Regulatorisches Update · Stand 27.09.2026
Was sich für dein Sanktions-Screening konkret ändert.
Sieben relevante Änderungen für Verbotsprüfung, Screening, Trefferbearbeitung und Meldewege – im Seminar in allen drei Praxisblöcken eingeordnet, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung und den jeweils maßgeblichen Anwendungszeitpunkten.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| Sanktionsstrafrecht: Straftatbestände und BußgelderNach § 18 Abs. 11 AWG a. F. blieb straflos, wer binnen zwei Werktagen nach Veröffentlichung eines Rechtsakts ohne Kenntnis dagegen verstieß. Leichtfertige Embargoverstöße mit Dual-Use-Gütern waren Ordnungswidrigkeiten; Verbandsgeldbußen richteten sich nach dem allgemeinen Rahmen des § 30 Abs. 2 OWiG. |
Seit 06.02.2026Die Schonfrist ist ersatzlos entfallen. § 18 Abs. 1 AWG erfasst zusätzlich Verstöße gegen Finanz-, Transaktions- und Investitionsverbote. Leichtfertige Embargoverstöße mit Dual-Use-Gütern nach Anhang I oder IV VO (EU) 2021/821 sind Straftaten (§ 18 Abs. 8a AWG). Verbandsgeldbußen bis 40 Mio. € sind bei den in § 19 Abs. 7 und 8 AWG bezeichneten Anknüpfungstaten möglich: vorsätzliche Straftaten nach § 18 Abs. 1 AWG und entsprechende Aufsichtspflichtverletzungen. Grundlage ist das Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) zur Umsetzung der RL (EU) 2024/1226. |
| Melde- und Informationspflichten§ 18 Abs. 5a AWG a. F. stellte nur Verstöße gegen die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 2 lit. a VO (EU) Nr. 269/2014 unter Strafe. Eine freiwillig nachgeholte Meldung konnte nach § 18 Abs. 13 AWG a. F. strafbefreiend wirken. |
Seit 06.02.2026§ 18 Abs. 5a AWG erfasst vorsätzliche Verstöße gegen die dort bezeichneten unionsrechtlichen Melde- und Informationspflichten umfassender, einschließlich Informationen, die in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden (Nr. 2). Die frühere besondere Strafbefreiung durch freiwillige Nachholung ist entfallen. Tatbestandsvoraussetzungen, Bußgeldrisiken und die Ausnahme des § 18 Abs. 13 AWG für bestimmte Berufsgeheimnisträger zu Nr. 2 sind gesondert zu prüfen. |
| 21. Sanktionspaket gegen RusslandDas Transaktionsverbot des Art. 5h VO (EU) Nr. 833/2014 erfasste die bis zum 20. Paket aufgeführten Kredit- und Finanzinstitute. |
Vom 23.07.2026 · gestaffelte FristenVO (EU) 2026/1848, in Kraft seit 24.07.2026, erweitert Finanz- und Transaktionsbeschränkungen. Für die 33 zusätzlichen Institute in Anhang XIV gilt das Transaktionsverbot ab 13.08.2026, für die neue Raffinerielistung in Anhang XLVII Teil D ab 25.01.2027. Hinzu kommen neue Einzellistungen in Anhang I VO (EU) Nr. 269/2014 und erfasste Kryptowerte-Plattformen aus Drittstaaten. Entscheidend sind neben den neuen Einträgen Verbotsart, betroffener Anhang, Ausnahmen und maßnahmenspezifische Anwendungsfristen. |
| EBA-Leitlinien zu restriktiven MaßnahmenSpezielle Leitlinien der EBA zur Umsetzung restriktiver Maßnahmen lagen nicht vor; Governance und Screening folgten den allgemeinen Organisationspflichten und der Aufsichtspraxis. |
Seit 30.12.2025EBA/GL/2024/14 und EBA/GL/2024/15 behandeln Sanktionsrisikoanalyse, Governance sowie Screening und Kontrollen – mit unterschiedlichen Adressatenkreisen: /14 für die erfassten Institute, /15 für Zahlungs- und Kryptowerte-Dienstleister im jeweiligen Anwendungsbereich. Sie unterscheiden Kunden-, Transfer- und Wirksamkeitsprüfung und sehen für Transfers grundsätzlich eine Prüfung vor Bereitstellung der Gelder vor; für Echtzeitüberweisungen gilt Art. 5d SEPA-Verordnung. Auf Nicht-Finanzunternehmen sind die Leitlinien nicht pauschal übertragbar. |
