Form und Ausnahmen der Meldepflicht

Form und Ausnahmen der Meldepflicht

Form der Angaben für das Transparenzregister – Form und Ausnahmen der Meldepflicht

Nach § 20 Abs. 1 GwG hat die Mitteilung elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht.

 

Ausnahmen von der Meldepflicht – Form und Ausnahmen der Meldepflicht

a) Meldefiktion

Die Meldepflicht greift gem. § 20 Abs. 2 GwGE nicht ein, wenn sich die zu meldenden Informationen bereits aus anderen öffentlich verfügbaren Registern wie dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister ergeben. In diesem Fall greift die sog. „Meldefiktion“, um den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu minimieren.

Dies gilt beispielsweise, wenn sich eine über Stimmrechte vermittelte Kontrolle über wertpapierhandelsrechtliche Meldungen aus dem Unternehmensregister ergibt oder Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den gesetzlichen Beteiligungsrechten folgt.

Klassisches Beispiel hierfür wäre eine GmbH, die zwei zu je 50% beteiligte natürliche Personen als Gesellschafter hat. Hier dürfte eine Meldung nicht notwendig sein, weil sich alle erforderlichen Angaben schon aus dem Handelsregister und der öffentlich verfügbaren Gesellschafterliste ergeben.

Jedoch ist auch insoweit Vorsicht geboten: Im erwähnten Beispiel der GmbH gilt dies nur, wenn die Gesellschafterliste bereits im elektronischen Handelsregister hinterlegt ist. Andernfalls bleiben Meldepflichten bestehen, sodass die Geschäftsführer sorgfältig prüfen sollten, ob tatsächlich alle notwendigen Angaben öffentlich verfügbar sind, um kein Bußgeld zu riskieren.

 

b) Nichteingreifen der Meldefiktion

Die Meldefiktion greift außerdem beispielsweise dann nicht ein, wenn Stimmbindungsvereinbarungen existieren, die aus dem Handelsregister nicht ersichtlich sind oder wenn aus sonstigen Gründen nicht alle Angaben aus öffentlichen Registern hervorgehen.

Hier empfiehlt sich eine vollständige Meldung aller notwendiger Angaben. Sind ausländische Gesellschaften beteiligt, wird die Meldefiktion ebenfalls nicht eingreifen, weil diese nur auf verfügbare (Register-) Informationen im Inland abstellt.

Die Meldefiktion gilt auch dann nicht, wenn sich zu späterer Zeit der wirtschaftlich Berechtigte oder seine Angaben ändern. Hier ist eine Mitteilung an die zuständige Stelle selbst dann notwendig, wenn sich auch die Änderung aus Registern entnehmen lässt. Hintergrund dessen ist, dass nur so die zuständige Stelle auf die Veränderungen und den Korrekturbedarf im Transparenzregister hingewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine sorgfältige Prüfung angezeigt, ob Meldepflichten ausgelöst werden oder nicht.

 

Angabeverpflichtete Personen – Form und Ausnahmen der Meldepflicht

Die zur Meldung verpflichteten juristischen Personen haben die mitzuteilenden Informationen von den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen. Über § 20 Abs. 3 GwG obliegt diesen insoweit eine Mitteilungspflicht, die das Gegenstück zu den Einholungs-, Aufbewahrungs-, Aktualisierungs- und Weiterleitungspflichten nach § 20 Abs. 1 GwG bildet und vom Umfang her mit der Meldepflicht korrespondiert.

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die meldeverpflichteten Gesellschaften die erforderlichen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten tatsächlich erhalten, sofern sie diese nicht ohnehin kennen. Die wirtschaftlich Berechtigten haben somit die meldeverpflichtete juristische Person über die eigene wirtschaftliche Berechtigung zu informieren und sie mit entsprechenden Informationen über Dritte zu versorgen, die unmittelbar hinter ihnen auf nachgelagerter Stufe stehen und ebenfalls die Kriterien eines wirtschaftlich Berechtigten an der Gesellschaft erfüllen, also als natürliche Person Kontrolle ausüben.

Die Angabepflicht reicht aber auch bei vielstufigen, weitreichenden Beteiligungs- oder Kontrollketten nur bis zur unmittelbar nachgelagerten Stufe. Sofern in der Beteiligungskette eine weitere juristische Person mit Sitz im Inland enthalten ist, muss dort gesondert überprüft werden, ob ggf. eigene Meldepflichten bestehen.

Bei Vereinen und Genossenschaften trifft die Angabepflicht diejenigen Mitglieder, die den Verein oder die Genossenschaft allein oder gemeinsam kontrollieren.

Für Stiftungen ergibt sich der Angabepflichtige aus § 20 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3.

Auch Treuhandstrukturen, die zu wirtschaftlich Berechtigten i.S.d. GwG führen, lösen Angabepflichten aus. Angabepflichten bestehen ausnahmsweise dann nicht gem. § 20 Abs. 4 GwG, wenn für die Mitteilungspflicht die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG eingreift.

Verstöße sind im Übrigen gem. § 56 Abs. 1 Nr. 57 GwG bußgeldbewehrt.

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