Seminare Geldwäsche
Das Programm zu GwG, KYC und Sorgfaltspflichten.
Den PEP-Status abzuklären ist die Eingangsfrage jeder Kundenbeziehung: Ist der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person (PEP), ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person? Davon hängt ab, ob verstärkte Sorgfaltspflichten greifen: Zustimmung der Führungsebene, Herkunft der Vermögenswerte, verstärkte Überwachung.
Das GwG kennt drei Personengruppen: PEPs, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen (§ 1 Abs. 12 bis 14 GwG). Nur die erste Gruppe sind PEPs im Rechtssinn. Die beiden anderen werden bei Feststellung und verstärkten Sorgfaltspflichten aber wie PEPs behandelt.
Die Abklärung ist eine allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber allen Kunden. Das Gesetz schreibt kein Verfahren vor, und die BaFin verlangt keine kommerzielle PEP-Datenbank. Bei einem Treffer gilt ein höheres Risiko: Zustimmung der Führungsebene, angemessene Maßnahmen zur Herkunft der Vermögenswerte und verstärkte kontinuierliche Überwachung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 GwG). Ein PEP-Status ist für sich kein Ablehnungsgrund.
Ab dem 10.07.2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) und erweitert den Begriff spürbar: Leiter von Gebietskörperschaften ab 50.000 Einwohnern, hochrangige Offiziere, Organmitglieder staatlich kontrollierter Unternehmen und bei Regierungsmitgliedern auch Geschwister. Zusätzlich verlangt die AMLR die Herkunft von Vermögen und Mitteln.
Für den Übergang ist der Stand der AMLA-Standards wichtig: Die finalen technischen Regulierungsstandards zur Kundensorgfalt wurden Anfang Oktober 2026 an die Kommission übermittelt, die PEP-Leitlinien der AMLA folgen bis Juli 2027. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZFG) ändert die PEP-Vorschriften des GwG nach dem Gesetzentwurf nicht. Dein Unternehmen sollte jetzt eine Gap-Analyse gegen die AMLR-Kategorien durchführen.
Zuerst die Begriffe, dann Verfahren, Pflichten bei einem Treffer, ehemalige PEPs und Dokumentation. Jeweils links das geltende Recht, rechts das künftige Recht ab 10.07.2027.
PEP ist, wer ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat, oder ein Amt unterhalb der nationalen Ebene mit vergleichbarer politischer Bedeutung (§ 1 Abs. 12 Satz 1 GwG).
Die Aufzählung in § 1 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 GwG ist nicht abschließend. Sie nennt Staats- und Regierungschefs, Minister, Abgeordnete, Führungsgremien von Parteien, oberste Gerichte, Rechnungshöfe, Zentralbanken, Botschafter, staatseigene Unternehmen und internationale Organisationen. Hinzu kommen die Ämter der EU-Liste wichtiger öffentlicher Ämter (§ 1 Abs. 12 Satz 2 Nr. 2 GwG; Liste C/2023/724).
Wichtig: Familienmitglieder und Nahestehende sind keine PEPs. Sie werden bei Feststellung und Maßnahmen aber gleich behandelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG).
Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 AMLR fasst den PEP-Begriff neu und erweitert ihn:
Die nationale Liste (Art. 43 Abs. 1 AMLR) und die einheitliche EU-Liste im Amtsblatt (Art. 43 Abs. 5 AMLR) werden zur verbindlichen Referenz.
Praxis-Tipp: Lass dir von deinem Screening-Anbieter bestätigen, ab wann die neuen AMLR-Kategorien (kommunale Spitzenämter, Geschwister, Offiziere, kommunale Unternehmen) im Datenbestand gekennzeichnet sind.
Die BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA AT Kap. 5.4, Stand Juli 2025) ordnen die Ämter für Deutschland ein:
Die AuA richten sich an die von der BaFin beaufsichtigten Verpflichteten. Verpflichtete anderer Sektoren können sie als Auslegungshilfe heranziehen; maßgeblich bleibt die Auffassung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde.
Das Sanktionsscreening beruht auf den EU-Sanktionsverordnungen und ist eine eigene Pflicht.
Nach dem finalen RTS-Entwurf (Art. 17 Abs. 3) sind automatisierte Screening-Tools, manuelle Prüfungen oder eine Kombination zulässig. Sie müssen wirksam und verhältnismäßig zu Art, Risiken, Komplexität und Größe des Unternehmens sein.
