Mitteilungspflicht nach §20 GwG

Welche Mitteilungspflichten sind nach § 20 GwG zu beaachten? Mitteilungspflicht nach § 20 GwG: Zur Meldung verpflichtete Personen sind gemäß § 20 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Diese haben ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Dies bedeutet, dass hiervon die Gesellschaften selbst getroffen werden, sodass deren Leitungsorgane die Einhaltung der Meldepflichten zu beachten haben. Betroffen sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie AG, SE, GmbH und KGaA; Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG sowie rechtsfähige Stiftungen, Genossenschaften, Vereine und Partnerschaftsgesellschaften.

Die GbR unterliegt dagegen nicht den Meldepflichten, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt. Sonderregelungen gelten für Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG. Hiernach trifft den Verwalter eines Trusts, der seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, die Mitteilungspflicht. Gleiches gilt auch für Treuhänder nichtrechtsfähiger Stiftungen oder ähnlicher Rechtgestaltungen, sofern dieser seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat.

 

Welche Neuerungen sind mit dem Geldwäschegesetz 2020 zu beachten? Im folgenden Informationsblog erhalten Sie die wichtigsten Regelungen zum Transparenzregister.

  • Welche Neuerungen ergeben sich mit dem Transparenzregister
  • Umfang der Meldung
  • Keine Meldung für GbRs erforderlich
  • Für welche Sachverhalte gilt die sog. Meldefiktion?
  • Bei welchen Tatbeständen greift keine Meldefiktion?
  • Compliance-Pflichten zur Meldung nach § 20 GwG
  • Neuerungen des Geldwäschegesetzes 2020

 

Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020 – Seminare Geldwäsche Officer:  Die wichtigsten 14 Änderungen finden Sie bei S+P Inside „Geldwäschegesetz 2020“.

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Mitteilungspflicht nach §20 GwG

 

Umfang der Mitteilungspflicht – Mitteilungspflicht nach §20 GwG

Die Mitteilungspflicht zielt darauf ab, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht (wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften).

Hierbei verwendet das Gesetz den Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“, der in § 3 GwG definiert wird. Hierzu zählen Anteilseigner, Stimmrechtsinhaber sowie Personen, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

In jedem Fall kann nur eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter sein, vgl. § 3 Abs. 1 GwG. Lässt sich keine natürliche Person ermitteln, greift die Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 5 ein.

Anteilseigner, die mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft halten, gelten als wirtschaftlich Berechtigte i.S.d. § 3 Abs. 2 GwG. Hierbei genügt auch eine mittelbare Beteiligung, etwa durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft, auf die die natürliche Person entsprechenden Einfluss ausüben kann.

Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person mehr als 25 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert. Auch hier lässt es das Gesetz für die Einstufung als „wirtschaftlich Berechtigter“ neben unmittelbaren Einflussmöglichkeiten ausreichen, wenn die Stimmrechte auf einer mittelbaren Beteiligung basieren.

 

Das Gesetz stuft ferner diejenigen natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte ein, die auf sonstige vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Ausreichend ist ein beherrschender Einfluss einer natürlichen Person auf eine Vereinigung i.S.d. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB.

Unter Kontrolle auf vergleichbare Weise fallen auch Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern. Eine solche Absprache betrifft insbesondere Treuhand-, Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen. Insofern ist Vorsicht geboten, selbst wenn keiner der Gesellschafter mehr als 25% der Kapital- oder Stimmrechte auf sich vereint.

Es kann bereits genügen, dass mehrere Gesellschafter, die jeweils unter 25% Kapitalanteile und Stimmrechte haben, in einem Stimmbindungspool gebunden sind, um als wirtschaftlich Berechtigte angesehen zu werden, sofern der Pool insgesamt Stimmrechte ausfüllt, die insgesamt über 25% liegen.

 

Nicht öffentliche Register – Was gilt es zu beachten? Mitteilungspflicht nach §20 GwG

Nicht zu den öffentlichen Registern gehört das Aktienregister (§67 des Aktiengesetzes). Wirtschaftlich Berechtigte, die sich ausschließlich aus dem Aktienregister ergeben, sind also vom Verpflichteten an das Transparenzregister zu melden.

 

Allerdings hat der Aktionär mit seiner Eintragung in das Aktienregister seinerseits seine Angabepflicht gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich erfüllt, es sei denn die Kontrolle des wirtschaftlich Berechtigten über die Gesellschaft erfolgt in anderer Form als durch direkte Anteilseignerstellung, etwa wenn hinter einem oder mehreren Gesellschaftern ein Treugeber steht.

 

Neuerungen des Geldwäschegesetzes 2020: Diese Pflichten sollten Sie als Geldwäsche Officer kennen?

Mit dem Geldwäschegesetz 2020 wurden zum Transparenzregister folgende Neuerungen eingeführt:

  1. Nach § 11 Abs. 5 GwG hat der Verpflichtete bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 GwG oder § 21 GwG oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.
  2. Nach § 23a GwG sind Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle zu melden. Der Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG hat der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und
    den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
  3. Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmigkeitsmeldungen
    nach Absatz 1 abzugeben sind.
  4. Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung,
    der betroffenen Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.
  5. Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die registerführende Stelle über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 GwG aufgrund der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20 GwG oder der Rechtsgestaltung nach § 21 GwG, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist.

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