Startseite Seminare News Was ist ein PEP? Abklärung des PEP Status §10 Abs. 1 Nr. 4 GwG

Was ist ein PEP? PEP-Status nach § 10 GwG und AMLR abklären

Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 16 MinutenGeltendes Recht bis 09.07.2027, AMLR ab 10.07.2027

Den PEP-Status abzuklären ist die Eingangsfrage jeder Kundenbeziehung: Ist der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person (PEP), ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person? Davon hängt ab, ob verstärkte Sorgfaltspflichten greifen: Zustimmung der Führungsebene, Herkunft der Vermögenswerte, verstärkte Überwachung.

Management Summary

Das GwG kennt drei Personengruppen: PEPs, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen (§ 1 Abs. 12 bis 14 GwG). Nur die erste Gruppe sind PEPs im Rechtssinn. Die beiden anderen werden bei Feststellung und verstärkten Sorgfaltspflichten aber wie PEPs behandelt.

Die Abklärung ist eine allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber allen Kunden. Das Gesetz schreibt kein Verfahren vor, und die BaFin verlangt keine kommerzielle PEP-Datenbank. Bei einem Treffer gilt ein höheres Risiko: Zustimmung der Führungsebene, angemessene Maßnahmen zur Herkunft der Vermögenswerte und verstärkte kontinuierliche Überwachung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 GwG). Ein PEP-Status ist für sich kein Ablehnungsgrund.

Ab dem 10.07.2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) und erweitert den Begriff spürbar: Leiter von Gebietskörperschaften ab 50.000 Einwohnern, hochrangige Offiziere, Organmitglieder staatlich kontrollierter Unternehmen und bei Regierungsmitgliedern auch Geschwister. Zusätzlich verlangt die AMLR die Herkunft von Vermögen und Mitteln.

Für den Übergang ist der Stand der AMLA-Standards wichtig: Die finalen technischen Regulierungsstandards zur Kundensorgfalt wurden Anfang Oktober 2026 an die Kommission übermittelt, die PEP-Leitlinien der AMLA folgen bis Juli 2027. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZFG) ändert die PEP-Vorschriften des GwG nach dem Gesetzentwurf nicht. Dein Unternehmen sollte jetzt eine Gap-Analyse gegen die AMLR-Kategorien durchführen.

PEP-Status abklären: Sachverhalt nach GwG und AMLR

Zuerst die Begriffe, dann Verfahren, Pflichten bei einem Treffer, ehemalige PEPs und Dokumentation. Jeweils links das geltende Recht, rechts das künftige Recht ab 10.07.2027.

Drei Personengruppen: nicht ein PEP-Begriff

Geltendes Recht (bis 09.07.2027)

PEP ist, wer ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat, oder ein Amt unterhalb der nationalen Ebene mit vergleichbarer politischer Bedeutung (§ 1 Abs. 12 Satz 1 GwG).

Die Aufzählung in § 1 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 GwG ist nicht abschließend. Sie nennt Staats- und Regierungschefs, Minister, Abgeordnete, Führungsgremien von Parteien, oberste Gerichte, Rechnungshöfe, Zentralbanken, Botschafter, staatseigene Unternehmen und internationale Organisationen. Hinzu kommen die Ämter der EU-Liste wichtiger öffentlicher Ämter (§ 1 Abs. 12 Satz 2 Nr. 2 GwG; Liste C/2023/724).

  • Familienmitglieder (§ 1 Abs. 13 GwG): Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und deren Partner, Eltern.
  • Bekanntermaßen nahestehende Personen (§ 1 Abs. 14 GwG): gemeinsame wirtschaftliche Berechtigung mit einer PEP, sonstige enge Geschäftsbeziehungen oder alleinige wirtschaftliche Berechtigung an einer Struktur, die faktisch zugunsten einer PEP errichtet wurde.

Wichtig: Familienmitglieder und Nahestehende sind keine PEPs. Sie werden bei Feststellung und Maßnahmen aber gleich behandelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG).