Praxis-Tipp: Dokumentiere die Trefferbearbeitung: Treffer, Abgleichsmerkmale (Name, Geburtsdatum, Nationalität), Entscheidung „echter Treffer“ oder „Fehltreffer“, Bearbeiter, Datum.
Bei PEPs, Familienmitgliedern und Nahestehenden ist generell von einem höheren Risiko auszugehen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG). Mindestens verlangt § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG:
„Führungsebene“ heißt: ausreichendes Wissen über die Geldwäscherisiken und Entscheidungsbefugnis, nicht zwingend Geschäftsleitung (§ 1 Abs. 15 GwG). Wird jemand während der Geschäftsbeziehung PEP oder erfährst du es erst später, ist die Fortführung zustimmungspflichtig (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GwG).
Ein PEP-Status ist kein Ablehnungsgrund: Kontoführung und Transaktionen bleiben zulässig (AuA AT Kap. 7.1). Weitere Hinweise enthalten die EBA-Leitlinien zu Risikofaktoren, Rn. 4.48 ff.
Art. 42 Abs. 1 AMLR verlangt die Zustimmung des Senior Managements, die Bestimmung von Herkunft des Vermögens und der Mittel (source of wealth und source of funds) sowie verstärkte laufende Überwachung. Das Senior Management (Art. 2 Abs. 1 Nr. 40 AMLR) entspricht im Kern der bisherigen Führungsebene.
Der finale RTS-Entwurf (Art. 23) nennt Belege für die Rechtmäßigkeit von Mittel- und Vermögensherkunft, zum Beispiel Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, testierte Abschlüsse, Grundbuchauszüge, Erbschafts- oder Schenkungsunterlagen sowie seriöse Medien und Register.
Bei Lebensversicherungen sind die Bezugsberechtigten spätestens bei Auszahlung oder Abtretung zu prüfen; bei höherem Risiko ist das Senior Management vor der Auszahlung zu informieren (Art. 44 AMLR). Art. 46 AMLR erstreckt die Maßnahmen ausdrücklich auf Familienmitglieder und Nahestehende.
Praxis-Tipp: Trenne im Formular die Herkunft der eingesetzten Mittel (heute Pflicht) von der Herkunft des Gesamtvermögens (ab 2027 ausdrücklich verlangt). Dann ist der Umstieg nur ein zusätzliches Feld.
Für mindestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden ist das PEP-spezifische Risiko zu berücksichtigen. Angemessene, risikoorientierte Maßnahmen gelten, bis anzunehmen ist, dass das Risiko nicht mehr besteht (§ 15 Abs. 4 Satz 3 GwG).
Die frühere PEP-Eigenschaft bleibt ein wesentlicher Faktor der Risikoklassifizierung und ist nach § 8 GwG aufzuzeichnen (AuA AT Kap. 5.4).
Art. 45 AMLR: fortbestehendes Risiko berücksichtigen, Maßnahmen nach Art. 34 Abs. 4 AMLR, mindestens zwölf Monate und bis das Risiko entfällt. Das gilt auch, wenn die Person erst nach dem Ausscheiden Kunde wird (Art. 45 Abs. 3 AMLR).
Die AMLA-Leitlinien nach Art. 42 Abs. 2 AMLR sollen Kriterien für Nahestehende und Risikostufen je PEP-Kategorie liefern, auch für ehemalige PEPs.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt künftig fünf Jahre nach Art. 77 AMLR.
Ein nationales Anpassungsgesetz zum GwG lag nach dem Kenntnisstand von Oktober 2026 noch nicht vor. Die Bußgeldtatbestände bleiben bis dahin die des GwG.
Die Abklärung ist eine allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber allen Kunden und keine verstärkte Pflicht (AuA AT Kap. 5.4).
Art. 20 Abs. 1 lit. g AMLR verlangt die Feststellung auch für die Person, in deren Namen oder zu deren Gunsten eine Transaktion durchgeführt wird.
