der Offenlegungsverordnung zu beachten.


6. Marketing, Namensgebung und Datenverwendung

Bereich Kernaussagen & Anforderungen
Marketing & Produktnamen Die Offenlegungsverordnung spielt eine zentrale Rolle für Marketing und Namensgebung, da sie klare Transparenzpflichten und Standards für nachhaltigkeitsbezogene Produktinformationen festlegt.

Nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Produktnamen und in der Werbung sind künftig grundsätzlich nur für kategorisierte Produkte zulässig.

Nicht kategorisierte Produkte, die in kategorisierte Produkte investieren (z. B. Fund of Funds), dürfen entsprechende Claims ausschließlich in Marketingunterlagen – nicht jedoch im Produktnamen – verwenden und müssen den Anteil an kategorisierten Produkten transparent offenlegen.

Die Regulatory Technical Standards (RTS) sorgen für eine Standardisierung der Produktinformationen und gewährleisten, dass Offenlegungspflichten nach einheitlichen Vorgaben erfolgen.

Offene Fragen zur Auslegung und Anwendung der Offenlegungsverordnung werden fortlaufend durch die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) und die EU-Kommission geklärt, um Unsicherheiten zu reduzieren und zusätzliche Leitlinien bereitzustellen.
Daten & Schätzungen
(Art. 12a SFDR E)
Finanzmarktteilnehmer müssen den Einsatz externer Daten sowie eigener Schätzungen dokumentieren und Anlegern auf Anfrage wesentliche Annahmen und verwendete Datenquellen erläutern.

Eine zusätzliche Regulierung von ESG-Datenanbietern wird nicht eingeführt; der Fokus liegt auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Datennutzung.

Für die erfolgreiche Umsetzung der neuen Datenanforderungen ist ein interdisziplinäres Team entscheidend, das Fachwissen, technologische Kompetenz und regulatorische Erfahrung vereint, um die komplexen Anforderungen effizient zu erfüllen.

7. Zeitplan und weitere Schritte

Der Vorschlag wird nun im Rahmen laufender Verhandlungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von Europäischem Parlament und Rat beraten. Diese Verhandlungen sind entscheidend für die finalen Regelungen und Fristen der SFDR 2.0.

Die SFDR 2.0 steht für eine Bewegung und einen grundlegenden Systemwechsel im europäischen Nachhaltigkeitsregulierungssystem: Die Reform bringt eine dynamische Weiterentwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen mit sich und setzt auf klarere, quantitative Kriterien für nachhaltige Investments. Ziel der Reform ist vor allem eine Entlastung und Vereinfachung für alle Marktteilnehmer, indem Komplexität und Bürokratie reduziert sowie Transparenz und Vergleichbarkeit erhöht werden. Ein gut aufgestelltes Team mit interdisziplinärer Expertise ist für die erfolgreiche Umsetzung der neuen Anforderungen unerlässlich.

Die neuen SFDR‑Regeln sollen 18 Monate nach Inkrafttreten anwendbar werden; eine Übergangsfrist ist vorgesehen, damit sich alle Akteure an die neuen Anforderungen anpassen können. Bei zügiger Einigung ist eine praktische Anwendbarkeit etwa ab 2028 realistisch.

EU-Taxonomie und Nachhaltigkeit: Fundament und Abgrenzung der neuen Produktkategorien

Die EU-Taxonomie bildet das zentrale Fundament für die Neuausrichtung der nachhaltigen Finanzprodukte im Rahmen der SFDR. Mit dem aktuellen Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung des dreistufigen Kategoriensystems („ESG Basics“, „Transition“, „Sustainable“) wird die Taxonomie zur verbindlichen Referenz für die Einordnung und Bewertung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten.

Die drei neuen Produktkategorien sind klar voneinander abgegrenzt:

  • „ESG Basics“ umfasst Finanzprodukte, die ESG-Faktoren systematisch integrieren, ohne explizite Nachhaltigkeitsziele zu verfolgen.

  • Die Kategorie „Transition“ adressiert Produkte, die gezielt Unternehmen oder Projekte unterstützen, die sich auf einem glaubwürdigen Transformationspfad hin zu mehr Nachhaltigkeit befinden.

  • „Sustainable“-Produkte investieren in Wirtschaftstätigkeiten, die bereits als nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie gelten oder ein klar definiertes nachhaltiges Ziel verfolgen.

