PEP-Status im Fokus: Anforderungen und Praxisleitfaden gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG

In der Welt der Compliance ist die Identifikation und das Management von Beziehungen zu politisch exponierten Personen (PEPs) ein wesentlicher Bestandteil des Risikomanagements. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Geldwäschegesetzes (GwG) ist die Feststellung, ob ein Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter als PEP, Familienmitglied oder nahestehende Person einzustufen ist, Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Die Abklärung des PEP-Status an sich stellt jedoch keine verstärkte Sorgfaltspflicht dar, so wie es § 15 GwG für bestimmte Fälle vorsieht.

PEP-Status im Fokus

Wer ist ein PEP?

Ein PEP wird gemäß § 1 Abs. 12 GwG definiert als eine natürliche Person, die ein hochrangiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat. Dazu zählen Positionen wie Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Parlamentsmitglieder und andere vergleichbare Ämter. Diese Definition ist weit gefasst und umfasst auch Familienmitglieder und nahestehende Personen.


Neuregelung zu Familienmitgliedern und nahestehenden Personen

Der GwG § 10 Abs. 1 Nr. 4 erweitert den PEP-Begriff auf Familienmitglieder und nahestehende Personen. Dies umfasst Ehepartner, Kinder und deren Partner sowie Eltern einer PEP.


Abklärung des PEP-Status und Monitoring

Die Bestimmung des PEP-Status erfolgt durch angemessene, risikoorientierte Verfahren. Hier gibt es keine festen Vorgaben zum Verfahren. Die Verpflichtung, den PEP-Status eines Kunden zu überprüfen, besteht im Rahmen des Kundenannahmeprozesses und während der laufenden Geschäftsbeziehung. Gemäß § 15 Abs. 7 GwG ist das Monitoring bei ehemaligen PEPs mindestens zwölf Monate fortzuführen.


Überblick zu PEPs gemäß §1 Abs. 12 GwG

(12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
1.
Personen, die folgende Funktionen innehaben:
a)
Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
b)
Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
c)
Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
d)
Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
e)
Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
f)
Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
g)
Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
h)
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
i)
Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation;
2.
Personen, die Ämter innehaben, welche in der nach Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste enthalten sind.

Hinweis:

Das Bundesministerium der Finanzen erstellt, aktualisiert und übermittelt der Europäischen Kommission eine Liste gemäß Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843. Organisationen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutschland übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen hierfür jährlich zum Jahresende eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern nach dieser Vorschrift.


Familienmitglieder sind PEPs gemäß §1 Abs. 13 GwG

(13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere
1.
der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
2.
ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie
3.
jeder Elternteil.


Bekanntermaßen nahestehende Personen sind PEPs gemäß §1 Abs. 14 GwG

(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person
1.
gemeinsam mit einer politisch exponierten Person
a)
wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
b)
wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
2.
zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder
3.
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
a)
einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
b)
einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte.

Schlussfolgerung

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