Substanzwertrechnung bei Leasinggesellschaften

Substanzwertrechnung bei Leasinggesellschaften: Die angewandten Aufstellungsgrundsätze zur Ermittlung des Substanzwertes sind darzustellen. So ist auch darauf einzugehen, ob die Substanzwertrechnung nach der Brutto- oder der Nettomethode aufgestellt wurde. Ferner sind die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze (z.B. HGB oder IFRS) anzugeben.

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#1 Substanzwertrechnung bei Leasinggesellschaften

Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist zusammenfassend darzustellen. Die Grundsätze des BDL legen den Fokus auf die Ableitung des Substanz­wertes für Mobilien-Leasingunternehmen. Geschäftsspezifische Besonderheiten sind dabei nicht berücksichtigt worden. Sofern sich geschäfts- und produktspezifische Besonderheiten, wie z.B. aus dem Immobilienleasing, Full-Service Geschäft, Head- und Sub-Leases oder bei der Refinanzierung über ABS-Transaktionen, ergeben und daraus wesentliche Ergänzungen des Schemas resultieren, so ist darauf hinzuweisen und es sind diese Ergänzungen zu erläutern.

Soweit der Substanzwert auf Gruppen- oder Konzernebene ermittelt wird, sind die Struktur der Gruppe oder des Konzerns zu beschreiben und alle wesentlichen einbezogenen Unternehmen aufzuführen. Die Methode sowie der Prozess der Einbeziehung der Substanzwertrechnungen der einzelnen Unternehmen in die konsolidierte Substanzwertrechnung der Gruppe bzw. des Konzerns sind zu beschreiben. Soweit einzelne in den Substanzwert einbezogene Unternehmen ein gegenüber dem Konzern abweichendes oder vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Substanzwertes nutzen, ist darauf hinzuweisen und das abweichende bzw. vereinfachte Verfahren zu erläutern.

Weiterhin ist im Rahmen einer Gruppen- oder Konzernbetrachtung darzulegen, inwieweit und nach welchem Verfahren Unternehmen berücksichtigt werden, die nicht ausschließlich Leasinggeschäft betreiben und für die die Substanzwertrechnung ursprünglich nicht konzipiert worden ist.

Die Vergleichswerte des Vorjahres sind anzugeben und wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu erläutern. Die bei der Erstellung der Substanzwertrechnung angewandten Verfahren und Methoden sowie Art und Umfang der Erläuterungen sind beizubehalten. Sofern hiervon aus sachlichen Gründen abgewichen wird, ist dies zu begründen. Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern.

 

Substanzwertrechnung bei Leasinggesellschaften

 

#2 Erläuterungen zu ausgewählten Positionen der Substanzwertrechnung – Substanzwertrechnung bei Leasinggesellschaften

1.Bilanzielles Eigenkapital bei Leasingunternehmen

Die Zusammensetzung sowie ggf. erfolgte Anpassungen des bilanziellen Eigenkapitals, z.B. aufgrund von geplanten Ausschüttungen, sind anzugeben. Soweit das im Substanzwert angesetzte Eigenkapital aufgrund zusätzlich einbezogener Posten von dem bilanziellen Eigenkapital abweicht, z.B. auf­grund von dauerhaften Einlagen von Gesellschaftern, Mezzanine-Kapital und ähnlichen Kapitalbestandteilen, sind diese Posten bzw. Abweichungen zu erläutern.

 

#3 Zukünftige Erträge bei Leasingunternehmen – Substanzwertrechnung bei Leasinggesellschaften

Die zukünftigen Erträge, soweit vertraglich unterlegt, sind in Abhängigkeit von der Refinanzierung in kongruent und nicht kongruent finanziert zu differenzieren. Die Vorgehensweise bei der Zuordnung zur Fristenkongruenz der Refinanzierung ist zu begründen. Sofern es sich um nicht kongruent refinanzierte Verträge handelt, ist das Verfahren zur Ermittlung der verwendeten Diskontierungssätze zu beschreiben. Dabei ist auch darzulegen, wie poten­zielle Zinsänderungen oder ein Wiedereindeckungsrisiko berücksichtigt worden sind und welche Zinserwartungen dieser Betrachtung zugrunde liegen. Zukünftige Ertrags- oder Aufwandseffekte aus abgeschlossenen Sicherungsgeschäften sind, sofern sie in der Substanzwertrechnung berücksichtigt werden, ebenfalls nachvollziehbar zu begründen und zu belegen.

Bei der Ermittlung der ausstehenden, zukünftig fälligen, nicht forderungsverkauften Leasingforderungen aus abgeschlossenen Leasingverträgen mit Mietbeginn bis zum Abschlussstichtag wird stets auf die Leasingraten abgestellt, ggf. gekürzt um Boni oder Investitionszulagen. Kür­zungen sind dem Grunde und der Höhe nach zu erläutern. Soweit es sich um auf Vergangenheitswerten basierende Schätzungen handelt, sind diese – sofern sie für die Posten wesentlich sind – zu erläutern.