Die Überarbeitung der EU-Taxonomie sorgt für präzisere Kriterien, anhand derer Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer ihre Nachhaltigkeitsleistung messen und offenlegen können. Dies schafft eine verlässliche Grundlage für die Vergleichbarkeit und Transparenz. Die Einführung der neuen Produktkategorien ist Teil des umfassenden Omnibus-Pakets der EU-Kommission. Ziel ist es, die Kohärenz zwischen verschiedenen Regulierungswerken – wie SFDR, CSRD und der Taxonomie-Verordnung – zu erhöhen. Die neuen Kategorien tragen dazu bei, Greenwashing zu verhindern und die Glaubwürdigkeit nachhaltiger Finanzprodukte zu stärken.


8. Praxisorientierter Leitfaden

Nachfolgend ein praxisorientierter Leitfaden zur Vorbereitung auf den neuen SFDR‑Rahmen mit Fokus auf Produktklassifizierung, Offenlegung und interne Roadmap bis ca. 2028.

Ein interdisziplinäres Team ist entscheidend, um die vielfältigen Anforderungen der SFDR 2.0 von Artikel 8 und 9 zu Sustainable erfolgreich umzusetzen und regulatorische, technologische sowie fachliche Kompetenzen zu bündeln. Die kontinuierliche Bewegung im europäischen Nachhaltigkeitsregulierungssystem erfordert eine ständige Anpassung der Anlagen an die neuen Anforderungen. Dabei ist eine gezielte Fokussierung auf kritische Bereiche innerhalb der Sorgfaltspflichten unerlässlich, um Effizienz und Effektivität sicherzustellen. Es ist wichtig, dass alle Akteure im Unternehmen in die Umsetzung eingebunden werden, um allen regulatorischen Verpflichtungen umfassend gerecht zu werden.

8.1. Zielbild und Impact

  • Die SFDR wird zu einem kombinierten Offenlegungs‑ und Kategoriesystem für ESG‑Produkte mit drei Labels („Transition“, „ESG Basics“, „Sustainable“); Art. 8/9 als quasi‑Labels entfallen.

  • Die SFDR 2.0 erkennt Impact Investing und Impact Fonds erstmals in einer europäischen Verordnung an und definiert klare Anforderungen an deren Wirkungsmessung und Berichterstattung.

  • Die neuen ESG-Produktkategorien erhalten klare Mindestkriterien und Mindestquoten, um die Nachhaltigkeitsziele nachvollziehbarer und vergleichbarer zu machen.

  • Diese Reform markiert einen grundlegenden Systemwechsel im europäischen Nachhaltigkeitsrecht, da die Kategorisierung nachhaltiger Investments transparenter und quantitativer wird.

  • Die regulatorischen Rahmenbedingungen befinden sich in ständiger Bewegung, um eine Entbürokratisierung zu erreichen, während die Erwartungen hoch bleiben.

  • Für alle Marktteilnehmer bedeutet dies eine Entlastung durch vereinfachte Vorgaben und erhöhte Transparenz, wobei eine Anpassung der Anlagen unerlässlich ist.

  • Kernwirkungen: 70‑%‑Mindestquote je Kategorie, harte Ausschlüsse, Wegfall PAI auf Unternehmensebene, vereinfachte Produkttemplates und schärfere Marketing‑/Naming‑Regeln.

8.2. 3‑Stufen‑Check zur Produktklassifizierung

8.2.1. Klassifizierungslogik (high level)

  1. Schritt: Prüfen, ob das Produkt überhaupt einen belastbaren ESG‑Claim hat. Hierbei ist zu beachten, dass Artikel 6 Fonds keine Verpflichtung zur Einhaltung von ESG-Kriterien haben und daher weniger strenge Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen.

  2. Schritt: Zuordnung zu einer der drei Kategorien anhand Zielniveau und Strategie. Produkte werden gemäß SFDR 2.0 den Artikeln 6, 7 oder 9 zugeordnet: Artikel 6 Fonds sind nicht nachhaltig, während Artikel 7 Produkte Investitionen in Unternehmen oder Aktivitäten unterstützen, die sich im Übergang zu mehr Nachhaltigkeit befinden (oft mit Übergangszielen wie CO2-Reduktion). Artikel 9 Fonds hingegen verfolgen konkrete Nachhaltigkeitsziele und müssen eine hohe Transparenz bei der Zielerreichung gewährleisten. Impact Fonds und Impact Investing spielen eine besondere Rolle, da sie detailliert darlegen müssen, wie ihre Investitionen messbare positive ökologische oder soziale Wirkungen erzielen.

  3. Schritt: Prüfung der 70‑%-Quote und der Ausschlüsse, insbesondere in Bezug auf fossile Brennstoffe, um Klimaziele zu erfüllen. Werden die Mindestquoten und Ausschlusskriterien nicht erfüllt, erfolgt die Einstufung als „non‑categorised“ mit stark eingeschränkten ESG‑Claims. Es ist notwendig, die Anlagen an die neuen Anforderungen anzupassen, um regulatorische Vorgaben einzuhalten. Die Verantwortung liegt dabei bei allen Akteuren, die sicherstellen müssen, dass sämtliche Anforderungen der Klassifizierung umgesetzt werden.

