Regulatorisches Update · Stand 14.10.2026
Was sich für dein Auslagerungsmanagement konkret ändert.
Sechs Änderungen für Auslagerungen, IKT-Dienstleister, ESG und Lieferkette, sortiert nach Handlungsdruck – im Lehrgang an den jeweiligen Modulen eingeordnet, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| MaRisk: AT 9 und DORA abgegrenztDie MaRisk (Rundschreiben 06/2024 (BA)) erfassten in AT 9 auch ausgelagerte IKT-Dienstleistungen – parallel zum IKT-Drittparteirisikomanagement nach DORA. |
Seit 30.06.2026 · Übergangsfrist bis 01.01.2027Mit der 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA)) fallen IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteirisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, nicht mehr unter AT 9. Für alle übrigen Auslagerungen bleibt AT 9 maßgeblich. Für zusätzliche Anforderungen gilt eine Übergangsfrist bis 01.01.2027. |
| DORA: IKT-Drittparteirisiko und InformationsregisterAuslagerungen von IT-Dienstleistungen richteten sich nach MaRisk AT 9, den BAIT und den EBA-Leitlinien zu Auslagerungen. |
Seit 17.01.2025DORA (VO (EU) 2022/2554) gilt unmittelbar. Finanzunternehmen benötigen eine Strategie für das IKT-Drittparteirisiko, führen ein Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern (Art. 28 Abs. 3) und vereinbaren die Vertragsinhalte nach Art. 30. Die BaFin hat Institute im DORA-Anwendungsbereich aus dem BAIT-Anwenderkreis genommen. |
| Kritische IKT-DrittdienstleisterGroße Cloud- und IT-Anbieter unterlagen keiner direkten Finanzaufsicht; Institute steuerten sie ausschließlich über ihre eigenen Verträge. |
Seit November 2025Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben auf Grundlage von Art. 31 DORA erstmals kritische IKT-Drittdienstleister benannt und überwachen sie direkt. Die Verantwortung der Institute für das Risiko aus diesen Dienstleistungen bleibt davon unberührt. |
| ESG-Risiken im KWGDie Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement war eine aufsichtliche Erwartung, unter anderem in der MaRisk. Eine eigene gesetzliche Pflicht zum ESG-Risikoplan gab es im KWG nicht. |
Seit 01.04.2026Das BRUBEG (BGBl. 2026 I Nr. 81) setzt die Richtlinie (EU) 2024/1619 um. Nach §§ 26c und 26d KWG sind ESG-Risiken im Risikomanagement zu berücksichtigen, und der ESG-Risikoplan ist verpflichtend; für kleine und nicht komplexe Institute gilt die Pflicht zum ESG-Risikoplan erst ab Januar 2027. Die Leitlinien EBA/GL/2025/01 gelten seit 11.01.2026. |
| Lieferkettengesetz (LkSG)Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland erstellen jährlich einen Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten sind nach § 24 LkSG bußgeldbewehrt. |
Gesetzentwurf · nicht verabschiedetDer Regierungsentwurf vom 03.09.2025 soll die Berichtspflicht rückwirkend streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße beschränken; nach der ersten Lesung am 16.01.2026 ist er nicht verabschiedet. Die Sorgfaltspflichten nach §§ 3 ff. LkSG gelten unverändert, auch gegenüber Dienstleistern. |
| EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)Die RL (EU) 2024/1760 sollte ab 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € weltweitem Nettoumsatz gelten und gestaffelt ab 2027 angewendet werden. |
Ab 26.07.2029Nach der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 gilt die CSDDD nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Nettoumsatz. Die Mitgliedstaaten setzen sie bis 26.07.2028 um; die Unternehmen wenden sie ab dem 26.07.2029 an. |
Rechtsgrundlagen: BaFin-Rundschreiben 06/2026 (BA) – MaRisk, AT 9 · KWG · §§ 24, 25b, 26c, 26d (BRUBEG, BGBl. 2026 I Nr. 81) · WpIG · § 40 · ZAG · § 26 · DORA · VO (EU) 2022/2554, Art. 3, 28 bis 31 · EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) · EBA/GL/2025/01 · LkSG · §§ 3, 10, 24 · CSDDD · RL (EU) 2024/1760, geändert durch RL (EU) 2026/470. Welche Anforderungen gelten, hängt von Institutsart, Größe, Komplexität und der Art der Dienstleistung ab.
Dein Praxistransfer: Ordne jeden Dienstleister dem Regime nach MaRisk AT 9 oder DORA zu, gleiche Auslagerungs- und Informationsregister ab und lege fest, welche Verträge bis zum Ende der MaRisk-Übergangsfrist am 01.01.2027 angepasst sein müssen.