Künftiges Recht (ab 10.07.2027)

Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 AMLR fasst den PEP-Begriff neu und erweitert ihn:

  • Leiter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, ab 50.000 Einwohnern (lit. a Ziff. viii). Damit werden etwa Oberbürgermeister größerer Städte erfasst; das bricht mit der bisherigen BaFin-Linie zu kommunalen Funktionen.
  • Führungsgremien politischer Parteien, die in nationalen oder in regionalen bzw. lokalen Organen ab 50.000 Einwohnern vertreten sind (lit. a Ziff. iii).
  • Hochrangige Offiziere der Streitkräfte statt nur Verteidigungsattachés (lit. a Ziff. vi).
  • Organmitglieder von staatlich kontrollierten Unternehmen und, bei mittleren und großen Unternehmen, auch von Unternehmen regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften (lit. a Ziff. vii). Prüfe hier kommunale Unternehmen in deinem Kundenbestand.
  • Familienmitglieder umfassen bei Staats- und Regierungschefs, Ministern und stellvertretenden Ministern auch Geschwister (Art. 2 Abs. 1 Nr. 35 lit. d AMLR).

Die nationale Liste (Art. 43 Abs. 1 AMLR) und die einheitliche EU-Liste im Amtsblatt (Art. 43 Abs. 5 AMLR) werden zur verbindlichen Referenz.

Praxis-Tipp: Lass dir von deinem Screening-Anbieter bestätigen, ab wann die neuen AMLR-Kategorien (kommunale Spitzenämter, Geschwister, Offiziere, kommunale Unternehmen) im Datenbestand gekennzeichnet sind.

Was die BaFin für Deutschland konkretisiert

Die BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA AT Kap. 5.4, Stand Juli 2025) ordnen die Ämter für Deutschland ein:

  • Funktionen auf Bundesebene kommen in Betracht, einschließlich der Ministerpräsidenten als Mitglieder des Bundesrates, sowie die nationalen Vorsitzenden bzw. Parteivorstände der im Bundestag vertretenen Parteien.
  • Regionale Funktionen können bei föderalen Strukturen relevant werden. Kommunale Funktionen sind grundsätzlich nicht erfasst.
  • Bei Nahestehenden musst du nur prüfen, soweit die Beziehung öffentlich bekannt ist oder du Grund zur Annahme hast. Eigene Nachforschungen sind nicht verlangt.

Die AuA richten sich an die von der BaFin beaufsichtigten Verpflichteten. Verpflichtete anderer Sektoren können sie als Auslegungshilfe heranziehen; maßgeblich bleibt die Auffassung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde.

Wie du den PEP-Status abklärst

Geltendes Recht (bis 09.07.2027)

  • Das GwG schreibt kein bestimmtes Verfahren vor, verlangt aber angemessene, risikoorientierte Verfahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG; AuA AT Kap. 5.4.2).
  • Der Kunde muss mitwirken und Änderungen unverzüglich anzeigen (§ 11 Abs. 6 GwG).
  • In Betracht kommen Kundenangaben und der Abgleich mit PEP-Datenbanken.
  • Eine Pflicht zur Nutzung kommerzieller Datenbanken besteht nicht. Ihre Nutzung indiziert aber in der Regel die angemessene Pflichterfüllung, außer bei Zweifeln an Datenqualität oder Funktionalität.
  • Beim Listenabgleich muss stets die aktuelle Liste des Dienstleisters verwendet werden.

Das Sanktionsscreening beruht auf den EU-Sanktionsverordnungen und ist eine eigene Pflicht.

Künftiges Recht (ab 10.07.2027)

Nach dem finalen RTS-Entwurf (Art. 17 Abs. 3) sind automatisierte Screening-Tools, manuelle Prüfungen oder eine Kombination zulässig. Sie müssen wirksam und verhältnismäßig zu Art, Risiken, Komplexität und Größe des Unternehmens sein.

Praxis-Tipp: Dokumentiere die Trefferbearbeitung: Treffer, Abgleichsmerkmale (Name, Geburtsdatum, Nationalität), Entscheidung „echter Treffer“ oder „Fehltreffer“, Bearbeiter, Datum.