8.2.2. Entscheidungsbaum (vereinfachtes Schema)

Frage Konsequenz Rechtsbezug
Verfolgt das Produkt ein klar messbares ökologisches oder soziales Nachhaltigkeitsziel, investiert überwiegend in „sustainable“ Assets und erfüllt die Anforderungen an Impact Fonds (inklusive Wirkungsmessung und Impact-Investing-Kriterien)? Kandidat „Sustainable“
(Artikel-9-Fonds, Impact Fonds, Impact Investing)
Art. 9 Abs. 1 SFDR E
Liegt der Fokus auf Übergangsstrategien (z. B. CTB/PAB, Transition-Pläne, SBTi, Portfolio-Dekarbonisierung), Investitionen in Unternehmen mit konkreten Übergangszielen (z. B. CO2-Reduktion), unter Berücksichtigung von Mindestquoten und Ausschluss fossiler Brennstoffe? Kandidat „Transition“
(Artikel-7-Fonds)
Art. 7 Abs. 1–2 SFDR E
Wird ESG über das reine Risikomanagement hinaus systematisch in die Anlagestrategie integriert (z. B. Ausschlüsse, Best-in-Class), jedoch ohne explizites Transition- oder Impact-Ziel, und erfolgt eine Anpassung der Anlagen an neue ESG-Anforderungen? Kandidat „ESG Basics“
(Artikel-8-Fonds)
Art. 8 Abs. 1–2 SFDR E
Sind keine der genannten Bedingungen erfüllt, ist die 70-%-Quote nicht erreichbar und besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung von ESG-Kriterien (klassische Artikel-6-Produkte mit geringeren regulatorischen Anforderungen)? „Non-categorised“
(nur sehr begrenzte ESG-Claims, Artikel-6-Fonds)
Art. 6a SFDR E

Bei der Umsetzung der Klassifizierung nach SFDR 2.0 sind vor allem allen Akteuren umfassende Verantwortung und Sorgfaltspflichten auferlegt, um die regulatorischen Anforderungen vollständig zu erfüllen.

8.2.3. Mindestquote & Ausschlüsse (operativ)

  • Alle drei Kategorien: Mindestens 70% der Investitionen müssen der jeweiligen Nachhaltigkeitsstrategie dienen – diese Mindestquote ist eine regulatorische Vorgabe der SFDR 2.0. Die restlichen 30% (z. B. Liquidität/Hedging) dürfen den Nachhaltigkeits-Claim nicht konterkarieren.

  • Ausschlusslisten (stark verkürzt):

    • Basis-Ausschlüsse: Prohibited weapons, Tabak, schwere Verstöße gegen UNGC/OECD‑Leitlinien, Hard coal/lignite.

    • Zusätzlich für „Transition“ und „Sustainable“: Keine Unternehmen mit neuen Projekten in Kohle/Öl/Gas; keine ohne glaubwürdigen Kohle‑Phase‑out‑Plan.

    • Verschärfung für „Sustainable“: U.a. fossil‑fuel‑value‑chain, Stromerzeugung >100 g CO₂e/kWh. Die Anpassung der Anlagen an diese Anforderungen ist notwendig, um nachhaltige Finanzierungskriterien zu erfüllen.

8.3. Anpassung der Offenlegungsdokumentation

8.3.1. Pre‑contractual Disclosures (Prospekt, VVP, KID)

  • Für kategorisierte Produkte: Klarer Abschnitt zur Kategorie (Transition/ESG Basics/Sustainable) inkl. Zielsetzung, Strategie, Taxonomie‑Quote, Ausschlüssen und 70‑%‑Methodik.

  • Nachhaltigkeitsindikatoren: Fokus auf Kern‑KPIs (z. B. Emissionsintensität, Taxonomie-Anteil).

  • Impact‑Produkte: Unterkategorie „with impact“ erfordert eine detaillierte Wirkungstheorie, Zielgrößen sowie ein Mess‑ und Reportingkonzept. Impact Investing wird erstmals explizit in die europäische Regulierung integriert.

  • Für nicht kategorisierte Produkte: ESG‑Informationen nur als Nebenbestandteil (max. ca. 10% des Strategieteils). Keine ESG‑Claims im PRIIPs‑KID/KIID.

8.3.2. Periodische Berichterstattung

  • Jährliche Darstellung der Zielerreichung und Integration von Nachhaltigkeitsfaktoren.

  • Systemwechsel: Beschreibung identifizierter „principal adverse impacts“ (PAI) auf Produktebene (ersetzt die bisherige entitätsbezogene Pflicht).

