Geldwäscheprävention – Compliance – Risikomanagement
Seminar Termine Geldwäscheprävention – Compliance – Risikomanagement- Datenschutz – Geldwäscheprävention
Erfahre in unseren praxisorientierten Seminaren zu Geldwäscheprävention, Compliance, Risikomanagement und Datenschutz alles, was du wissen musst, um dein Unternehmen erfolgreich zu schützen. Unsere Experten vermitteln dir das nötige Fachwissen und zeigen dir praxisnahe Strategien, um effektive Schutzmaßnahmen zu implementieren. Du lernst, wie du Geldwäscheaktivitäten erkennst, Compliance-Regelungen einhältst, Risiken bewertest und Datenschutzbestimmungen einführst. Unsere Seminare bieten dir einen ganzheitlichen Ansatz, um die relevanten Themen abzudecken und deinem Unternehmen die notwendige Sicherheit zu geben. Nutze diese Chance, um dich weiterzubilden und dein Unternehmen vor finanziellen und rechtlichen Risiken zu schützen. Melde dich jetzt zu unseren Seminaren an und sichere dir wertvolles Wissen für deinen beruflichen Erfolg.
Seminar Termine Geldwäscheprävention – Compliance – Risikomanagement – Compliance
Mit den MaRisk wurde eine neue Compliance – Funktion eingeführt. Durch die neuen Regelungen entstand ein völlig neues und anspruchsvolles Aufgabenfeld. Die MaRisk-Compliance Funktion ist neben dem Risikocontrolling und der Internen Revision als besondere Funktion iSd MaRisk einzuordnen. Mit einem umfassenden Compliance-Management nach den Vorgaben der neuen MaRisk wurde eine neue unternehmensweite Kontrollinstanz und die Implementierung einer zentralen Evidenzstelle geschaffen.
Dies erfordert eine intensive Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der MaRisk-Compliance-Funktion und anderen Unternehmensbereichen. Ein besonderes Augenmerk wird auf den Bereichen wie Interne Revision, Risikocontrolling, Fachbereichen, Organisations- und Rechtsabteilung liegen. Unser Compliance-Kompaktpaket für Compliance Beauftragte ermöglicht den Erwerb und den Nachweis der Sachkunden für die MaRisk-Compliance Funktion.
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Die Leitungsaufgabe der Geschäftsführung nach §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG umfasst die Verpflichtung zur Schaffung einer Organisationsstruktur, mit der Unternehmenszweck und Unternehmensgegenstand erfüllt werden können. Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass die Aufgaben durch qualifiziertes Personal auch tatsächlich erfüllt werden. Im Rahmen der Organisationspflichten hat die Geschäftsführung für eine gesetzmäßige, satzungskonforme und möglichst effiziente Organisationsstruktur Sorge zu tragen. Die wichtigsten Informationen zu den Organisationspflichten erhalten Sie mit unserer Seminarreihe Risikomanagement.
- Welche ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse sind nach § 25b KWG einzubeziehen?
- Keine Auslagerungen im Sinne des § 25b KWG
- Anforderungen der Prüfungsberichtsvorordnung an die Berichtserstattung über das Auslagerungsmanagement
- Begriffsdefinition Auslagerung nach MaRisk
- Sonstige institutstypische Dienstleistungen – Begriffsdefinition nach MaRisk
- Beispiele zu: Keine Auslagerung – sonstige Fremdbezug von Leistungen
- Beispiele zu: Auslagerung – Keine Einstufung als sonstiger Fremdbezug
- Auslagerungsmanagement muss in der Strategie abgebildet werden
- Auslagerungen und Konzentrationsrisiken
Besuchen Sie unseren Blog Abgrenzung von Auslagerungen und Fremdbezug nach MaRisk