Was bei einem PEP-Treffer gilt

Geltendes Recht (bis 09.07.2027)

Bei PEPs, Familienmitgliedern und Nahestehenden ist generell von einem höheren Risiko auszugehen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG). Mindestens verlangt § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG:

  • Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung,
  • angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft der Vermögenswerte, die in der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden; das Ergebnis muss für dich nachvollziehbar sein (AuA AT Kap. 7.1),
  • verstärkte kontinuierliche Überwachung in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht.

„Führungsebene“ heißt: ausreichendes Wissen über die Geldwäscherisiken und Entscheidungsbefugnis, nicht zwingend Geschäftsleitung (§ 1 Abs. 15 GwG). Wird jemand während der Geschäftsbeziehung PEP oder erfährst du es erst später, ist die Fortführung zustimmungspflichtig (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GwG).

Ein PEP-Status ist kein Ablehnungsgrund: Kontoführung und Transaktionen bleiben zulässig (AuA AT Kap. 7.1). Weitere Hinweise enthalten die EBA-Leitlinien zu Risikofaktoren, Rn. 4.48 ff.

Künftiges Recht (ab 10.07.2027)

Art. 42 Abs. 1 AMLR verlangt die Zustimmung des Senior Managements, die Bestimmung von Herkunft des Vermögens und der Mittel (source of wealth und source of funds) sowie verstärkte laufende Überwachung. Das Senior Management (Art. 2 Abs. 1 Nr. 40 AMLR) entspricht im Kern der bisherigen Führungsebene.

Der finale RTS-Entwurf (Art. 23) nennt Belege für die Rechtmäßigkeit von Mittel- und Vermögensherkunft, zum Beispiel Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, testierte Abschlüsse, Grundbuchauszüge, Erbschafts- oder Schenkungsunterlagen sowie seriöse Medien und Register.

Bei Lebensversicherungen sind die Bezugsberechtigten spätestens bei Auszahlung oder Abtretung zu prüfen; bei höherem Risiko ist das Senior Management vor der Auszahlung zu informieren (Art. 44 AMLR). Art. 46 AMLR erstreckt die Maßnahmen ausdrücklich auf Familienmitglieder und Nahestehende.

Praxis-Tipp: Trenne im Formular die Herkunft der eingesetzten Mittel (heute Pflicht) von der Herkunft des Gesamtvermögens (ab 2027 ausdrücklich verlangt). Dann ist der Umstieg nur ein zusätzliches Feld.

Ehemalige PEPs

Geltendes Recht (bis 09.07.2027)

Für mindestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden ist das PEP-spezifische Risiko zu berücksichtigen. Angemessene, risikoorientierte Maßnahmen gelten, bis anzunehmen ist, dass das Risiko nicht mehr besteht (§ 15 Abs. 4 Satz 3 GwG).

Die frühere PEP-Eigenschaft bleibt ein wesentlicher Faktor der Risikoklassifizierung und ist nach § 8 GwG aufzuzeichnen (AuA AT Kap. 5.4).

Künftiges Recht (ab 10.07.2027)

Art. 45 AMLR: fortbestehendes Risiko berücksichtigen, Maßnahmen nach Art. 34 Abs. 4 AMLR, mindestens zwölf Monate und bis das Risiko entfällt. Das gilt auch, wenn die Person erst nach dem Ausscheiden Kunde wird (Art. 45 Abs. 3 AMLR).

Die AMLA-Leitlinien nach Art. 42 Abs. 2 AMLR sollen Kriterien für Nahestehende und Risikostufen je PEP-Kategorie liefern, auch für ehemalige PEPs.

Dokumentation und Bußgelder

Geltendes Recht (bis 09.07.2027)

  • Aufzeichnung von Feststellung, Treffern, Entscheidungen und Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 GwG).
  • Aufbewahrung fünf Jahre; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. Spätestens nach zehn Jahren sind die Aufzeichnungen zu vernichten (§ 8 Abs. 4 GwG).
  • Bußgeldbewehrt sind die fehlerhafte PEP-Feststellung (§ 56 Abs. 1 Nr. 19 GwG) sowie fehlende Zustimmung, fehlende Herkunftsprüfung und fehlende verstärkte Überwachung (§ 56 Abs. 1 Nr. 33 bis 35 GwG).
  • Der Rahmen beträgt bis 1 Mio. Euro oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils; bei Instituten als juristischen Personen bis 5 Mio. Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes (§ 56 Abs. 3 GwG).

