Transparenzregister §20 GwG

Welche Regelungen zum Transparenzregister §20 GwG müssen Sie kennen? Das Transparenzregister § 20 GwG wurde im Juni 2017 mit der Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es enthält Angaben über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person.

Weitere Neuerungen der 5. EU Geldwäscherichtlinie gelten nun mit dem Geldwäschegesetz 2020 ab 01.01.2020.

  • Wer muss melden?
  • Welche Pflichten sind zu beachten?
  • Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
  • Umfang der Informationen für das Transparenzregister
  • Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
  • Änderung der Gesellschafterliste bei GmbHs
  • Fristen, die für die Eintragungen zu beachten sind
  • Wo wird das Transparenzregister geführt
  • Wer darf in das Transparenzregister Einsicht nehmen?
  • Neuerungen des GwG 2020 ab 01.01.2020

 

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Transparenzregister §20 GwG

 

Wer muss melden? – Transparenzregister §20 GwG

Die neuen Transparenzpflichten treffen „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG. Das sind alle juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG auf Aktien) und eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften). Auch zählen „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG zum Kreis der Meldepflichtigen. Dies sind Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Die GbR ist grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

 

Welche Pflichten bestehen? – Transparenzregister §20 GwG

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und auf einem aktuellen Stand zu halten. Informationen sind der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Die Transparenzpflichten unterteilen sich in zwei Bereiche:

– die Informationseinholungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte und

– die daraus resultierende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Für Anteilseigner, die entweder selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, besteht die Verpflichtung, den Vereinigungen gegenüber die für die Mitteilung notwendigen Angaben zu machen (sog. Angabepflicht, § 20 Abs. 3 Satz 1 GwG).

 

Für den Fall, dass der Anteilseigner nur unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten steht, trifft die Angabepflicht diesen wirtschaftlich Berechtigten.

Bei Vereinen und Genossenschaften haben Mitglieder, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, dies dem Verein mitzuteilen.

Es besteht keine Nachforschungspflicht der Geschäftsführung der betroffenen Vereinigungen. Vielmehr soll jährlich geprüft werden, ob neben den Angaben des wirtschaftlich Berechtigten, weitere Informationen auf andere Weise bekannt werden, aus denen sich eine Änderung des wirtschaftlich Berechtigten ergibt.

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Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? – Transparenzregister §20 GwG

Zentraler Begriff des Transparenzregisters ist der wirtschaftlich Berechtigte (vgl. § 3 GwG). Das sind (1.) ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder (2.) die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, § 19 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 GwG.

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar

(1.) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder

(2.) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder

(3.) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

 

Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der mittelbare Kontrolle über die Vereinigung ausü- ben kann. Mittelbare Kontrolle liegt dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG.

Kontrolle liegt vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.

Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder vergleichbaren Rechtsformen ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die

(1.) als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor handelt,

(2.) die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,

(3.) die als Begünstigte bestimmt worden ist.

Ist die Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll noch nicht bestimmt, so gilt die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, als wirtschaftlich Berechtigter (4.).

Ansonsten ist jede natürliche Person, die (5.) auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, wirtschaftlich Berechtigter.

 

Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?

Dem Transparenzregister §20 GwG sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten

Woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, muss durch die Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ersichtlich sein. Diese kann sich nach § 19 Abs. 3 GwG grundsätzlich durch die Beteiligung, insbesondere durch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (Verträge) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner, ergeben.

Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen oder Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen entsprechen, sowie rechtsfähigen Stiftungen ergeben sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus § 3 Abs. 3 GwG.

Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen oder ähnlichen Rechtsgestaltungen sind dem Register auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.

 

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben (sog. Mitteilungsfiktion, § 20 Abs. 2 GwG). Eintragungen in öffentlichen Quellen sind – soweit die Dokumente dort elektronisch abrufbar sind:

  • Eintragungen im Handelsregister
  • Eintragungen im Partnerschaftsregister
  • Eintragungen im Genossenschaftsregister
  • Eintragungen im Vereinsregister
  • Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG
  • Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG
  • Liste der Gesellschafter von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG sowie
  • Gesellschafterverträge nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG, sofern diese als Gesellschafterliste gelten.