Der finale RTS-Entwurf zur Kundensorgfalt (Art. 17) konkretisiert die Zeitpunkte:
Die RTS gelten erst sechs Monate nach Inkrafttreten; die Kommission muss sie noch annehmen. Artikelnummern können sich bis dahin ändern.
| Zeitpunkt | Was | Aufgabe für dich |
|---|---|---|
| Q4 2026 | AMLA-Leitlinien zur laufenden Überwachung (Art. 26 Abs. 5 AMLR) angekündigt | PEP-Statuswechsel als Trigger-Ereignis definieren |
| Anfang Oktober 2026 | Finale AMLA-RTS zur Kundensorgfalt (Art. 28 Abs. 1 AMLR) an die Kommission übermittelt; Anwendung sechs Monate nach Inkrafttreten, Annahme steht aus | Screening-Frequenz, Ad-hoc-Screening bei Listenupdates und Belegkatalog festlegen |
| Januar 2027 (geplant) | ZFG: ändert § 1 Abs. 12 bis 14, § 10 und § 15 GwG nicht | Nur den Stand des Gesetzgebungsverfahrens beobachten |
| bis Juli 2027 | AMLA-Leitlinien zu PEPs (Art. 42 Abs. 2 AMLR), in Arbeit | Kriterien für Nahestehende und Risikostufen übernehmen |
| 10.07.2027 | AMLR anwendbar | Neue PEP-Kategorien, Geschwister, Art. 20 Abs. 1 lit. g AMLR, Herkunft des Vermögens umsetzen |
| nach Veröffentlichung der Listen | Nationale Liste (Art. 43 Abs. 1 AMLR) und EU-Gesamtliste (Art. 43 Abs. 5 AMLR) | Bestand gegen die neue Liste screenen |
| ab 2028 | Direkte AMLA-Aufsicht über ausgewählte Institute | Dokumentation prüfungsfähig halten |
Verfahrensstände monatsgenau, Stand Oktober 2026. Prüfe vor Umsetzung, ob die Kommission die RTS angenommen hat und ob die AMLA eine Konsultation zu den PEP-Leitlinien veröffentlicht hat.
Wer im Haus was übernimmt, entscheidet darüber, ob der Prozess in der Prüfung trägt.
Sechs Stellen, an denen der PEP-Prozess in der Praxis am häufigsten bricht.
Heute sind kommunale Funktionen grundsätzlich nicht erfasst. Ab 2027 fallen Leiter von Gebietskörperschaften ab 50.000 Einwohnern und Organmitglieder kommunaler Unternehmen unter den Begriff.
Norm: AuA AT Kap. 5.4; Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 lit. a Ziff. vii und viii AMLR
Wenn Familienmitglieder und Nahestehende im System als „PEP“ geführt werden, fehlt die Nachvollziehbarkeit der Einstufung und der Begründung.
Norm: § 1 Abs. 13 und 14 GwG
Die Nutzung indiziert die angemessene Pflichterfüllung nur, solange keine Zweifel an Datenqualität oder Funktionalität bestehen und die aktuelle Liste verwendet wird.
Norm: AuA AT Kap. 5.4.2
Die Zustimmung muss von einer Person kommen, die ausreichendes Wissen über Geldwäscherisiken und Entscheidungsbefugnis hat.
Norm: § 1 Abs. 15, § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG
Heute genügt die Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte. Die AMLR verlangt zusätzlich die Herkunft des Gesamtvermögens.
Norm: § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG; Art. 42 Abs. 1 AMLR
Wird ein Kunde erst während der Beziehung PEP, ist die Fortführung zustimmungspflichtig. Ohne Trigger und Bestandsscreening fällt das nicht auf.
Norm: § 15 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3a GwG
Zehn Prüffelder. Wo du eine Frage nicht sicher mit Ja beantwortest, liegt der Handlungsbedarf.