Künftiges Recht (ab 10.07.2027)

Die Aufbewahrungsfrist beträgt künftig fünf Jahre nach Art. 77 AMLR.

Ein nationales Anpassungsgesetz zum GwG lag nach dem Kenntnisstand von Oktober 2026 noch nicht vor. Die Bußgeldtatbestände bleiben bis dahin die des GwG.

Zeitpunkte und Fahrplan 2026 bis 2028

Wann du den PEP-Status abklären musst

Die Abklärung ist eine allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber allen Kunden und keine verstärkte Pflicht (AuA AT Kap. 5.4).

Geltendes Recht (bis 09.07.2027)

  • Bei Begründung der Geschäftsbeziehung: im Kundenannahmeprozess bzw. vor Eröffnung der Verfügungsmöglichkeit (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG; AuA AT Kap. 5.4.1).
  • Bei Gelegenheitstransaktionen oberhalb der Schwellen und in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 GwG.
  • Laufend in angemessenen Abständen durch risikoorientierte Verfahren.
  • Bestandskunden: zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage, insbesondere bei Änderung maßgeblicher Umstände (§ 10 Abs. 3a GwG).
  • Die Abklärung betrifft den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten, nicht die für den Vertragspartner auftretende Person (AuA AT Kap. 7.1).

Künftiges Recht (ab 10.07.2027)

Art. 20 Abs. 1 lit. g AMLR verlangt die Feststellung auch für die Person, in deren Namen oder zu deren Gunsten eine Transaktion durchgeführt wird.

Der finale RTS-Entwurf zur Kundensorgfalt (Art. 17) konkretisiert die Zeitpunkte:

  • vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Gelegenheitstransaktion,
  • bei Bestandskunden in risikobasierter Frequenz,
  • unverzüglich bei neuen oder geänderten Kundeninformationen,
  • unverzüglich bei jeder Aktualisierung der EU-Liste wichtiger öffentlicher Ämter.

Die RTS gelten erst sechs Monate nach Inkrafttreten; die Kommission muss sie noch annehmen. Artikelnummern können sich bis dahin ändern.

Fahrplan 2026 bis 2028

ZeitpunktWasAufgabe für dich
Q4 2026AMLA-Leitlinien zur laufenden Überwachung (Art. 26 Abs. 5 AMLR) angekündigtPEP-Statuswechsel als Trigger-Ereignis definieren
Anfang Oktober 2026Finale AMLA-RTS zur Kundensorgfalt (Art. 28 Abs. 1 AMLR) an die Kommission übermittelt; Anwendung sechs Monate nach Inkrafttreten, Annahme steht ausScreening-Frequenz, Ad-hoc-Screening bei Listenupdates und Belegkatalog festlegen
Januar 2027 (geplant)ZFG: ändert § 1 Abs. 12 bis 14, § 10 und § 15 GwG nichtNur den Stand des Gesetzgebungsverfahrens beobachten
bis Juli 2027AMLA-Leitlinien zu PEPs (Art. 42 Abs. 2 AMLR), in ArbeitKriterien für Nahestehende und Risikostufen übernehmen
10.07.2027AMLR anwendbarNeue PEP-Kategorien, Geschwister, Art. 20 Abs. 1 lit. g AMLR, Herkunft des Vermögens umsetzen
nach Veröffentlichung der ListenNationale Liste (Art. 43 Abs. 1 AMLR) und EU-Gesamtliste (Art. 43 Abs. 5 AMLR)Bestand gegen die neue Liste screenen
ab 2028Direkte AMLA-Aufsicht über ausgewählte InstituteDokumentation prüfungsfähig halten

Verfahrensstände monatsgenau, Stand Oktober 2026. Prüfe vor Umsetzung, ob die Kommission die RTS angenommen hat und ob die AMLA eine Konsultation zu den PEP-Leitlinien veröffentlicht hat.

Pflichten nach Funktion

Wer im Haus was übernimmt, entscheidet darüber, ob der Prozess in der Prüfung trägt.

