Einsichtnahme in das Transparenzregister

Was ist bei der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu beachten? 6 neue Regeln: Mitteilungspflichten an das Transparenzregister. Mit dem TraFinG erfolgt nun die Umwandlung des Transparenzregisters zum Vollregister. Mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 fällt die sog. Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG weg. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Welche Gesellschaften waren bis dato von der Mitteilungsfiktion abgedeckt?

Die Mitteilungsfiktion galt bis dato für die folgenden elektronisch abrufbaren Register:

  1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),
  2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes),
  3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes),
  4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
  5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs).

Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt.

Für nach dem GwG Verpflichtete ergeben sich Änderungen beim KYC Check. Neben Erleichterungen sind auch neue Prüfungspflichten bei Immobilientransaktionen zu beachten. Und wie kann der vom Gesetzgeber eingeräumte Waiver prüfungssicher umgesetzt werden?

Bei Gesellschaften, bei denen eine der bis 31.07. 2021 geltenden Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. galt, sind die zum jeweiligen Eintragungszeitpunkt bzw. spätestens zum Ablauf der Übergangsfristen vorhandenen wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Eine weiter rückwirkende Mitteilung ist nicht erforderlich.

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Einsichtnahme in das Transparenzregister

 

6 neue Regeln: Einsichtnahme in das Transparenzregister + Mitteilungspflichten

Ausgangssituation: Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.

 

#1 Wer kann die Mitteilung von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten für transparenzpflichtige Rechtseinheiten vornehmen?

Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis vorgenommen werden. Diese Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung) beruhen.

Mit den gesetzlichen Änderungen gilt für den KYC Check nun ein teilweiser Waiver. Das heißt nicht alle Gesellschaften sind beim KYC Check von der Unstimmigkeitsmeldung ausgenommen.

 

#2 Wie wirkt sich Wegfall der Mitteilungsfiktion auf den KYC Check aus? Einsichtnahme in das Transparenzregister

Bisher war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern ergaben. Dies sind beispielsweise das Handels- oder Vereinsregister. Nun fällt diese Mitteilungsfiktion weg.

Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, zur Folge, dass die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr durch diese selbst erforderlich wird.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 8 GwG n.F. Übergangsfristen normiert.

Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen. Innerhalb dieser Fristen sind die mitteilungspflichtigen Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen und
  • in allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

 

#3 Teilweise Aufhebung der Unstimmigkeitsmeldungen für Übergangszeitraum

Eine Unstimmigkeitsmeldung ist gem. § 59 Abs. 10 GwG n.F. vom 01.08.2021 bis zum 01.04.2023 wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben. Dieser Waiver gilt nur dann, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung bestanden hätte. Hierfür besteht für nach dem GwG Verpflichtete keine generelle Prüfpflicht (vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79).

Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bei Fehlen einer Eintragung innerhalb dieser Übergangszeit daher nur in Ausnahmefällen erforderlich.

 

Welche Unternehmen sind von dieser teilweisen Aufhebung wie betroffen?

Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen, in denen die notwendigen Angaben an das Transparenzregister mitzuteilen sind:

Bis 31.03.2022:

  • Aktiengesellschaften,
  • SE
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien

Bis 30.06.2022:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • Genossenschaften
  • europäische Genossenschaften
  • Partnerschaften

Bis 31.12.2022:

  • In allen anderen Fällen

 

#4 Für diese Rechtseinheiten gilt kein Waiver und es besteht weiterhin die Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung?

Das sind transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

 

#5 Mitteilungspflicht erfasst nun auch Erwerbsvorgänge nach §1 Abs. 3 und 3a GrEStG

Ferner bestehen nun auch Mitteilungspflichten für ausländische Vereinigungen, die (mittelbar) inländisches Grundeigentum erwerben. Es werden auch „share deals“ im Hinblick auf Immobilien erfasst, sofern diese unter § 1 Abs. 3 GrEStG fallen.

Es sind auch sämtliche weitere grunderwerbsteuerlichen Vorgänge von der Mitteilungspflicht erfasst, insbesondere auch mittelbare Anteilsvereinigungen.