| Prüffeld | Prüffrage | Normbezug | Typischer Befund |
|---|---|---|---|
| Abfrage | Wird bei jedem Neukunden der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigte vor der Verfügungsmöglichkeit geprüft? | § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 GwG | Prüfung nur beim Vertragspartner oder nur bei Verdacht |
| Kategorien | Sind Familienmitglieder und Nahestehende als eigene Kategorie gekennzeichnet? | § 1 Abs. 13, 14 GwG | Alle Fälle laufen unter „PEP“ |
| Mitwirkung | Sind Mitwirkungspflicht und Änderungsanzeige in Formularen und AGB verankert? | § 11 Abs. 6 GwG | Klausel fehlt oder ist unbestimmt |
| Datenbank | Sind Datenqualität und Aktualität der Listen geprüft und festgehalten? | AuA AT Kap. 5.4.2 | Keine dokumentierte Qualitätsprüfung |
| Trefferbearbeitung | Sind Abgleichsmerkmale, Entscheidung, Bearbeiter und Datum aufgezeichnet? | § 8 Abs. 1 GwG | Fehltreffer ohne Begründung |
| Freigabe | Gibt es eine Kompetenzregelung für die Führungsebene? | § 1 Abs. 15, § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG | Freigabe ohne definierte Befugnis |
| Herkunft | Ist die Herkunft der Vermögenswerte belegt und für dich nachvollziehbar? | § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG; AuA AT Kap. 7.1 | Selbstauskunft ohne Beleg |
| Ehemalige PEPs | Wird das Risiko mindestens zwölf Monate berücksichtigt und die Herabstufung begründet? | § 15 Abs. 4 Satz 3 GwG | Automatische Herabstufung nach Ausscheiden |
| Bestand | Gibt es Bestandsscreening in risikobasierter Frequenz und anlassbezogen? | § 10 Abs. 3a GwG | Screening nur bei Neukunden |
| AMLR-Gap | Sind kommunale Spitzenämter, kommunale Unternehmen, Offiziere, Geschwister und Art. 44 AMLR (Versicherungen) bewertet? | Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 bis 36, Art. 44 AMLR | Keine Gap-Analyse begonnen |
Diese Maßnahmen lohnen sich nach geltendem Recht und erleichtern den Übergang auf die AMLR.
PEP, Familienmitglied und Nahestehende als eigene Merkmale führen. Das erfüllt § 1 Abs. 12 bis 14 GwG und die Art. 2 und 46 AMLR.
Herkunft der eingesetzten Mittel und Herkunft des Gesamtvermögens getrennt erfassen.
Einheitliche Maske mit Abgleichsmerkmalen, Entscheidung, Bearbeiter und Datum.
Kompetenzmatrix für die Zustimmung nach § 15 Abs. 4 GwG, mit Bezug auf das Senior Management der AMLR.
Statuswechsel, neue oder geänderte Kundeninformationen und Listenupdates lösen ein Ad-hoc-Screening aus.
Kundenbestand auf kommunale Spitzenämter, kommunale Unternehmen, Offiziere, Geschwister und Versicherungsfälle prüfen und den Datenanbieter befragen.
Wer den PEP-Status nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG sauber abklärt, hat die halbe Strecke zur AMLR bereits zurückgelegt. Die wichtigsten Botschaften:
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Nein. Familienmitglieder (§ 1 Abs. 13 GwG) und bekanntermaßen nahestehende Personen (§ 1 Abs. 14 GwG) sind eigene Kategorien. Sie werden aber bei Feststellung und verstärkten Sorgfaltspflichten wie PEPs behandelt.
Nach geltender BaFin-Auslegung sind kommunale Funktionen grundsätzlich nicht erfasst. Ab 10.07.2027 sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 lit. a Ziff. viii AMLR Leiter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften ab 50.000 Einwohnern PEPs.
Nein. Die BaFin verlangt keine bestimmte Datenbank. Wer eine nutzt, erfüllt seine Pflicht in der Regel angemessen, solange Datenqualität und Aktualität stimmen.
Mindestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden und so lange, bis anzunehmen ist, dass das PEP-spezifische Risiko nicht mehr besteht (§ 15 Abs. 4 Satz 3 GwG; ab 2027 Art. 45 AMLR).
Der PEP-Status allein ist nach der BaFin kein Grund, keine Geschäftsbeziehung einzugehen. Entscheidend ist das Ergebnis der verstärkten Sorgfaltspflichten im Einzelfall.
Der finale RTS-Entwurf verlangt die Prüfung vor Begründung der Beziehung, ein risikobasiertes Bestandsscreening und ein unverzügliches Screening bei Updates der EU-Liste. Die PEP-Leitlinien der AMLA folgen bis Juli 2027.
Primärquellen zuerst, dann Aufsichtsbehörden. Alle Verlinkungen führen zu amtlichen Stellen.
Wer das Thema im Team verankern will, findet bei S+P Seminare passende Qualifizierung. Das Seminar KYC & Sorgfaltspflichten behandelt PEP- und Sanktionsscreening nach GwG und AMLR.
Das Programm zu GwG, KYC und Sorgfaltspflichten.
Sachkunde für die Funktion, die den PEP-Prozess verantwortet.
Qualifizierung über Geldwäsche hinaus.
Der PEP-Anteil als Risikofaktor der Risikoanalyse.
Alle Seminare im Überblick.
Fehlen intern die Kapazitäten, um PEP-Prüfung und Trefferbearbeitung selbst zu leisten, unterstützt S+P Compliance bei der operativen Umsetzung.


Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
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