Geldwäschebeauftragte

  • Verfahren zur Feststellung festlegen und dokumentieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG).
  • Datenqualität und Aktualität des Datenanbieters prüfen (AuA AT Kap. 5.4.2).
  • Risikoeinstufung von PEP, Familienmitgliedern und Nahestehenden steuern (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG).
  • AMLR-Gap-Analyse verantworten.

KYC- und Onboarding-Teams

  • Abfrage für Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigte vor der Verfügungsmöglichkeit (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG).
  • Mitwirkungspflicht und Änderungsanzeige in Formularen verankern (§ 11 Abs. 6 GwG).
  • Treffer bearbeiten und Entscheidung nachvollziehbar aufzeichnen (§ 8 Abs. 1 GwG).
  • Belege zur Herkunft der Vermögenswerte einholen.

Führungsebene mit Freigabekompetenz

  • Zustimmung zur Begründung oder Fortführung erteilen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GwG).
  • Kompetenz klar geregelt: Wissen über Geldwäscherisiken und Entscheidungsbefugnis (§ 1 Abs. 15 GwG).
  • Fortführung bei späterem PEP-Status erneut freigeben (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GwG).
  • Ab 2027: Zustimmung des Senior Managements (Art. 42 Abs. 1 AMLR).

Interne Revision

  • Prüft, ob das Verfahren zur Feststellung angemessen und risikoorientiert ist.
  • Prüft Dokumentation, Zustimmungsnachweise und Aufbewahrung (§ 8 GwG).
  • Prüft Bestandsscreening und Behandlung von Statuswechseln (§ 10 Abs. 3a GwG).
  • Prüft die Vorbereitung auf die AMLR.

Pain Points mit Normbezug

Sechs Stellen, an denen der PEP-Prozess in der Praxis am häufigsten bricht.

Kommunale Ämter bleiben unberücksichtigt

Heute sind kommunale Funktionen grundsätzlich nicht erfasst. Ab 2027 fallen Leiter von Gebietskörperschaften ab 50.000 Einwohnern und Organmitglieder kommunaler Unternehmen unter den Begriff.

Norm: AuA AT Kap. 5.4; Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 lit. a Ziff. vii und viii AMLR

Kategorien werden vermischt

Wenn Familienmitglieder und Nahestehende im System als „PEP“ geführt werden, fehlt die Nachvollziehbarkeit der Einstufung und der Begründung.

Norm: § 1 Abs. 13 und 14 GwG

Die Datenbank gilt als Selbstläufer

Die Nutzung indiziert die angemessene Pflichterfüllung nur, solange keine Zweifel an Datenqualität oder Funktionalität bestehen und die aktuelle Liste verwendet wird.

Norm: AuA AT Kap. 5.4.2

Freigabe ohne Kompetenzregelung

Die Zustimmung muss von einer Person kommen, die ausreichendes Wissen über Geldwäscherisiken und Entscheidungsbefugnis hat.

Norm: § 1 Abs. 15, § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG

Herkunft der Mittel ohne Herkunft des Vermögens

Heute genügt die Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte. Die AMLR verlangt zusätzlich die Herkunft des Gesamtvermögens.

Norm: § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG; Art. 42 Abs. 1 AMLR

Statuswechsel im Bestand bleiben unbemerkt

Wird ein Kunde erst während der Beziehung PEP, ist die Fortführung zustimmungspflichtig. Ohne Trigger und Bestandsscreening fällt das nicht auf.