  • Für die Umsetzung ist ein interdisziplinäres Team mit regulatorischer, technologischer und fachlicher Expertise entscheidend.

8.4. Interne Roadmap 2026–2028

8.4.1. 2026: Bestandsaufnahme & Designphase

  • Mapping aller Produkte (ESG‑Strategie, Datenverfügbarkeit, Taxonomie‑Quote).

  • Lückenanalyse: Wo wird die 70‑%‑Quote erreicht? Wo fehlen Ausschlüsse oder Daten (UNGC/OECD)?

  • Festlegung der hausinternen Kategorie‑Policy.

8.4.2. 2027: Umsetzung Products & Data

  • Anpassung der Anlagestrategien, Benchmarks und ESG‑Filter zur technischen Sicherstellung der Quoten und Ausschlüsse.

  • Aufbau der Data Governance gem. Art. 12a SFDR‑E (externe Provider, interne Schätzlogik).

  • Entwurf neuer Pre‑contractual Templates und Marketing‑Materialien.

8.4.3. 2028: Go‑Live & Feinjustierung

  • Umstellung der Produktdokumentation (ca. 18 Monate nach Inkrafttreten).

  • Interne Schulungen: Fokus auf zulässige Claims, MiFID‑/IDD‑Kompatibilität und Vermeidung von Greenwashing‑Risiken.

  • Monitoring: Regelmäßige Kontrolle der 70‑%‑Quote und jährlicher Abgleich mit der ESA‑Guidance.


FAQ: SFDR 2.0 – Kompaktwissen für die Praxis

  • Was ist die wichtigste Änderung der SFDR 2.0?

    Mit der SFDR 2.0 erfolgt ein fundamentaler Systemwechsel: weg von der reinen Offenlegungslogik nach Artikel 8 und 9, hin zu einem verbindlichen Kategoriensystem. Ziel ist es, Greenwashing durch klare Mindestkriterien zu verhindern und die Vergleichbarkeit nachhaltiger Produkte deutlich zu erhöhen.

  • Welche neuen Produktkategorien werden eingeführt?

    Anstelle der bisherigen Artikel-Systematik treten drei neue Produktkategorien:

    • Sustainable: Für Produkte mit klar definierten Nachhaltigkeitszielen oder einem Impact-Fokus.
    • Transition: Für Strategien, die Unternehmen auf einem glaubwürdigen Transformationspfad (z. B. Dekarbonisierung) begleiten.
    • ESG Basics: Für Produkte, die ESG-Kriterien systematisch integrieren, ohne ein explizites Nachhaltigkeitsziel zu verfolgen.
  • Was gilt für die neue Mindestinvestitionsquote?

    Für alle drei Kategorien wird eine regulatorische Mindestquote von 70 % vorgeschlagen. Mindestens 70 % des Portfolios müssen die jeweilige Nachhaltigkeitsstrategie direkt unterstützen. Die verbleibenden 30 % dürfen den Nachhaltigkeitsanspruch nicht konterkarieren.

  • Welche Auswirkungen gibt es auf Artikel-6-Fonds?

    Fonds, die keiner der drei Kategorien zugeordnet werden können, unterliegen künftig strengen Werbeverboten. Nachhaltigkeitsangaben dürfen weder im Produktnamen noch in Marketingunterlagen verwendet werden. ESG-Informationen sind nur noch als untergeordneter Nebenbestandteil (max. 10 %) zulässig.

  • Wie ändern sich die Regeln für Fondsnamen?

    Nachhaltigkeitsbegriffe im Fondsnamen sind künftig ausschließlich kategorisierten Produkten vorbehalten. Die verschärften Leitlinien gelten für Bestandsfonds bereits ab dem 21. Mai 2025. Produktversprechen müssen ab diesem Zeitpunkt zwingend durch messbare Kennzahlen belegt werden.

  • Was passiert mit den PAI-Pflichten?

    Die auf Unternehmensebene sehr komplexe PAI-Berichterstattung (Art. 4 & 5 SFDR) soll entfallen, um Doppelungen mit der CSRD zu vermeiden. Auf Produktebene bleiben PAI-Informationen erhalten, werden jedoch durch verschlankte Templates deutlich vereinfacht.

  • Wie sieht der Zeitplan bis zum Go-Live aus?

    Nach dem Vorschlag vom November 2025 folgt nun das Gesetzgebungsverfahren. Eine praktische Anwendbarkeit der neuen Regeln wird ab etwa 2028 erwartet (ca. 18 Monate nach Inkrafttreten). Asset Manager sollten 2026 für die Bestandsaufnahme und 2027 für die technische Umsetzung von Strategien und Datenprozessen einplanen.

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