Gegenüber dem Leasingnehmer oder anderen Dritten (auch aus Rückkaufvereinbarungen) bestehende Restwertansprüche aus Leasingverträgen mit Mietbeginn bis zum Abschlussstichtag, soweit nicht forderungsverkauft sind nach der Art ihrer Refinanzierung zu differenzieren. Im Falle der Anwendung der Nettomethode ist die Diskontierung zu erläutern.

Die Zusammensetzung der als Barwert angesetzten, erwarteten, nicht garantierten Nachgeschäftserlöse ist zu erläutern. Die in Ansatz gebrachten Erträge sind anhand von Angaben zu Vergangenheitswerten nachvollziehbar zu begründen und zu belegen. Hierzu können u.a. das Verwertungsergebnis der Leasingobjekte, Informationen zur durchschnittlichen Vertragsverlängerung und ähnliche Informationen herangezogen werden. Ferner sind Angaben zur Objekt- und Laufzeitstruktur zu machen. Schätzun­gen und Prognosen über zukünftige Marktentwicklungen sind nachvoll­ziehbar zu begründen.

Im Hinblick auf die der Substanzwertrechnung zugrunde liegenden Fiktion einer 100 %-igen Fremdfinanzierung kann optional auch der Barwert der zukünftigen Ergebnisse aus dem Einsatz zinsfreier Mittel substanzerhöhend berücksichtigt werden. Soweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind die Entwicklung der angesetzten Eigenmittel im Zeitablauf sowie die Herleitung des zum Ansatz gebrachten kalkulierten Zinssatzes und die zugrundeliegenden Annahmen über die Wiederanlage der über die Restlaufzeit frei werdenden Mittel nachvollziehbar zu begründen und zu belegen. Der ebenfalls optionalen Berücksichtigung des kontrahierten, aber noch nicht bilanzwirksam gewordenen Vertragsbestands in der Substanzwertberechnung liegt die Annahme zugrunde, dass bei diesen Verträgen aufwandsseitig die damit verbundenen Personal- und Sachkosten bereits in laufender Rechnung berücksichtigt worden sind, während die entsprechenden Erträge erst mit In-Mietsetzung im Folgejahr erfasst werden. Soweit wesentlich, sind Angaben zur Höhe der angesetzten potenziellen Stornierungsquoten zu machen.

 

#4 Zukünftige Aufwendungen bei Leasingunternehmen

Sofern zukünftige Zinsaufwendungen bilanziell aktivisch abgegrenzt wurden, ist darauf hinzuweisen, inwieweit die Werte ggf. angepasst wurden und insofern eine Übereinstimmung mit dem Bilanzausweis nicht gegeben ist.

Risikoabschläge sind im Posten 3.2 auszuweisen. Das Verfahren zur Ermittlung der Risikoabschläge ist zu erläutern. Sofern Risikoabschläge in einem anderen Posten erfasst wurden (z.B. Kürzung bei den Erträgen), ist dies bei dem jeweiligen Posten darzustellen.

Bei der Ermittlung des Barwertes der Risikoabschläge auf zukünftige Leasing– und Mietkaufforderungen, Restwerte und Rückkaufforderungen (Posten 3.2.) ist die bereits bilanzierte Risikovorsorge, sofern sie zukünftig fällig zu stellende Forderungen betrifft, in Abzug zu bringen. Das Verfahren zur Ermittlung dieser Risikoabschläge ist zu erläutern. Neben der Einschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung auf die Entwicklung der Risikoabschläge unter Berücksichtigung der gewählten Refinanzierungsart (z.B. Auslagerung des Bonitätsrisikos bei regresslosem Forderungsverkauf), ist ggf. auch auf produkt- und geschäftsspezifische Besonderheiten einzugehen.

Zur Würdigung eines erforderlichen Ausweises des Barwertes der zukünftigen Kostensteuern (Posten 3.3) (z.B. Gewerbesteuer aus der Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten) hat eine entsprechende Darstellung der steuerlichen Situation zu erfolgen. Insbesondere ist darzulegen, inwieweit die Gesellschaft die Anforderungen des § 19 GewStDV erfüllt bzw. ob der Anteil der Finanzdienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG am Umsatz mehr als 50 %beträgt. Die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der künftigen Steuerlast ist zu erläutern.

Erlösschmälerungen (Posten 3.4.) sind entweder bei den zukünftigen Erträgen in Abzug zu bringen oder in einem gesonderten Posten auszuweisen. Ansatz, Ausweis und Herleitung (z.B. auf der Grundlage von Vergangenheitswerten) für die Abzüge sind, soweit sie wesentlich sind, zu erläutern.

Die Grundlage für die Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Verwaltungskosten für die Abwicklung des Vertragsbestands (Posten 4.) ist darzustellen. Insbesondere sind die in die Abwicklungskosten einbezogenen Bestandteile (z.B. Vertrags­verwaltung, Mahnwesen, IT-Organisation, Rechnungswesen, Konzernumlagen, Kosten der Auslagerung etc.) zu erläutern. Der Diskontierungssatz, Indexierungen sowie die durchschnittliche Restabwicklungsdauer sind anzugeben.

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