Norm: § 15 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3a GwG

Quick-Check für dein Unternehmen

Zehn Prüffelder. Wo du eine Frage nicht sicher mit Ja beantwortest, liegt der Handlungsbedarf.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
AbfrageWird bei jedem Neukunden der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigte vor der Verfügungsmöglichkeit geprüft?§ 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 GwGPrüfung nur beim Vertragspartner oder nur bei Verdacht
KategorienSind Familienmitglieder und Nahestehende als eigene Kategorie gekennzeichnet?§ 1 Abs. 13, 14 GwGAlle Fälle laufen unter „PEP“
MitwirkungSind Mitwirkungspflicht und Änderungsanzeige in Formularen und AGB verankert?§ 11 Abs. 6 GwGKlausel fehlt oder ist unbestimmt
DatenbankSind Datenqualität und Aktualität der Listen geprüft und festgehalten?AuA AT Kap. 5.4.2Keine dokumentierte Qualitätsprüfung
TrefferbearbeitungSind Abgleichsmerkmale, Entscheidung, Bearbeiter und Datum aufgezeichnet?§ 8 Abs. 1 GwGFehltreffer ohne Begründung
FreigabeGibt es eine Kompetenzregelung für die Führungsebene?§ 1 Abs. 15, § 15 Abs. 4 Satz 1 GwGFreigabe ohne definierte Befugnis
HerkunftIst die Herkunft der Vermögenswerte belegt und für dich nachvollziehbar?§ 15 Abs. 4 Satz 1 GwG; AuA AT Kap. 7.1Selbstauskunft ohne Beleg
Ehemalige PEPsWird das Risiko mindestens zwölf Monate berücksichtigt und die Herabstufung begründet?§ 15 Abs. 4 Satz 3 GwGAutomatische Herabstufung nach Ausscheiden
BestandGibt es Bestandsscreening in risikobasierter Frequenz und anlassbezogen?§ 10 Abs. 3a GwGScreening nur bei Neukunden
AMLR-GapSind kommunale Spitzenämter, kommunale Unternehmen, Offiziere, Geschwister und Art. 44 AMLR (Versicherungen) bewertet?Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 bis 36, Art. 44 AMLRKeine Gap-Analyse begonnen

Lösungsansätze: No-Regret-Maßnahmen

Diese Maßnahmen lohnen sich nach geltendem Recht und erleichtern den Übergang auf die AMLR.

Kategorien im System trennen

PEP, Familienmitglied und Nahestehende als eigene Merkmale führen. Das erfüllt § 1 Abs. 12 bis 14 GwG und die Art. 2 und 46 AMLR.

Formular um zwei Felder ergänzen

Herkunft der eingesetzten Mittel und Herkunft des Gesamtvermögens getrennt erfassen.

Trefferbearbeitung standardisieren

Einheitliche Maske mit Abgleichsmerkmalen, Entscheidung, Bearbeiter und Datum.

Freigabe regeln

Kompetenzmatrix für die Zustimmung nach § 15 Abs. 4 GwG, mit Bezug auf das Senior Management der AMLR.

Trigger für den Bestand definieren

Statuswechsel, neue oder geänderte Kundeninformationen und Listenupdates lösen ein Ad-hoc-Screening aus.

Gap-Analyse gegen die AMLR

Kundenbestand auf kommunale Spitzenämter, kommunale Unternehmen, Offiziere, Geschwister und Versicherungsfälle prüfen und den Datenanbieter befragen.

Fazit: PEP-Status 2026 sauber abklären, 2027 vorbereiten

Wer den PEP-Status nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG sauber abklärt, hat die halbe Strecke zur AMLR bereits zurückgelegt. Die wichtigsten Botschaften:

  • Drei Kategorien, zwei Rechtsfolgen: Nur PEPs sind PEPs, Familienmitglieder und Nahestehende werden aber wie PEPs behandelt.
  • Kein Verfahren vorgeschrieben: Angemessen und risikoorientiert zählt, nicht die Datenbank an sich.
  • Der Treffer löst drei Maßnahmen aus: Zustimmung der Führungsebene, Herkunft der Vermögenswerte, verstärkte Überwachung.
  • Die AMLR erweitert den Kreis: kommunale Spitzenämter, Offiziere, kommunale Unternehmen, Geschwister und die Herkunft des Gesamtvermögens.
  • Jetzt vorbereiten: Gap-Analyse, getrennte Formularfelder, Trigger im Bestand.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

FAQ: häufige Fragen zum PEP-Status

Sind Familienmitglieder selbst PEPs?

Nein. Familienmitglieder (§ 1 Abs. 13 GwG) und bekanntermaßen nahestehende Personen (§ 1 Abs. 14 GwG) sind eigene Kategorien. Sie werden aber bei Feststellung und verstärkten Sorgfaltspflichten wie PEPs behandelt.

Ist ein Bürgermeister ein PEP?

