| Sanktionsstrafrecht (AWG-Novelle)Zahlreiche Verstöße gegen EU-Sanktionen waren nur als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG erfasst. § 18 Abs. 11 AWG a. F. enthielt einen persönlichen Strafausschließungsgrund: Er setzte voraus, dass die Handlung bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Veröffentlichung des Rechtsakts im EU-Amtsblatt erfolgte und der Täter das angeordnete Verbot oder Genehmigungserfordernis zum Tatzeitpunkt nicht kannte. Eine allgemeine Erlaubnis, neue Sanktionen zwei Tage lang nicht umzusetzen, war damit nicht verbunden. |
Seit 06.02.2026Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU (BGBl. 2026 I Nr. 27) setzt die RL (EU) 2024/1226 um. Vorsätzliche Verstöße etwa gegen Finanz-, Transaktions- und Investitionsverbote sind nun Straftaten nach § 18 AWG; der Strafausschließungsgrund des § 18 Abs. 11 AWG a. F. entfällt. Neue Sanktionsakte sind unverzüglich auf Betroffenheit, Inkrafttreten, Anwendungsbeginn und mögliche Übergangsbestimmungen zu prüfen. Betroffene Prozesse und Kontrollen müssen die jeweils anwendbaren Verbote rechtzeitig umsetzen; Legal Inventory, Screening und sonstige Sanktionskontrollen sind entsprechend zu aktualisieren. |
| Leiter der Compliance-Funktion als Schlüsselfunktion (KWG)Gesetzliche Eignungsanforderungen galten vor allem für Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen; § 25e KWG regelte nur vertraglich gebundene Vermittler. |
Seit 01.04.2026Das BRUBEG setzt die RL (EU) 2024/1619 (CRD VI) um und ist in weiten Teilen am 01.04.2026 in Kraft getreten. § 25e KWG verlangt fachliche Eignung und Zuverlässigkeit von Inhabern von Schlüsselfunktionen. Leiter interner Kontrollfunktionen, darunter die Compliance-Funktion, zählen nach § 1 Abs. 2d KWG zu den Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind. Die Eignung ist vor der Aufgabenübertragung sowie regelmäßig und anlassbezogen zu beurteilen. Für die Anzeige der Ernennung und Abberufung ist der Anwendungsbereich der großen Unternehmen nach § 1 Abs. 1c KWG maßgeblich; die einschlägigen Pflichten ergeben sich aus § 24 KWG. Dabei sind auch die besonderen Regelungen für Finanzholding- und gemischte Finanzholding-Gesellschaften zu beachten. |
| MaRisk: 9. NovelleMaßgeblich war das Rundschreiben 06/2024 (BA) vom 29.05.2024 (8. Novelle), das für die Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 keine Änderungen brachte. |
Seit 30.06.2026Die BaFin hat die MaRisk als Rundschreiben 06/2026 (BA) prinzipienorientierter und mit mehr Proportionalität neu gefasst; sie konkretisieren weiterhin § 25a KWG. Nach AT 4.4.2 Tz. 6 berichtet die Compliance-Funktion mindestens jährlich sowie anlassbezogen an die Geschäftsleitung. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Defizite und Gegenmaßnahmen und wird an die Interne Revision weitergegeben. Die Neufassung gilt seit ihrer Veröffentlichung; für zusätzlich entstehende Anforderungen gilt grundsätzlich eine Umsetzungsfrist bis zum 01.01.2027. Die stärkere Prinzipienorientierung bedeutet keine allgemeine Absenkung des Anforderungsniveaus. |
| IT-Anforderungen: Ablösung der BAITDORA-pflichtige Institute sind seit 17.01.2025 aus dem Anwenderkreis der BAIT ausgenommen. Für die übrigen Institute galten die BAIT übergangsweise weiter. |
Ab 01.01.2027Die BaFin hebt die BAIT mit Ablauf des 31.12.2026 vollständig auf, weil ab 01.01.2027 weitere Institute die VO (EU) 2022/2554 (DORA) anwenden müssen. Die Compliance-Funktion prüft zuerst, seit wann und in welchem Umfang DORA für das eigene Institut gilt. Anschließend sind Anforderungen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen und Nachweise auf Lücken zu prüfen und Legal Inventory, Kontrollplan sowie Richtlinien inhaltlich anzupassen. Ein bloßer Austausch von BAIT- gegen DORA-Fundstellen genügt nicht. |
| Compliance-Funktionen im Geldwäscherecht (AMLR)Nach § 4 Abs. 3 GwG ist ein Mitglied der Leitungsebene für das Risikomanagement verantwortlich; den Geldwäschebeauftragten regelt § 7 GwG mit nationalen Vorgaben zur Bestellpflicht. |
Ab 10.07.2027Die VO (EU) 2024/1624 (AMLR) gilt nach Art. 90 unmittelbar. Art. 11 Abs. 1 sieht für Verpflichtete ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion als Compliance-Manager vor; die kollektive Verantwortung des Leitungsorgans bleibt bestehen. Der Geldwäschebeauftragte nach Art. 11 Abs. 2 übernimmt die laufende Umsetzung einschließlich der Aufgaben zu gezielten finanziellen Sanktionen und der Meldungen nach Art. 69 Abs. 6. Der Compliance-Manager berichtet regelmäßig und legt dem Leitungsorgan mindestens jährlich den vom Geldwäschebeauftragten erstellten Bericht vor. Eine Zusammenlegung beider Funktionen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 7 zulässig. |
| KI-Verordnung: Hochrisiko-FristenDie Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III der VO (EU) 2024/1689 sollten ab 02.08.2026 gelten. |
Ab 02.12.2027 · gestaffelte FristenDie VO (EU) 2026/1744 (Digitaler Omnibus zur KI), in Kraft seit 27.07.2026, verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 02.12.2027 und für produktbezogene Systeme nach Anhang I auf den 02.08.2028. Die bereits geltenden Verbote und die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck bleiben unberührt. Die Verschiebung betrifft nicht sämtliche Pflichten der KI-Verordnung: Für den eigenen KI-Einsatz sind insbesondere die bereits anwendbaren Vorgaben zur KI-Kompetenz und die jeweils einschlägigen Transparenzpflichten zu prüfen; Betreiberpflichten für eingesetzte Systeme sind von Anbieterpflichten für KI-Systeme und GPAI-Modelle zu unterscheiden. Betroffen von den verschobenen Hochrisiko-Pflichten sind im Finanzsektor etwa KI-Systeme zur Bewertung der Kreditwürdigkeit. |