Wurde z. B. die Gesellschafterliste bislang nicht elektronisch hinterlegt, so entfällt die Meldepflicht nicht. Ergibt sich aus den Registern nicht, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, so ist eine gesonderte Angabe hierzu erforderlich.

In diesen Fällen ist individuell zu prüfen, ob der wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus den Registern ergibt. Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt (§ 2 Abs. 5 WpHG) notiert sind oder nach EU-Recht ihre Stimmrechtsanteile offenlegen müssen, gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt.

Bestehen Zweifel, ob die Mitteilungspflichten schon durch die in anderen Registern veröffentlichten Informationen erfüllt sind, können Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister gemeldet werden.

Allerdings ist dann diese Mitteilung bei Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten bzw. der Informationen über diesen zu aktualisieren, auch wenn sich diese Änderungen aus anderen Registern ergeben, § 20 Abs. 2 Satz 4 GwG.

Greift die Meldefiktion, so entfällt auch die Angabepflicht der Anteilsinhaber, vgl. § 20 Abs. 4 GwG.

 

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Änderung der Gesellschafterliste bei GmbHs – Transparenzregister §20 GwG

Zu beachten ist, daß die Angaben zur Gesellschafterliste bei GmbHs nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG geändert wurden. In die Gesellschafterliste sind nun auch bestimmte Angaben zu Gesellschaften als Gesellschafter und für nicht eingetragene Gesellschaften über deren Gesellschafter aufzunehmen.

Zudem ist die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils bestimmte prozentuale Beteiligung am Stammkapital in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, so ist die Gesamtbeteiligung am Stammkapital als Prozentzahl anzugeben. Die zusätzlichen Angaben müssen bei am 26. Juni 2017 im Handelsregister eingetragenen GmbHs erst dann vorgenommen werden, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der vor dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung eine Liste einzureichen ist.

 

Wer muss die Informationen eintragen lassen?

Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen.

Bei Trusts, nicht rechtsfähigen Stiftungen und bestimmten Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG haben die Verwalter bzw. Treuhänder die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und dem Transparenzregister mitzuteilen.

 

Bis wann müssen die Eintragungen vorgenommen werden?

Die Mitteilungen müssen erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben. Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt riskiert ein Bußgeld.

 

Wer führt das Transparenzregister?

Die Bundesanzeiger Verlags GmbH wurde mit Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung – TBelV) bis 31.12.2024 beauftragt. Mit diesem Link kommen Sie direkt zum Transparenzregister: http://www.transparenzregister.de

 

Wer hat Einsicht in das Transparenzregister?

Behörden haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugang zu dem Transparenzregister. Zudem haben die nach § 2 GwG Verpflichteten, wie z. B. Güterhändler, Rechtsanwälte die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen. Als dritte Gruppe haben Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen können, z. B. Journalisten, ein Einsichtnahmerecht.

Diese können jedoch nur Name, Vorname, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland (nicht Wohnort) des wirtschaftlich Berechtigten und die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfahren.

Der wirtschaftlich Berechtigte hat die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 2 GwG auf Antrag schutzwürdige Interessen vorzutragen, um die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise einzuschränken.

Für die Verifizierung der Identität reicht das Transparenzregister nicht aus. Verpflichtete dürfen sich nach dem Geldwäschegesetz nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen – risikoorientiert sind weitere Nachforschungen erforderlich. Für die Führung des Transparenzregisters werden Gebühren gegenüber den juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften erhoben.

Auch für die Einsichtnahme werden Gebühren und Auslagen erhoben, vgl. § 24 GwG. Die Gebühren stehen derzeit noch nicht fest.

 

Neuerungen des Geldwäschegesetzes 2020: Diese Pflichten sollten Sie als Geldwäsche Officer kennen?

Mit dem Geldwäschegesetz 2020 wurden zum Transparenzregister folgende Neuerungen eingeführt:

  1. Nach § 11 Abs. 5 GwG hat der Verpflichtete bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 GwG oder § 21 GwG oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.
  2. Nach § 23a GwG sind Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle zu melden. Der Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG hat der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und
    den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
  3. Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmigkeitsmeldungen
    nach Absatz 1 abzugeben sind.
  4. Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung,
    der betroffenen Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.
  5. Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die registerführende Stelle über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 GwG aufgrund der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist.

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