Nach geltender BaFin-Auslegung sind kommunale Funktionen grundsätzlich nicht erfasst. Ab 10.07.2027 sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 lit. a Ziff. viii AMLR Leiter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften ab 50.000 Einwohnern PEPs.

Muss ich eine PEP-Datenbank nutzen?

Nein. Die BaFin verlangt keine bestimmte Datenbank. Wer eine nutzt, erfüllt seine Pflicht in der Regel angemessen, solange Datenqualität und Aktualität stimmen.

Wie lange bleibt ein ehemaliger PEP ein Risikofall?

Mindestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden und so lange, bis anzunehmen ist, dass das PEP-spezifische Risiko nicht mehr besteht (§ 15 Abs. 4 Satz 3 GwG; ab 2027 Art. 45 AMLR).

Darf ich einen PEP als Kunden ablehnen?

Der PEP-Status allein ist nach der BaFin kein Grund, keine Geschäftsbeziehung einzugehen. Entscheidend ist das Ergebnis der verstärkten Sorgfaltspflichten im Einzelfall.

Was ändern die AMLA-Standards?

Der finale RTS-Entwurf verlangt die Prüfung vor Begründung der Beziehung, ein risikobasiertes Bestandsscreening und ein unverzügliches Screening bei Updates der EU-Liste. Die PEP-Leitlinien der AMLA folgen bis Juli 2027.

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst, dann Aufsichtsbehörden. Alle Verlinkungen führen zu amtlichen Stellen.

  1. Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), EUR-Lex Begriffe in Art. 2, Feststellung in Art. 20, PEP-Maßnahmen in Art. 42 bis 46, Aufbewahrung in Art. 77.
  2. EU-Liste wichtiger öffentlicher Ämter, C/2023/724, EUR-Lex Ergänzende Ämter zu § 1 Abs. 12 Satz 2 Nr. 2 GwG.
  3. Geldwäschegesetz (GwG), Gesetze im Internet § 1 Abs. 12 bis 15, § 8, § 10, § 11 Abs. 6, § 15 und § 56 GwG im amtlichen Wortlaut.
  4. Bundestag, Drucksache 21/8282 (PDF) Gesetzentwurf zum ZFG; Stand der GwG-Änderungen.
  5. AMLA, Anti-Money Laundering Authority RTS zur Kundensorgfalt (Art. 28 Abs. 1 AMLR), Leitlinien zu PEPs (Art. 42 Abs. 2 AMLR) und zur laufenden Überwachung (Art. 26 Abs. 5 AMLR).
  6. BaFin, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (AuA AT, Stand Juli 2025) Kap. 5.4, 5.4.1, 5.4.2 und 7.1: Verfahren, Zeitpunkte, Herkunft der Vermögenswerte.
  7. EBA, Leitlinien zu Risikofaktoren (EBA/GL/2021/02) Hinweise zu PEP-Geschäftsbeziehungen, Rn. 4.48 ff.

Verwandte Leistungen und Programme

Wer das Thema im Team verankern will, findet bei S+P Seminare passende Qualifizierung. Das Seminar KYC & Sorgfaltspflichten behandelt PEP- und Sanktionsscreening nach GwG und AMLR.

Seminare Geldwäsche

Das Programm zu GwG, KYC und Sorgfaltspflichten.

Zum Angebot

Lehrgang Geldwäschebeauftragter

Sachkunde für die Funktion, die den PEP-Prozess verantwortet.

Zum Angebot

Anti-Financial-Crime-Officer-Lehrgang

Qualifizierung über Geldwäsche hinaus.

Zum Angebot

Fachbeitrag Risikoanalyse Geldwäsche

Der PEP-Anteil als Risikofaktor der Risikoanalyse.

Zum Angebot

Compliance-Seminare

Alle Seminare im Überblick.

Zum Angebot

Fehlen intern die Kapazitäten, um PEP-Prüfung und Trefferbearbeitung selbst zu leisten, unterstützt S+P Compliance bei der operativen Umsetzung.

pep-status-grafik
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →

Service & Kontakt

S&P Unternehmerforum GmbH 809 Bewertungen auf ProvenExpert.com