| Eigentum und KontrolleNach den EU Best Practices von 2018 lag Eigentum erst bei mehr als 50 % der Eigentumsrechte einer gelisteten Person vor. |
Seit 03.07.2024 · EuGH 12.03.2026Die aktualisierten, rechtlich nicht bindenden EU Best Practices (Ratsdok. 11623/24, Nr. 63) nehmen Eigentum bei mindestens 50 % an und rechnen gelistete Beteiligungen zusammen. Davon getrennt ist Kontrolle anhand rechtlicher und tatsächlicher Einflussmöglichkeiten zu bewerten, auch unterhalb der Schwelle (Nr. 64 bis 67). Der EuGH hat mit Urteil vom 12.03.2026 (C-84/24, EM System) zur Belarus-VO (EG) Nr. 765/2006 die Kriterien konkretisiert, nach denen eine 50-%-Kapitalbeteiligung einer gelisteten Person das Einfrieren der Gelder einer nicht gelisteten Gesellschaft trägt. |
| Vermögensabschöpfung bei SanktionsverstößenDie RL (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten ist seit 2024 in Kraft; ein deutsches Umsetzungsgesetz lag nicht vor. |
Umsetzungsfrist 23.11.2026Die Richtlinie stärkt Aufspüren, Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten, auch bei Verstößen gegen EU-Sanktionen. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 24.09.2026 in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen (BT-Drs. 21/5869 und 21/8159). Zustimmung des Bundesrates, Verkündung und Inkrafttreten stehen zum Stand 27.09.2026 aus und werden für den jeweiligen Seminartermin gesondert geprüft. |
| Sanktionsrisiken nach der AMLRDie Pflichten zum Einfrieren und zum Bereitstellungsverbot ergeben sich unmittelbar aus den EU-Sanktionsverordnungen. Die geldwäscherechtliche Risikoanalyse war nicht ausdrücklich auf alle gezielten finanziellen Sanktionen der Union erstreckt. |
Ab 10.07.2027Verpflichtete überführen Sanktions- und Umgehungsrisiken in interne Kontrollen (Art. 9), Risikoanalyse (Art. 10) und laufende Kundenprüfung – mit Sanktionsprüfung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und deren Wiederholung nach Art. 26 Abs. 4 VO (EU) 2024/1624. Art. 20 Abs. 1 Buchst. d stellt bei Eigentumsrechten auf mehr als 50 % ab, die Best Practices auf mindestens 50 %. Bestehende Sanktions- und sektorspezifische Kontrollpflichten bleiben unberührt; die begrenzten Ausnahmen zum Anwendungsbeginn regelt Art. 90. |
Rechtsgrundlagen: AWG · §§ 6a bis 6g, 18, 19 · OWiG · §§ 30, 130 · RL (EU) 2024/1226 · Dual-Use-VO (EU) 2021/821 · VO (EU) Nr. 269/2014 · VO (EU) Nr. 833/2014, geändert durch VO (EU) 2026/1848 · VO (EG) Nr. 765/2006 · SEPA-VO (EU) Nr. 260/2012, Art. 5d · SanktDG · § 10 · RL (EU) 2024/1260 · AMLR · VO (EU) 2024/1624, Art. 9, 10, 20, 26, 90 · EBA/GL/2024/14 und EBA/GL/2024/15 · EU Best Practices, Ratsdok. 11623/24, Nr. 63 bis 67 (rechtlich nicht bindend) · EuGH, Urteil vom 12.03.2026, C-84/24 (EM System). Die Pflichten sind jeweils nach Sanktionsregime, Adressatenkreis, Geschäftsmodell und Rolle als Verpflichteter einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Lege für neue und geänderte Maßnahmen fest, ab welchem Zeitpunkt sie in deinen Kontrollen greifen, und dokumentiere je Neulistung Prüflauf, betroffene Bestände, Sperrentscheidung und Abschluss. Trenne in deiner Prüfung Eigentum von Kontrolle, bestimme für jeden Meldeanlass Empfänger, Frist und Nachweis und kläre, welche EBA-Leitlinien für dein Haus gelten.