Interne Sicherungsmaßnahmen 25h KWG – Für Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalanlagegesellschaften gilt §25h des Kreditwesengesetzes entsprechend. Der Begriff der strafbaren Handlungen wurde im Gesetz bewusst nicht weiter konkretisiert. Erfasst werden sollen alle vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen im Inland oder einem...