 

#6 Neue Pflichten für ausländische Vereinigungen: Erfassung von Erwerbsvorgängen nach §1 Abs. 3 und 3a GrEStG

Ferner bestehen Mitteilungspflichten künftig auch für ausländische Vereinigungen, die (mittelbar) inländisches Grundeigentum erwerben. Es werden auch „share deals“ im Hinblick auf Immobilien erfasst, sofern diese unter § 1 Abs. 3 GrEStG fallen.

Wegen des Verweises von § 20 Abs. 1 Nr.2 GwG nF auf § 1 Abs. 3 GrEStG sind auch sämtliche weiteren insoweit grunderwerbsteuerlichen Vorgänge von der Mitteilungspflicht erfasst, insbesondere auch mittelbare Anteilsvereinigungen.

Gegenüber dem Regierungsentwurf wird die Mitteilungspflicht nunmehr auch auf wirtschaftliche Beteiligungen gem. § 1 Abs. 3 a GrEStG ausgeweitet. Dabei ist auf die Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsschwellen in § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG von 95 % auf 90 % zu achten.

Mit Ausweitung der Mitteilungspflicht können folglich vielgestaltige Konstellationen im Hinblick auf Immobilienvermögen erfasst sein.

 

Auch hier gilt für die Prüfungspflicht des Verpflichteten:

Da es sich bei share deals oftmals um Rechtseinheiten gemäß § 21 GwG handelt gilt auch weiterhin eine Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung.

Mit dem Geldwäschegesetz 2020 wurden zum Transparenzregister folgende Neuerungen eingeführt:

  1. Nach § 11 Abs. 5 GwG hat der Verpflichtete bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 GwG oder § 21 GwG oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.
  2. Nach § 23a GwG sind Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle zu melden. Der Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG hat der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und
    den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
  3. Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmigkeitsmeldungen
    nach Absatz 1 abzugeben sind.
  4. Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung,
    der betroffenen Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.
  5. Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die registerführende Stelle über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 GwG aufgrund der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist.

 

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Welche Pflichten bestehen? Einsichtnahme in das Transparenzregister

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und auf einem aktuellen Stand zu halten. Informationen sind der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Die Transparenzpflichten unterteilen sich in zwei Bereiche:

– die Informationseinholungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte und

– die daraus resultierende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Für Anteilseigner, die entweder selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, besteht die Verpflichtung, den Vereinigungen gegenüber die für die Mitteilung notwendigen Angaben zu machen (sog. Angabepflicht, § 20 Abs. 3 Satz 1 GwG).

 

Für den Fall, dass der Anteilseigner nur unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten steht, trifft die Angabepflicht diesen wirtschaftlich Berechtigten.

Bei Vereinen und Genossenschaften haben Mitglieder, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, dies dem Verein mitzuteilen.

Es besteht keine Nachforschungspflicht der Geschäftsführung der betroffenen Vereinigungen. Vielmehr soll jährlich geprüft werden, ob neben den Angaben des wirtschaftlich Berechtigten, weitere Informationen auf andere Weise bekannt werden, aus denen sich eine Änderung des wirtschaftlich Berechtigten ergibt.

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Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Einsichtnahme in das Transparenzregister

Zentraler Begriff des Transparenzregisters ist der wirtschaftlich Berechtigte (vgl. § 3 GwG). Das sind (1.) ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder (2.) die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, § 19 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 GwG.

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar

(1.) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder

(2.) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder

(3.) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

 

Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der mittelbare Kontrolle über die Vereinigung ausü- ben kann. Mittelbare Kontrolle liegt dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG.

Kontrolle liegt vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.

Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder vergleichbaren Rechtsformen ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die

(1.) als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor handelt,

(2.) die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,

(3.) die als Begünstigte bestimmt worden ist.

Ist die Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll noch nicht bestimmt, so gilt die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, als wirtschaftlich Berechtigter (4.).

Ansonsten ist jede natürliche Person, die (5.) auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, wirtschaftlich Berechtigter.

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